Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #8 Das Subsidiaritätsprinzip wird es betreffen. Es ist jetzt schon kaum mehr als ein Lippenbekenntnis.
Letzteres liegt aber auch daran, dass die nationalen Parlamente von der durch Lissabon eingeführten Möglichkeit der Subsidiaritätsklage vor dem EuGH keinen Gebrauch machen. Dabei ist dieses Klagerecht in Deutschland als Minderheitsrecht ausgestaltet, schon ein Viertel der Abgeordneten reicht dafür aus (Art. 23 Abs. 1a GG). Die bereits länger existierende Subsidiaritätsrüge ist in der Tat ein Feigenblatt.
Da das Subsidiaritätsprinzip (SP) also in der Praxis nicht wirklich zum Zuge kommt, wäre ich für eine Kompetenzverteilung, in der es seiner nicht bedarf. Denn das SP gilt ja logischerweise nicht für ausschließliche, sondern nur für geteilte Zuständigkeiten, von denen die meisten als konkurrierende Kompetenzen ausgestaltet sind (solche sieht auch das GG vor und zwar in Art. 72, 74). D.h. dass in diesen Bereichen die Länder keine Gesetzgebungszuständigkeit mehr haben, solange und soweit die Union legislativ tätig wird. Letzteres will das SP auf die Fälle beschränken, in denen eine unionale Regelung einen Mehrwert gegenüber einer Regelung durch die Einzelstaaten hat.
Wenn es eine strikte Kompetenzabgrenzung zwischen Union und Ländern gäbe, wäre das SP also überflüssig, weil die Subsidiaritätsprüfung quasi schon bei der Kompetenzverteilung pauschal stattgefunden hätte und nicht bei jedem einzelnen Rechtsakt vorzunehmen wäre. Wenn man dann einmal zu der Überzeugung gelangte, dass eine Kompetenz von den Ländern auf die Union übertragen werden sollte, dann müsste man halt die Verträge ändern.
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