Schon das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung festgestellt, daß bezogen auf die "Linkspartei" die Voraussetzungen für eine Beobachtung vorliegen:
Zitat von OVG Rdnr. 280Es lagen und liegen aktuell tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen der Parteien PDS, Linkspartei.PDS und DIE LINKE gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor.
und dies, Zettel wird sich bestätigt sehen, u.a. mit Äußerungen zur kubanischen Diktatur begründet:
Zitat von OVG RdNr. 321Im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Gesamtschau erhalten die dargelegten Anhaltpunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung weitere Substanz durch die Erklärungen der Partei zur ehemaligen DDR und der Republik Kuba, die totalitäre Züge getragen haben bzw. tragen.
Auch sonst war die Einschätzung des OVG wohl nicht im Sinne des Klägers:
Zitat von OVG Rdnr. 332Es sind nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der PDS, der Linkspartei.PDS sowie heute der Partei DIE LINKE gegeben, sondern darüber hinaus auch dafür, daß diese in politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in Bezug auf die Beseitigung bzw. Außer-Geltungsetzung der genannten Verfassungsgrundsätze mündeten und nach wie vor münden.
Daß hier der Prozeß in die Revisionsinstanz ging, lag nur daran, daß das OVG diese Einschätzung der "Linkspartei" als Organisation zwar grundsätzlich auch ausreichen ließ, um die Beobachtung des Klägers als Einzelperson zu legitimieren:
Zitat von OVG Rdnr. 339Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine offene Beobachtung des Klägers waren und sind allein schon wegen seiner politischen Betätigung in der Partei DIE LINKE (früher: PDS/Linkspartei.PDS) gegeben.
aber am Ende deren Zulässigkeit in einer Einzelfallabwägung aufgrund des Abgeordnetenstatus des Klägers dann doch verneint hat:
Zitat von OVG Rdnr. 397Weder läßt sich feststellen, daß der Schutz des freien Mandats stets dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorginge, noch hat es umgekehrt stets hinter dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienenden Maßnahmen von Verfassungsschutzbehörden zurückzustehen. Vielmehr ist der Konflikt dieser hochrangigen, verfassungsrechtlich geschützten Güter in jedem Einzelfall unter Berücksichtung der Schwere ihrer konkreten Beeinträchtigungen nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen. Dies erfordert eine Interessenabwägung unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. (...) Nach diesen Kriterien steht im Einzelfall des Klägers das freie Mandat einer offenen Beobachtung durch das BfV entgegen... (wird ausgeführt).
weil ihm die Beobachtung des Klägers als Einzelperson schlicht nicht wichtig genug erschien:
Zitat von OVG Rdnr. 401Die darüber hinaus durch eine offene Beobachtung des Klägers möglichen zusätzlichen Erkenntnisse sind - wie dargelegt - für die Gefahrenabschätzung durch das BfV von verhältnismäßig geringer Bedeutung. Diese geringe Bedeutung kann im Einzelfall des Klägers einen Eingriff in das freie Mandat nicht rechtfertigen.
Diese letzte Detailwertung hat das BVerwG nun offenbar anders vorgenommen und kam daher zur Abweisung der Klage.
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