Zitat von Noricus im Beitrag #14 Gemäß dem Subsidiaritätsprotokoll haben die nationalen Parlamente zwei Beschwerdemöglichkeiten: die Subsidiaritätsrüge (Art. 7) und die Subsidiaritätsklage (Art. 8). Trägt das den Rechtsakt einbringende oder erlassende Organ der Rüge eines nationalen Parlaments keine Rechnung und klagt das nationale Parlament dann, so kann ihm niemand vorwerfen, es habe nicht von Anfang an auf das Subsidiaritätsprinzip geachtet.
Gemäß Subsidiaritätsprotokoll Artikel 5 und 6 werden den nationalen Parlamenten bereits die Gesetzesentwürfe zur Stellungnahme zugesandt. Sie sind also während des Gesetzesbildungsprozesses eingebunden. Meiner Ansicht nach, liegt hier ihre Verantwortung hinsichtlich der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und nicht allein in der Rüge oder Klage. Weshalb für mich als Hauptgrund für das Ausbleiben von Klagen, die durch die mögliche Mitarbeit, ob sie nun tatsächlich stattfindet oder nicht, erreichte Zustimmung des nationalen Parlaments mehr als andere Gründe in Frage kommt. Wenn aus den Stellungnahmen keine Kritik hervorgeht oder dieselbe ausbleibt, kommt dies einer Zustimmung nahe (kongludentes Handeln). Natürlich kann theoretisch trotzdem geklagt werden, nur:
Zitat von Wissenschaftliche Stellungnahme für den Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages - Unterausschuß Europarecht - zum Thema „Prüfung des unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips“Nicht eingehaltene Verfahrensschritte können daher grundsätzlich auch nachgeholt werden, da das Subsidiaritätsprotokoll keine Ausschlußfristen kennt. Das gilt sowohl für das mögliche Nachschieben von Erwägungen durch die Kommission als auch für die denkbare verspätete Erhebung einer Subsidiaritätsrüge durch ein nationales Parlament. Freilich kann diejenige Institution, die sich insoweit eines prozeduralen Versäumnisses schuldig gemacht hat, eine inhaltliche Berücksichtigung ihres Vorbringens dann jedenfalls nicht mehr im gleichen Maße wie bei rechtzeitigem Handeln reklamieren.
Vielleicht ist ein Großteil der Parlamentarier auch einfach überfordert mit der Masse an Texten.
Zitat von Noricus im Beitrag #14 Die Nichtigkeitsklage kann auch ein Mitgliedstaat erheben, der dem angefochtenen Rechtsakt zuvor im Rat zugestimmt hat; denn diese Klage dient der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit eines unionalen Gesetzgebungsakts. Es gibt somit in dieser Hinsicht keinen estoppel.
Die Nichtigkeitsklage kann nur ein Mitgliedstaat erheben, kein nationales Parlament. Die nationalen Parlamente können nur hinsichtlich der Ausgestaltung und Anwendung der Gesetze klagen, die Kompetenzgrundlage der Union können sie nicht angreifen.
Zitat von Noricus im Beitrag #14 Gleiches muss m.E. für die Subsidiaritätsklage gelten. Auch ein nationales Parlament, das vorher nicht gerügt hat, muss gegen einen Unionsrechtsakt Subsidiaritätsklage erheben können. Etwas Gegenteiliges steht im Art. 8 auch nicht drin.
Natürlich nicht, es ging mir ja auch nur um die Erfolgsaussichten und um die Infragestellung der Kompetenzgrundlage der Union. Dies zu tun, liegt aber ausserhalb des Subsidiaritätsprinzips, da die Vorrausetzung seiner Wirksamkeit die festgestellte, oder sogar hergestellte, Kompetenzgrundlage der Union ist.
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