Zitat von Gürteltier(…) Das ist ja das Gute an den Genderprozessen. Für den Beschuldigten gibt es nur einen Freispruch (oder Verfahrenseinstellung) dritter Klasse. Freispruch erster Klasse wäre erwiesene Unschuld. Die wäre nur möglich, wenn die Täterin auf den ersten Blick erkennbar gelogen hat. In so einem Fall jedoch wird in der Regel der Prozess (bzw. die zum Prozess führenden Vorstufen) gar nicht erst eröffnet, folglich gibt keinen Freispruch und keine Verfahrenseinstellung.
Vergewaltigung ist keine »Gender«-Angelegenheit, sondern eine schwere Straftat. Ein Vergewaltigungsprozess kann durch viele andere Themen überlagert werden, aber im Kern ist zu beweisen, dass dem Opfer Gewalt angetan wurde. Hier mehren sich die Anzeichen, dass der Beweis nicht geführt werden kann, also gilt: Im Zweifel für den Angeklagten. Die moralische Bewertung des Falls ist davon zu trennen.
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