"...Wer eine paranoide Persönlichkeitsstörung hat, der ist schuldfähig. Eine paranoide Schizophrenie bedeutet Schuldunfähigkeit..."
Dies ist so nicht richtig. Für die Schuldfähigkeit ist nur die Ausprägung der krankhaften seelischen Störung (meistens der Störungen) von Bedeutung. Ob es sich um eine Persönlichkeitsstörung oder um eine Schizophrenie handelt, ist da völlig unbedeutend. Die meisten Insassen von forensischen Psychiatrien leiden unter Persönlichkeitsstörungen.
"...Viele der gemäß § 63 StGB untergebrachten Patienten leiden unter schizophrenen Psychosen, oft in Überlagerung mit Abhängigkeitserkrankungen. Eine andere große Gruppe leidet unter schweren Persönlichkeitsstörungen oder unter schwer behandelbaren sexuellen Abweichungen (Paraphilien) wie Pädophilie. Vergleichsweise seltener sind affektive Psychosen (etwa chronische Manien), andere Wahnkrankheiten (z. B. anhaltende wahnhafte Störung, isolierter Eifersuchtswahn) oder organisch bedingte Psychosen. Eine kleinere Gruppe hat eine Intelligenzminderung, oft einhergehend mit Impulskontrollstörung. Im Vollzug gemäß § 64 StGB steht die Alkoholabhängigkeit im Vordergrund, danach Drogenabhängigkeit, häufig liegen zugleich schwere Persönlichkeitsstörungen vor..." http://de.wikipedia.org/wiki/Ma%C3%9Fregelvollzug
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