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Gorgasal
Beiträge: 4.020
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12.03.2009 23:38 |
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RE: Marginalie: Anmerkungen zu Winnenden
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Zitat von califax
Zitat von Gorgasal
Nun kann man aber auch erstmal durch den Spion schauen, wer denn da vor der Tür steht, und wenn es jemand ist, den man nicht kennt, dann stellt man sich abwesend oder räumt die Waffe wieder weg, bevor man öffnet.
Kontrolliert wird ja durch die Polizei. Man macht also den Waffenbesitzern regelmäßig bekannt, daß die Polizei solche unangemeldeten Kontrollen durchführt und nur einen sehr begrenzten Zeitraum, sagen 2-3 Minuten, vor der Tür wartet. Ist bis dahin nicht geöffnet, wurde die Auflage zum Nachweis der sicheren Aufbewahrung nicht erbracht.
Also besser nicht mehr duschen oder baden, oder höchstens dann, wenn noch andere Personen in der Wohnung sind?
Mir ist nicht ganz klar, ob Sie die aktuelle Rechtslage beschreiben oder eine Möglichkeit, wie man diese Kontrollen durchführen könnte.
Und grundsätzlich habe ich dabei ein unschönes Gefühl, denn die Unverletzlichkeit der Wohnung bleibt dabei nun einmal auf der Strecke (auch wenn nur verlangt wird, an den Aufbewahrungsort der Waffen X, Y und Z geführt zu werden). Hier ist Art. 13 GG:
Zitat von Art. 13 Grundgesetz (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
Da steht nicht einmal die Gummiklausel "Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden." drin wie bei Art. 10 (Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis). Durchsuchungen dürfen nur durch einen Richter angeordnet werden.
Mir ist wie gesagt sehr unwohl bei dem Gedanken, dass jeder Sportschütze und jeder Jäger mit Erwerb einer Waffe der Polizei jederzeit und unangekündigt Zutritt zu seiner Wohnung gewähren muss. In dieser Diskussion wurde angeführt, dass dem in der Tat so sei; vielleicht könnten Sie eine Quelle angeben? Ich finde nur § 39 Waffengesetz, demzufolge man "der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte ... erteilen" muss. Das Betreten von Wohnungen scheint explizit nicht vorgesehen zu sein, da Absatz 2 ausdrücklich den Zutritt zu Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen von Waffenherstellern, Waffenhändlern, Schießstätten oder Bewachungsunternehmen während der Geschäftszeiten einfordert - nix mit Privatwohnungen.
Ich kann die Forderung verstehen, Waffenbesitzer daheim zu kontrollieren, damit der nächste Amokläufer nicht einfach die Waffe seines Vaters nehmen kann. Allerdings finde ich, dass man das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht ganz so einfach und ohne Diskussion missachten sollte.-- Ultramontan – dies Wort beschreibt vorzüglich die katholische Mentalität: mit einem kleinen Teil des Bewusstseins nicht Deutscher, nicht Zeitgenosse, nicht Erdenbürger zu sein. - Martin Mosebach, Spiegel 7/2009
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