Zitat von Erling PlaetheIn dem angesprochenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts verweist dieses auf §2 des Strafvollzugsgesetzes:
Zitat § 2 Aufgaben des Vollzuges
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Jetzt frage ich mich, wird die Erfüllung der Aufgabe des Stafvollzuges auch von Zeit zu Zeit evaluiert? Ab welcher Rückfallquote gilt diese Aufgabe als erfüllbar? Ist der Weg das Ziel? Wie lange hat die Judikative bei der Erfüllung dieser Aufgabe Zeit, und wann ist es theoretisch möglich festzustellen, dass die Aufgabe, unter Angabe der Gründe, nicht erfüllbar ist. Ich beziehe mich mit diesen Fragen ausschließlich auf den 1.Satz des §2. Das Vollzugsziel muss m.E. erreichbar sein.
Nachtrag zur Hebung der Qualität der Diskussion. Dieser Text wurde 1792 zensiert in einer Zeit des Übergangs von der Aufklärung zur Romantik und erst 1851 erstmalig veröffentlicht. Aus: "Ideen zu einem Versuch die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen" von Wilhelm von Humboldt
Zitat Der Staat muß in Absicht der Grenzen seiner Wirksamkeit den wirklichen Zustand der Dinge der richtigen und wahren Theorie insoweit nähern, als ihm die Möglichkeit dies erlaubt und ihn nicht Gründe wahrer Notwendigkeit daran hindern. Die Möglichkeit aber beruht darauf, daß die Menschen empfänglich genug für die Freiheit sind, welche die Theorie allemal lehrt, daß diese die heilsamen Folgen äußern kann, welche sie an sich ohne entgegenstehende Hindernisse immer begleiten; die entgegenarbeitende Notwendigkeit darauf, daß die auf einmal gewährte Freiheit nicht Resultate zerstöre, ohne welche nicht nur jeder fernere Fortschritt, sondern die Existenz selbst in Gefahr gerät. Beides muß immer aus der sorgfältig angestellten Vergleichung der gegenwärtigen und der veränderten Lage und ihrer beiderseitigen Folgen beurteilt werden.
Zitat Verbinde ich mit dieser Regel für das praktische Benehmen des Staats die Gesetze, welche die im vorigen entwickelte Theorie ihm auflegte, so darf derselbe seine Tätigkeit immer nur durch die Notwendigkeit bestimmen lassen. Denn die Theorie erlaubte ihm allein Sorgfalt für die Sicherheit, weil die Erreichung dieses Zwecks allein dem einzelnen Menschen unmöglich und daher diese Sorgfalt allein notwendig ist, und die Regel des praktischen Benehmens bindet ihn streng an die Theorie, insofern nicht die Gegenwart ihn nötigt, davon abzugehn. So ist es also das Prinzip der Notwendigkeit, zu welchem alle in diesem ganzen Aufsatz vorgetragene Ideen wie zu ihrem letzten Ziele hinstreben. In der reinen Theorie bestimmt allein die Eigentümlichkeit des natürlichen Menschen die Grenzen dieser Notwendigkeit; in der Ausführung kommt die Individualität des wirklichen hinzu. Dieses Prinzip der Notwendigkeit müßte, wie es mir scheint, jedem praktischen, auf den Menschen gerichteten Bemühen die höchste Regel vorschreiben. Denn es ist das einzige, welches auf sichre, zweifellose Resultate führt. Das Nützliche, was ihm entgegengesetzt werden kann, erlaubt keine reine und gewisse Beurteilung. Es erfordert Berechnungen der Wahrscheinlichkeit, welche, noch abgerechnet, daß sie ihrer Natur nach nicht fehlerfrei sein können, Gefahr laufen, durch die geringsten unvorhergesehenen Umstände vereitelt zu werden; da hingegen das Notwendige sich selbst dem Gefühl mit Macht aufdringt und, was die Notwendigkeit befiehlt, immer nicht nur nützlich, sondern sogar unentbehrlich ist. Dann macht das Nützliche, da die Grade des Nützlichen gleichsam unendlich sind, immer neue und neue Veranstaltungen erforderlich, da hingegen die Beschränkung auf das, was die Notwendigkeit erheischt, indem sie der eignen Kraft einen größeren Spielraum läßt, selbst das Bedürfnis dieser verringert. Endlich führt Sorgfalt für das Nützliche meistenteils zu positiven, für das Notwendige meistenteils zu negativen Veranstaltungen, da – bei der Stärke der selbsttätigen Kraft des Menschen – Notwendigkeit nicht leicht anders als zur Befreiung von irgendeiner einengenden Fessel eintritt. Aus allen diesen Gründen – welchen eine ausführlichere Analyse noch manchen andren beigesellen könnte – ist kein andres Prinzip mit der Ehrfurcht für die Individualität selbsttätiger Wesen und der aus dieser Ehrfurcht entspringenden Sorgfalt für die Freiheit so vereinbar als eben dieses. Endlich ist es das einzige untrügliche Mittel, den Gesetzen Macht und Ansehen zu verschaffen, sie allein aus diesem Prinzip entstehen zu lassen. Man hat vielerlei Wege vorgeschlagen, zu diesem Endzweck zu gelangen; man hat vorzüglich, als das sicherste Mittel, die Bürger von der Güte und der Nützlichkeit der Gesetze überzeugen wollen. Allein auch diese Güte und Nützlichkeit in einem bestimmten Falle zugegeben, so überzeugt man sich von der Nützlichkeit einer Einrichtung nur immer mit Mühe; verschiedene Ansichten bringen verschiedene Meinungen hierüber hervor; und die Neigung selbst arbeitet der Überzeugung entgegen, da jeder, wie gern er auch das selbsterkannte Nützliche ergreift, sich doch immer gegen das ihm aufgedrungene sträubt. Unter das Joch der Notwendigkeit hingegen beugt jeder willig den Nacken. Wo nun schon einmal eine verwickelte Lage vorhanden ist, da ist die Einsicht selbst des Notwendigen schwieriger; aber gerade mit der Befolgung dieses Prinzips wird die Lage immer einfacher und diese Einsicht immer leichter.
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