Zitat von JeffDavisArt 16 Abs. 1 GG vebietet den Entzug der deutschen StA. (...) Das deutsche Recht erlaubt in §35 StAG nur eine Rücknahme der Einbürgerung innerhalb von fünf Jahren
Ob man es Entzug, Rücknahme oder sonstwie nennt... Ihre juristischen Spitzfindigkeiten tragen, sp befürchte ich, wenig zur Sache bei.
Zitat von JeffDavisWer definiert die Unwürdigkeit?
Möglicherweise der Gesetzgeber? In einer Demokratie könnte er sich dabei dazu z.B. an einer gesellschaftlichen Debatte orientieren...
Zitat von JeffDavisReichen zB schon ein paar unausgegorene Beiträge in Foren? Oder müssen strafrechtliche Verurteilungen her? Oder ein Staatsbürgerkundetest? Wie lange muß den der Bewährungszeitraum sein? 1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre?
s.o.
Zitat von JeffDavisUnd wohin wollen Sie die pösen pösen Buben deportieren, wenn sie zB staatenlos oder ungeklärter StA sind?
Deportieren? Haben Sie gelesen was ich geschrieben habe? Was soll diese Polemik? Auch diese Anspielungen auf die NS-Zeit... Bleiben Sie bei der Sache und sparen Sie sich, wenn es Ihnen irgendwie möglich sein sollte, ihre unangebrachte Überheblichkeit.
Zu Ihrer Frage: Ich glaube die Juristen nennen das einen "sicheren Drittstaat". Was sollen überhaupt diese Fragen? Es gibt eine Praxis in unserem Land bzgl. der Ausweisung. Vielleicht lesen Sie sich als Jurist mal in die Thematik ein und sparen sich sinnlose Diskussionen.
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