Zitat Zitat Tristram Shandy Abgesehen davon kann in einer Diskussion ein Hinweis auf die derzeitige Rechtslage sicherlich hilfreich sein. Aber die Gesetzeslage ist ja nun mal nicht in Stein gemeißelt.
... ja und deshalb liest und interpretiert man die Gesetze aufgrund ihrer oftmals "schwammigen" Wortstellung aus dem jeweiligen Blickwinkel anders. Hier z.B.:
Generell haben Ausländer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits nach 8 statt, wie bisher, nach 15 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einen Einbürgerungsanspruch. Die Mindestaufenthaltsdauer ist für Ehegatten Deutscher in der Regel kürzer. Für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse erforderlich. Straflosigkeit und Verfassungstreue sind weitere Kriterien. Auch muss der Einzubürgernde in der Lage sein, sich finanziell selbst zu unterhalten.
Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bleibt kennzeichnend für das Staatsangehörigkeitsrecht. Einbürgerungswillige müssen also prinzipiell ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen. Jedoch enthält die Reform im Vergleich zu früher großzügige Ausnahmeregelungen, durch die die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit gestattet wird. Diese gelten z.B. für ältere Personen und politisch Verfolgte. Wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit rechtlich unmöglich oder den Betreffenden nicht zumutbar ist, z.B. wegen zu hoher Entlassungsgebühren oder entwürdigender Entlassungsmodalitäten, dürfen diese gleichfalls ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Dies gilt auch, wenn mit der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art verbunden wären. Besondere Erleichterungen bei der Beibehaltung der alten Staatsangehörigkeit gibt es im Verhältnis zu den meisten EU-Ländern.
(Hervorhebung von mir)
Oder hier, entnommen bei:
Zitat http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Staatsangeh%C3%B6rigkeit Mehrfache Staatsangehörigkeit kann generell zu staatstheoretischen und rechtlichen Konflikten führen:
Mehrfaches Wahlrecht: Mehrstaatler verfügen im Prinzip über ein Wahlrecht in allen Staaten, deren Angehörige sie sind. Dies kann bei Wahlen, an denen sie wie zwei Personen behandelt werden könnten, als Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit der Wahl verstanden werden. Theoretisch kann z. B. bei der Wahl zum Europaparlament eine multiple Staatsangehörigkeit dazu führen, dass jemand auf zwei verschiedenen Listen seinem Wahlrecht nachkommt.
Gespaltene Loyalität: Voraussetzung für das Funktionieren einer Demokratie sei ein Mindestmaß an Zusammengehörigkeitsgefühl. Dieses sei bei mehrfacher Staatsangehörigkeit gefährdet. Rechtlich von Bedeutung ist dieses Argument allerdings nur in dem zurzeit theoretischen Fall, dass jemand als Deutscher Pflichten hat, die auszuführen ihm das Recht des anderen Landes, dessen Bürger er ist, verbietet. Ein Problem stellt dieser Fall auch nur dann dar, wenn das Verhalten, das dem Betreffenden in Deutschland rechtlich geboten ist, bei Rückkehr in seinen anderen Heimatstaat zu Sanktionen seitens des betreffenden Staates führt.
Was in Ziffer X GG festgelegt ist, wird durch Ziffer Y GG wieder aufgeweicht und sowie man in amtsdeutschen Stuben von Ermessensspielraum spricht, sind auch diese im GG gegeben. Man muß sie nur anwenden. Wenn z.B. ein Kind bei Mehrstaatlichkeit sich ab dem 23. Lebensjahr entscheiden muß für oder gegen eine deutsche Staatsbürgerschaft, kann genauso gut der Staat wegen (Für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse erforderlich. Straflosigkeit und Verfassungstreue sind weitere Kriterien. Auch muss der Einzubürgernde in der Lage sein, sich finanziell selbst zu unterhalten.) Nichterfüllung dieser Bedingung eine Staatsbürgerschft ablehnen und eine Ausweisung anordnen. Was zumindest bei jugendlichen Intensivstraftätern Sinn macht. Man muß nur endlich einmal den Mut dazu haben und den GutmenschenPfad verlassen und zur trocken Staatsaufgabe und zum Wohle der Allgemeinheit agieren. (ich vermeide jetzt mal den Spruch, der über unserem Landtagsgebäude steht)
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