Zitat von ZettelIn U-Haft genommen werden darf nur, gegen wen ein dringender Tatverdacht vorliegt. Das ist eine höhere Stufe des Verdachts als ein hinreichender Tatverdacht.
Hinreichender und dringender Tatverdacht stehen nicht in einem einfachen Verhältnis des mehr und weniger.
Zitat von BGH v. 22.04.2003 - StB 3/03Hinreichender Tatverdacht als Voraussetzung für die Anklageerhebung ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist.
Wohingegen der dringende Tatverdacht zwar eine größere Wahrscheinlichkeit erfordert, daß der Angeschuldigte Täter einer Straftat ist, aber:
Zitat von OLG Hamm v. 14.01.2010 - 2 Ws 347/09Die Prognose, daß eine Verurteilung wahrscheinlich ist, verlangt der dringende Tatverdacht hingegen nicht; es genügt die Möglichkeit der Verurteilung.
Die Paraphrasierung
Zitat von ZettelDie Mannheimer Staatsanwälte drücken also durch ihre Entscheidungen aus, daß sie a) die Wahrscheinlichkeit, daß Kachelmann die Tat begangen hat, als hoch beurteilen, b) sie noch nicht wissen, ob sie höher oder niedriger als 50 Prozent ist.
ist also unter a) korrekt - für die Feststellung des dringenden Tatverdachts kommt es (aus der Perspektive laufender Ermittlungen) auf die Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung an; unter b) allerdings nicht, denn für die Bejahung des hinreichenden Tatverdachts ausschlaggebend ist (aus der Perspektive abgeschlossener Ermittlungen) die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung.
Juristische Haarspalterei über Verdachtsgrade einmal beiseite, würde ich gerne die Begründung der Haftanordnung lesen. Auch bei Bejahung des dringenden Tatverdachts ist ja noch ein Haftgrund erforderlich, und der bedarf schon eines gewissen Begründungsaufwands, grade wenn man etwa in einem Fall, in dem es immerhin um fahrlässige Tötung ging, liest:
Zitat von OLG Oldenburg v. 25.06.2009 - 1 Ws 349/09, StV 2010, 29Allein der Wohnsitz eines der fahrlässigen Tötung verdächtigen polnischen Beschuldigten in Polen begründet als solcher auch bei Erwartung einer Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr keine Fluchtgefahr.
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