Zitat von Frank2000 im Beitrag #53 Werter adder, wenn Sie immer noch nicht verstanden haben, wo der Unterschied zwischen "In Einvernehmen" (Sektenführer und Anhänger) und "gegen meinen Willen" (Diebstahl) liegt, dann kommen wir nicht weiter. Erwähnen sollte man noch, dass Sie nur auf körperliche Schäden abstellen. Gegen geistige Verführer scheinen Sie ja nichts zu haben, sonst müssen Sie nicht nur Wunderdoktoren sondern auch praktisch alle Religionen verbieten.
Freundliche Grüße Frank
Lieber Frank,
ich mache meine Gedanken mal an Deinem Beitrag fest, sie betreffen aber auch einige Vorbeiträge Anderer.
Die Marktzulassung in der EU erfordert die Einhaltung bestimmter Regeln, Produkte (Medizingeräte, Kinderspielzeug, Elektrogeräte, u.a), die ein CE-Zeichen tragen, müssen 'Konformität' zu einer für die Produktgruppe zuständigen EU-Richtlinie einhalten. Daher die Konformitätserklärung des Herstellers in Verbindung mit einem CE-gekennzeichneten Produkt. Bei Lebensmitteln und m.W. auch bei Medikamenten gibt es diese Kennzeichnung nicht, trotzdem unterliegen sie verschiedenen EU-Richtlinien (oder Verordnungen). Im ersten Ansatz würde es genügen, Produkte, die mit EU-Richtlinien konform sind, zu kennzeichnen, und lediglich eine fälschliche Kennzeichnung unter Strafe zu stellen. Vor der Zeit der CE-Zeichen haben dies beispielsweise VDE-Zeichen, GS-Zeichen u.a. geleistet. Wer ein gutes und sicheres Produkt erwerben wollte, hat auf diese Kennzeichnung geachtet. Es waren auch Gütesiegel für den Export. Es gab aber keine gesetzliche Regelung nur noch Produkte mit VDE-Zeichen, oder GS-Zeichen vermarkten zu dürfen. Erst mit der Einführung der CE-Zeichen wurde der Verbraucher bevormundet. Eine wirklich gute Begründung dafür ist mir nicht bekannt.
Analog dazu wäre es auch Ärzten unbenommen, die Schulen, nach denen sie behandeln offenzulegen und entsprechende Befähigungsnachweise zu führen. Der Patient könnte sich dann seinen Arzt entsprechend auswählen, der Gesetzgeber greift nur ein, wenn ein Arzt keine adäquate Befähigung nachweisen kann. Hier kommt dann nur - wie im Medikamentenbereich - die Macht des Faktischen, wenn die gesetzliche Versicherung den Katalog dessen, was sie bezahlt, festlegt. Allerdings gibt es kein Hindernis, wenn der Patient dies selbst bezahlt.
Im Lebensmittelbereich müsste es völlig reichen, wenn ein Gala-Apfel ein Gala-Apfel sein muss. Wenn man einen Schritt weitergehen wollte, dann könnte man ja tatsächlich Lebensmittel mit CE-Zeichen haben (für die 'Freigabe' des Lebensmittels), für das Anbauverfahren gibt es ja bereits Bio-Siegel. Es gibt aber keinen nachvollziehbaren Grund, eben den Graumarkt zu verhindern.
Es gibt Bereiche, wo eine Regulierung sein muss, beispielsweise der gesamte Funkbereich (wo die Konformität ebenfalls mit CE-Zeichen gekennzeichnet wird), oder im Saatgutbereich, wenn die Aussaat Folgeschäden verursachen kann. Aber, so weit ich Deine Ausführungen verstanden habe, geht es bei der diskutierten Richtlinie nicht primär um Gefahrenabwehr.
Gruß, Martin
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