Ich sehe den konkreten Fall gar nicht so viel weniger kritisch; was bisher zu lesen war, läßt mir die (fortdauernde) Haft eher unangebracht erscheinen. Wie ich oben schon schrieb: ich würde wirklich gerne die Begründung der Haftanordnung lesen. Das Gesetz, man lese die §§ 112-130 StPO, ist m.E. nicht schlecht, auch nicht übermäßig "obrigkeitsstaatlich", sondern durchaus um den Ausgleich zwischen der schonenden Behandlung des möglicherweise Unschuldigen und den Notwendigkeiten effektiver Strafrechtspflege bemüht. Zumal der § 116 StPO eröffnet genug Möglichkeiten, den Einzelfall angemessen zu behandeln, und nach §§ 117, 118 StPO kann der Beschuldigte "jederzeit" im Rahmen der Haftprüfung unter anwaltlichem Beistand unmittelbar gegenüber dem zuständigen Richter vorbringen, daß und warum der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen sei. Bei der Entscheidung hierüber hat der Richter zwar naturgemäß Bewertungs- und Beurteilungsspielräume; das liegt aber in der Natur jeder Rechtsanwendung.
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