Zitat von F. Hoffmann"Bei einer 12 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe (also 13 - 24 Monate) hingegen setzt eine Strafaussetzung zur Bewährung zusätzlich voraus, dass nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung rechtfertigen. Dabei wird es zum Beispiel neben der positiven Sozialprognose auf das Bemühen Verurteilter ankommen, den von ihnen angerichteten Schaden wieder gutzumachen."
Bei der Aussetzung einer Reststrafe bei "Lebenslänglich" zur Bewährung soll das dann keine Rolle spielen?
Das ist, lieber F. Hoffmann, ein anderer Fall, soweit ich sehe.
In der zitierten Passage geht es um die Verhängung einer Bewährungsstrafe, also darum, ob jemand in Haft muß oder seine Strafe gar nicht verbüßen muß, wenn er sich nicht noch einmal etwas zuschulden kommen läßt. Deshalb die Grenze von 24 Monaten, denn nur bis zu dieser Grenze ist das möglich. Hierfür sind "besondere Umstände" erforderlich; es ist also der Ausnahmefall.
Bei Klar geht es aber um die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Sie wird bei Lebenslänglichen grundsätzlich gewährt. Ich glaube mich zu erinnern, daß es dazu sogar ein höchstrichterliches Urteil gibt: Grundsätzlich gehört es zur Achtung der Menschenwürde, daß ein Mensch die Hoffnung haben darf, wieder in Freiheit gesetzt zu werden. So ungefähr.
Die Aussetzung ist also der Regelfall. Das Gericht mußte nicht prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung rechtfertigen, sondern umgekehrt, ob besondere Umstände (nämlich die Gefahr eines Rückfalls) vorliegen, die gegen sie sprechen. Das hat es verneint.
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