Lieber Frank2000
vielleicht habe ich Sie tatsächlich falsch verstanden. Ich hatte das so aufgefasst, dass es um eine juristische Frage geht. Also nicht um "Wann handelt der Soldat mörderisch", sondern um "Wann begeht ein Soldat einen Mord".
Das ist ja im Prinzip auch richtig aber die Rede war nicht von einem Soldat der zum Beispiel in Friedenszeiten mordet und dann unter das normale Strafrecht fällt, sondern die Frage war wann mordete ein Soldat im Kriegsfall, und dann gilt eben genau nicht das normale Strafrecht. Es gelten eben dann auch genau nicht die normalen Definitionen für Mord. Erschießt ein Soldat in Friedenszeiten einen andern Soldaten dann ist es ein Mord, tut er es im Kriegsfall (gegnerische Soldaten) ist es eben genau kein Mord nach Völker- beziehungsweise Kriegsrecht.
So ist das Völkerrecht keineswegs eine überstaatliche Rechtsordnung, auch wenn mancher westliche Politiker das gerne so sehen möchte. Das Völkerrecht ist eine zwischenstaatliche Rechtsordnung.
Nun das ist sicherlich Haarspalterei, mal abgesehen davon dass diese Formulierung eins zu eins in der Wiki steht. Sie ist aber dennoch absolut richtig denn wenn sich verschiedene Staaten auf eine zwischenstaatliche Rechtsordnung einigen, dann steht diese eben über dem ganz normalen Nationalrecht des Einzelstaates, deshalb hat man sich ja darauf geeinigt.
Ich darf an dieser Stelle auch nur ganz kurz einwerfen, dass insbesondere das merkwürdige Konstrukt des "Völkergewohnheitsrecht" NICHT über den Grjndgesetz steht, wie das BVG erst kürzlich wieder ausdrücklich bestätigt hat.
Nun das kann ich als Nichtjurist nicht besser beurteilen, allerdings ist auch dieser Passus Wiki zu entnehmen, sollte der falsch sein, wäre es sinnvoll wenn Fachleute darauf hinwirken, ihn zu ändern.
Noch ein Wort zu unserer unterschiedlichen Interpretation Ihrer Thesen. Sie schreiben beispielsweise: "Ist hingegen nicht bekannt, dass man nicht auf feindliche Soldaten schießt, kann es eben nicht als Mord gewertet werden, auch schon deshalb nicht, weil es im Krieg in aller Regel keine Möglichkeit gibt, vor Einsatz der Fernwaffen alles genau zu untersuchen."
Juristisch betrachtet ist obige These ohne Bedeutung: vor Gericht wird ein Angeklagter auch nicht damit entschuldigt, dass er nicht WISSEN konnte, das jemand zu Schaden kommt. Das Urteil wird allein auf der Basis gefällt, dass a) ein kausaler Zusammenhang zwischen Tat und Tod vorhanden ist und b) der Tod potentiell IN KAUF GENOMMEN WURDE.
Hier machen Sie jedoch auch wieder den Fehler dass Sie vom normalen Strafrecht in Friedenszeiten ausgehen. Das gilt aber nicht im Kriegsfall und der Internationale Gerichtshof würde auch nicht so werten.
Ihre Definition würde selbst in Friedenszeiten nicht zur Anklage Mord führen, sondern zu Todschlag oder Handlung mit Todesfolge und so weiter.
Also bereits die VERMUTUNG, jemand könne zu Schaden kommen, genügt vollkommen.
Auch eine reine Definition des Friedensfalles. Im Krieg kommen zwangsläufig laufend Menschen zu Schaden da gibt es nichts zu vermuten.
Insbesondere die Gemeingefährlichkeit wird fast immer Bestandteil militärischer Aktionen sein. Damit ist bereits der Tatbestand des juristischen Mordes erfüllt, denn wir wissen ja: bei Mord genügt bereits EIN Tatbestandsmerkmal.
Auch dies ist reiner Friedensfall. Militärische Aktionen können einfach nicht nach dem normalen Strafrecht in Friedensfall gewertet werden. Der Einsatz von gemeingefährlichen Waffen ist nun mal der Standardfall im Krieg.
Außerdem machen Sie immer den gleichen Fehler, nicht zu unterscheiden zwischen einem einzelnen Soldaten und dem was an Waffen eingesetzt wird. Es obliegt nicht der Entscheidung eines einzelnen Soldaten, welche Fernwaffen mit welcher Wirkung eingesetzt werden. Nicht mal die Auswahl des Zieles obliegt liegt ihm im Regelfall.
Mit welchem Recht wollen Sie jetzt einige Tatbestandsmerkmale der juristischen Morddefinition weglassen? Wenn Sie schon den 211 StGB zitieren, dann aber bitte auch richtig anwenden.
Noch mal klar gesagt, es ging einzig und allein um die Frage, wann der einfache Soldat und zwar im Kriegsfall einer Handlung begeht, die auch im Kriegsfall als Mord gilt. Nur darum ginge es.
Sie versuchen aber permanent das normale Strafrecht mit seinen dort aufgeführten Definitionen eines Mordes zu verwenden. Im Kriegsfall gilt diese Strafrecht nicht und es gelten demzufolge auch nicht die darin enthaltenen Definitionen wie zum Beispiel gemeingefährliche Mittel.
Für den Soldaten im Krieg gilt das Kriegsrecht und das Völkerrecht wie ich es ja auch beschrieb. Das Strafrecht kann keine Anwendung finden. Dass ist schon aus der reinen Logik klar. Dass Strafrecht geht davon aus, dass niemand auf einen anderen Menschen mit Waffen schießen darf. (abgesehen Selbstverteidigung)
Im Kriegsfall ist das Schießen auf Menschen (Soldaten) aber der Standardfall.
Herzlich M. Schneider
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