Nun ja. Wenn man ein wenig im Internet nach "Bewährung" schaut, stößt man Pi mal Daumen auf folgenden Sachverhalt. Bei Bewährungsstrafen bis zu 2 Jahren: (hier gesehen http://www.spormann.de/pflicht.htm) "Bei einer 12 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe (also 13 - 24 Monate) hingegen setzt eine Strafaussetzung zur Bewährung zusätzlich voraus, dass nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung rechtfertigen. Dabei wird es zum Beispiel neben der positiven Sozialprognose auf das Bemühen Verurteilter ankommen, den von ihnen angerichteten Schaden wieder gutzumachen." Bei der Aussetzung einer Reststrafe bei "Lebenslänglich" zur Bewährung soll das dann keine Rolle spielen? Hmmm.
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