Zur Frage, wie es im Prozess weitergeht: Aller Voraussicht nach wird ein drittes Gutachten, ein sog. Obergutachten eingeholt, das - vereinfacht gesagt - darüber entscheidet, welches der beiden anderen Gutachten Recht hat. Und bitte: Wenn ein Richter eine Tatfrage (d.h. eine die Faktenbasis betreffende Frage) mangels Sachkunde nicht beurteilen kann, dann muss er ein Gutachten einholen. Die Rechtsfragen hingegen hat er ganz allein zu beantworten (dafür hat man ihn ja Jura studieren lassen). Konkret heißt dies: Ob und ggf. wie (schwer) Breivik gestört ist, entscheiden die Psychiater (Tatfrage). Ob Breivik aufgrund der psychiatrischen Gutachten als schuldunfähig anzusehen ist, entscheidet der Richter (Rechtsfrage). (Aber natürlich präjudiziert die Beantwortung der Tatfrage die Beantwortung der Rechtsfrage.)
@ Vogelfrei: Was Sie befürworten, ist das sog. Erfolgsstrafrecht: Wer ein strafrechtlich missbilligtes Ergebnis herbeiführt, wird jedenfalls bestraft. Dieses Prinzip galt z.B. bei den Germanen. Heutzutage herrscht das Schuldstrafrecht: Bestraft wird nur, wer anders (d.h. rechtmäßig) hätte handeln können, weil er im Tatzeitpunkt das Unrecht seiner Tat einzusehen imstande war. Mit der Gleichheit vor dem Gesetz hat das nichts zu tun, sondern mit der rechtsphilosophischen Wertung, dass das sozialethische Unwerturteil, das in der Kriminalstrafe liegt, nur über den ausgesprochen werden soll, der die Verwerflichkeit seines Handelns auch begreift.
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