Zitat - Der U-Häftling hat weniger Rechte als ein Strafgefangener. Das hat mit dem laufenden Verfahren zu tun; man möchte beispielsweise Verhindern, dass jemand aus dem Gefängis Zeugen einschüchtert oder Komplizen warnt.
Es gibt ja soweit ich sehe 2 verschiedene Gründe für Untersuchungshaft: (a) Fluchtgefahr und (b) Verdunkelungsgefahr.
Die von Ihnen beschriebenen harten Beschränkungen sind ja nur wegen (b) notwendig. Denn ginge es nur um (a), dann wäre ja z.B. ein freier Medienzugang und ein freier Kontakt zur Außenwelt unproblematisch.
Nun meine Verständnisfrage: Werden die Beschränkungen eigentlich unterschiedlich gehandhabt, je nachdem ob (a) und/oder (b) der Grund für die U-Haft ist? Im Falle des Herrn Kachelmann will mir z.B. kein rechter Grund für die Annahme von Verdunkelungsgefahr einfallen: es gibt da ja sicher keine Komplizen, die man warnen könnte. keine Unterlagen, die man verschwinden lassen möchte. etc.
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