|
Hurz
Beiträge: 96
|
27.02.2011 13:53 |
|
|
Lieber Zettel,
Zitat von Zettel Wenn ich das recht weiß, gehört zum Tatbestand des Betrugs, daß man sich einen Vermögensvorteil verschafft. Ob die Rechtsprechung das beim Erschleichen des Doktorgrads generell bejaht oder ob es auf den Einzelfall ankommt, weiß ich nicht. Es gibt ja auch Doktoren, die Taxi fahren.
ein Betrug im strafrechtlichen Sinne -
Zitat von Strafgesetzbuch § 263 Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- kommt hier nicht in Betracht, da dazu eine Vermögensverfügung des Getäuschten, die auf der Täuschung beruht, vorliegen muss. Das steht zwar nicht ausdrücklich im Tatbestand, ist aber von der Rechtsprechung seit langem so ausgearbeitet.
Noch was zu dem Artikel in Zettels Raum: Wenn Guttenberg nicht gegen die Bezeichnung als Betrüger durch Lepsius vorgeht, ist dadurch ja nicht der Wahrheitsbeweis erbracht. Wenn der T den O einen "Esel" riefe, und dieser wehrte sich nicht gegen diese Verbalinjurie, so rechtfertigte dies doch nicht, wenn auch andere den O einen solchen hießen.
Mit sonntäglichem Gruß
Hurz
|