Die Erkenntnis überrascht mich nicht - ich fand die Einwände von wegen "Folter ist ohnehin unwirksam" schon immer ziemlich realitätsfremd. Denn viele Jahrhunderte weltweiter Anwendung haben das Gegenteil bewiesen: Gefoltert wurde, weil es in der Regel zu den gewünschten Ergebnissen führt.
Ich persönlich habe keine abgeschlossene Meinung zu diesem Thema - weil mir die Abgrenzungen zu schwammig sind.
Folter ist selbstverständlich erst einmal abzulehnen. Wie es ja auch abzulehnen ist, daß man Menschen tötet. Aber es gibt eben immer die Abwägung zu anderen Zielen. Wenn das Töten von Menschen (auch von vielen Unschuldigen) ethisch in manchen Situationen gerechtfertigt sein kann - dann können im ähnlichen Kontext auch harte Vernehmungen gerechtfertigt sein. Und wo ist die Grenze zwischen "normaler Vernehmung" und "verschärfter Vernehmung" und "Folter"? Das ist letztlich ein stufenloser Übergang, die Abgrenzung bleibt willkürlich. Und die meisten Menschen würden wohl lieber eine Tracht Prügel kassieren (was ja deutlich als "Folter" gelten würde) als vier Wochen normale Strafhaft abzusitzen.
Und auch bei der Abwägung gibt es ja eine stufenlosen Übergang zwischen geringen Zielen, die sehr wenig an Zwangsmaßnahmen rechtfertigen (z. B. Überführung eines Ladendiebs) und solchen, bei denen man schon sehr weit gehen würde (z. B. Bedrohung einer Stadt mit einer Atombombe).
Und es ist dabei auch ein Unterschied, ob ein Staat handelt, der an gewissen Normen gebunden ist und für den die Einhaltung dieser Normen ein Wert an sich sein muß. Oder ob ein Individuum handelt.
Im Fall Gäfgen mag es inakzeptabel gewesen sein, daß ein Polizeibeamter die (relativ milde) Form der Drohung mit Folter benutzt hat. Wenn nun aber der betroffene Vater selber den Entführer in den Fingern hat und versucht sein Kind zu retten - da hielte ich es für ethisch durchaus vertretbar, wenn er zu deutlich härteren Mitteln greift als nur der Drohung.
Ich halte es für generell unmöglich, zu diesem Bereich verbindliche Regeln zu definieren, man kann sich nur durch die Bewertung von Präzedenzfällen rantasten.
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