Zitat von Zettel im Beitrag #82Diese Rechtsstaatlichkeit schien mir und scheint mir bei uns verwurzelt zu sein. Ich kann es mir überhaupt nicht anders vorstellen.
Anderenorts schrieben Sie unlängst zum Untergang der Rechtsstaatlichkeit Mitte des 20. Jahrhunderts:
Zitat von ZettelWie dünn dieser Firnis noch im zwanzigsten Jahrhundert war, kann man daran erkennen, daß noch Hitler und Stalin nichts dabei fanden, ihre unterlegenen Gegner abzumurksen; ja wieso denn nicht? Sie befanden sich in einer jahrtausendealten Tradition.
Warum sollten Sie siebzig Jahre nach der deutschen und vielleicht dreissig Jahre nach der russischen Barbarei, die beide katastrophale Rückschritte hinter nicht perfekte, aber doch deutlich bessere und humanere Systeme darstellten, davon ausgehen, dass die Rechtsstaatlichkeit bei uns verwurzelt sei?
Warum ich davon ausgehe, hat weniger mit der Verankerung des Begriffs der Rechtsstaatlichkeit selbst zu tun (welche gar nicht für den Bund existiert), als vielmehr mit seiner Bedeutung im GG, die sich durch die einer jeden möglichen Verfassungsänderung entzogenen folgenden Verfassungsprinzipien abseits des positiven Rechts als naturrechtliche Grundsätze ergibt:
Zitat von http://de.wikipedia.org/wiki/Ewigkeitsklausel#UmfangVon einer Änderung sind insbesondere ausgeschlossen: der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die Anerkennung der Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (Art. 1 Abs. 2 GG), die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG), das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), die Staatsform der Republik (republikanisches Prinzip) (Art. 20 Abs. 1 GG), das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG), das Prinzip der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG), die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), die Bindung der drei staatlichen Gewalten an die Verfassung (Art. 20 Abs. 3 Halbsatz 1 GG), die Bindung der Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) an die Verfassung und das sonstige Recht (Art. 20 Abs. 3 Hs. 2 GG).
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