Zitat Diese Erklärung ist in Deutschland bei Diplomarbeiten, Master-Arbeiten usw. üblich. Nach meiner Kenntnis bei Dissertationen im allgemeinen nicht; dort wird das als selbstverständlich vorausgesetzt. Aber da mögen sich die Promotionsordnungen unterscheiden.
Ich habe es mal überprüft. Die einschlägige Promotionsordnung (http://www.uni-bayreuth.de/universitaet/...2010-058-kF.pdf) verlangt immerhin "eine ehrenwörtliche Erklärung des Bewerbers darüber, daß er die Dissertation selbständig verfaßt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat". Weil ein Ehrenwort kein Eid ist, hat er rechtlich zunächst nichts zu befürchten; moralisch ist ein solche Lüge natürlich anders zu beurteilen.
Eine Aberkennung ist nach der Ordnung schon bei einer "Täuschung" möglich. Auch wenn das etwas vage ist, scheint mir in diesem Fall klarerweise eine solche vorzuliegen.
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