Zitat von uniquolol"...Wer eine paranoide Persönlichkeitsstörung hat, der ist schuldfähig. Eine paranoide Schizophrenie bedeutet Schuldunfähigkeit..."
Dies ist so nicht richtig. Für die Schuldfähigkeit ist nur die Ausprägung der krankhaften seelischen Störung (meistens der Störungen) von Bedeutung.
Man muß, lieber uniquolol, unterscheiden zwischen einer krankhaften seelischen Störung wie einer Schizophrenie und einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit".
Ich muß dazu allerdings sagen, daß ich die norwegische Rechtslage nicht kenne. Nach den Presseberichten zu urteilen, gleicht sie aber im wesentlichen der deutschen.
Zitat Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Entscheidend ist die Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Dies ist bei einer Schizophrenie grundsätzlich gegeben; bei einer paranoiden Persönlichkeitsstörung als solcher ist es nicht grundsätzlich gegeben. Allerdings kann diese eine solche Schwere erreichen - insofern haben Sie Recht -, daß sie unter den Begriff der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" (SASA) fällt.
Da sind wir auf diesem heiklen Feld, lieber uniquolol - man kann auch sagen: in diesem undurchsichtigen Dschungel -, in dem Sachverständige und Richter entscheiden sollen, ob jemand in der Lage war, Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wie ich schon in den zitierten Artikeln vom Ende vergangenen und Beginn dieses Jahres geschrieben habe - wir sind damit bei dem philosophischen Problem der Willensfreiheit angekommen. Woher wissen wir, ob jemand in der Lage war, nach einer Einsicht zu handeln?
Ich räume aber ein, daß das, was Sie aus dem Artikel zitieren, mißverstanden werden konnte. Ich meinte, wie oben erläutert, daß eine paranoide Persönlichkeitsstörung als solche noch keine Schuldunfähigkeit begründet; nicht, daß sie nicht das Ausmaß einer SASA erreichen kann. Ich werde das umformulieren, mit Dank an Sie. - Bei dem Gesichtspunkt der Schwere spielt natürlich auch eine entscheidende Rolle, ob es um den Paragraphen 20 geht oder um den Paragraphen 21 (verminderte Schuldfähigkeit).
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