Zitat von Noricus im Beitrag #10Das komplizierte Wahlsystem ist übrigens vom GG nicht geboten. Art 38 Abs 1 GG trifft keine Aussage darüber, ob es ein Verhältnis- oder ein Mehrheitswahlrecht oder eine Kombination daraus sein muss. So auch das BVerfG in seinem heutigen Urteil, Rn. 56.
Das sehe ich ein. Dann widerspricht sich das BVerfG aber selber, wenn es in der zweiten Entscheidung die Zahl der Überhangmandate auf höchstens 1/2 Fraktionsstärke begrenzen will. Man kann ein reines Mehrheitswahlrecht ja auch als ein Wahlrecht beschreiben, in dem alle Abgeordnetenmandate Überhangmandate sind. Wieso soll in den Extremfällen die "Chancengleichheit der politischen Parteien" gewahrt sein, im Mischsystem aber nicht?
Meiner Meinung versagen alle Politiker einschließlich der BVerf-Richter beim Phänomen der negativen Stimmengewichte, dessen Relevanz letzere so lange negiert haben, bis es durch den Tod des Dresdner NPD-Kandidaten und der Nachwahl nicht mehr zu leugnen war. Eine Lösung ohne die grundsätzliche Diskussion über Überhangmandate wäre eine Kleinigkeit, weil man nur an der Entstehung interner Überhangmandate etwas ändern muß. Lösungsvorschlag 4.2 würde außerdem Gerechtigkeit unter den Landesverbänden insofern schaffen, als daß parteiintern die Aufstellung beliebter Erstkandidaten belohnt würde.
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