Zitat von MartinDa bleibt die Frage, ob andere Maßnahmen (z.B. Nachforschungen) trotzdem erlaubt wären. Da bin ich aber an der Grenze meines Wissens über Kircheninterna.
Ich habe auch keine Ahnung, wie diese Vorschrift in der Praxis angewendet wird. Bei strenger Auslegung wäre wohl auch dieser Fall ausgeschlossen. Ich habe mich mal mit einem katholischen Geistlichen über das Thema unterhalten, wie er damit umgehen würde, wenn ihm jemand eine schwere Straftat beichtet. Er meinte, das einzige Mittel, das ihm bleibt, ist, ihm die Absolution zu verweigern, wenn er die Tat nicht öffentlich macht.
Das Beichtgeheimnis ist noch strenger als die ärztliche Schweigepflicht (bei der anwaltlichen weiß ich es nicht), von der ja der Patient den Arzt (z. B. in Gerichtsverfahren) entbinden kann. Nicht einmal mit der Erlaubnis des Beichtenden kann es gebrochen werden.
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