lassen Sie mich hier einige Stellen aus dem Entwurf des Personenstandsrechtsreformgesetzes zitieren, die ich unvorgreiflich juristischer Bewertung für einschlägig und aufschlußreich halte.
In Antwort auf:Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) vom 15. 06. 2006
Begründung
Eine Vorschrift zur Konkurrenz von staatlicher Eheschließung und religiöser Trauung, wie sie nach geltendem Recht in den §§ 67 und 67a PStG getroffen ist, wird für entbehrlich gehalten und ist daher im Entwurf nicht mehr vorgesehen. Die ursprünglich zur Durchsetzung der 1876 eingeführten obligatorischen Zivilehe und zur Sicherung ihres zeitlichen Vorrangs gegenüber der kirchlichen Trauung mit einer Strafvorschrift (heute: Ordnungswidrigkeit) versehene Regelung hat heute – zumindest im Verhältnis zu den beiden großen Kirchen – keine praktische Bedeutung mehr. Die eindeutige Aussage der Eheschließungsvorschrift in § 1310 BGB lässt keinen Zweifel daran, dass nur die standesamtliche Eheschließung eine Ehe im Rechtssinne begründen kann und damit Vorrang vor einer kirchlichen Trauung oder sonstigen religiösen Eheschließungsfeierlichkeiten hat. (S. 33)
Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 815. Sitzung am 14. Oktober 2005 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
30. Zu Artikel 1 (§ 70 Abs. 1a – neu – PStG) In Artikel 1 ist in § 70 nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen: „(1a) Ordnungswidrig handelt auch, wer die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne dass zuvor die Eheschließenden vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.“
Begründung Der derzeitige Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 67 PStG wird nicht für entbehrlich gehalten. Die Sicherung des zeitlichen Vorrangs der obligatorischen Zivilehe sollte auch weiterhin im Personenstandsrecht zum Ausdruck kommen, auch wenn die Vorschrift gegenwärtig keine große praktische Bedeutung haben mag. Zwar ist im Verhältnis zu den beiden großen Kirchen nicht zu erwarten, dass sie eine solche wieder erlangen könnte. Entsprechendes kann jedoch für die – tendenziell an Bedeutung gewinnenden – anderen zwischenzeitlich in Deutschland verbreiteten Religionsgemeinschaften nicht festgestellt werden. (S. 66)
Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Nummer 30 (Artikel 1; § 70 Abs. 1a – neu – PStG) Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt Die Erfahrungen haben gezeigt, dass „andere in Deutschland vertretene Religionsgemeinschaften“ trotz wiederholten Hinweises durch verschiedene deutsche Stellen nicht dazu bewegt werden konnten, ihre Eheschließungspraxis nach den §§ 67, 67a PStG auszurichten. Es sollte daher bei dem Wegfall der im Verhältnis zu den beiden großen Kirchen nicht erforderlichen und sonst offenbar wirkungslosen Vorschrift verbleiben. (S. 76)
Mit anderen Worten: da die Muslime machen, was sie wollen, stellen wir es auch den Christen frei; rechtlich von Bedeutung sind diese Eheschließungsfeierlichkeiten ohnehin nicht.
Das klingt in der Tat ein wenig nach der "Lust am Einknicken" von der Broder schreibt.
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