Zitat von Martin im Beitrag #54 Die Marktzulassung in der EU erfordert die Einhaltung bestimmter Regeln, Produkte (Medizingeräte, Kinderspielzeug, Elektrogeräte, u.a), die ein CE-Zeichen tragen, müssen 'Konformität' zu einer für die Produktgruppe zuständigen EU-Richtlinie einhalten. Daher die Konformitätserklärung des Herstellers in Verbindung mit einem CE-gekennzeichneten Produkt. Bei Lebensmitteln und m.W. auch bei Medikamenten gibt es diese Kennzeichnung nicht, trotzdem unterliegen sie verschiedenen EU-Richtlinien (oder Verordnungen). Im ersten Ansatz würde es genügen, Produkte, die mit EU-Richtlinien konform sind, zu kennzeichnen, und lediglich eine fälschliche Kennzeichnung unter Strafe zu stellen. Vor der Zeit der CE-Zeichen haben dies beispielsweise VDE-Zeichen, GS-Zeichen u.a. geleistet. Wer ein gutes und sicheres Produkt erwerben wollte, hat auf diese Kennzeichnung geachtet. Es waren auch Gütesiegel für den Export. Es gab aber keine gesetzliche Regelung nur noch Produkte mit VDE-Zeichen, oder GS-Zeichen vermarkten zu dürfen. Erst mit der Einführung der CE-Zeichen wurde der Verbraucher bevormundet. Eine wirklich gute Begründung dafür ist mir nicht bekannt.
Analog dazu wäre es auch Ärzten unbenommen, die Schulen, nach denen sie behandeln offenzulegen und entsprechende Befähigungsnachweise zu führen. Der Patient könnte sich dann seinen Arzt entsprechend auswählen, der Gesetzgeber greift nur ein, wenn ein Arzt keine adäquate Befähigung nachweisen kann. Hier kommt dann nur - wie im Medikamentenbereich - die Macht des Faktischen, wenn die gesetzliche Versicherung den Katalog dessen, was sie bezahlt, festlegt. Allerdings gibt es kein Hindernis, wenn der Patient dies selbst bezahlt.
Einige Anmerkungen: 1) Ein CE-Zeichen braucht ein Arzneimittel in der EU nicht - es braucht wie seit 1976 in der BRD eine Marktzulassung mit Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit. Grund hierfür ist unter anderem Contergan, ein tatsächlich hochwirksames und (ansonsten) nebenwirkungsarmes Schlafmittel, welches leider unvorhergesehene Erbgutschäden hervorgerufen hat. 2) Medizinprodukte benötigen ein CE-Zeichen (neben anderem). Das ist auch durchaus gerechtfertigt, wenn man bedenkt, dass Medizinprodukte eben auch der Gesundheit von Patienten dienen. 3) Es ist Ärzten völlig unbenommen, Alternativmedizin anzubieten. Krankenkassen werden dieses nicht bezahlen. Bestimmte Arten von Alternativmedizin sind allerdings bei uns nicht anwendungsfähig, da ihre mögliche positive Wirkung von den Schäden mehr als aufgewogen wird. Sie werden z.B. keine Therapeuten finden, die Ihnen Rinderblut infundieren, denn diese wurden bereits wegen schwerer Körperverletzung verurteilt.
Zitat Im Lebensmittelbereich müsste es völlig reichen, wenn ein Gala-Apfel ein Gala-Apfel sein muss. Wenn man einen Schritt weitergehen wollte, dann könnte man ja tatsächlich Lebensmittel mit CE-Zeichen haben (für die 'Freigabe' des Lebensmittels), für das Anbauverfahren gibt es ja bereits Bio-Siegel. Es gibt aber keinen nachvollziehbaren Grund, eben den Graumarkt zu verhindern.
Das sehe ich ganz genauso. Ich habe nur darauf hingewiesen, dass ich die Überlegungen, die hinter der Saatgut-Verordnung stehen, durchaus nachvollziehen kann. Allerdings bin ich auch davon überzeugt, dass es beim Saatgut vollkommen ausreichend ist, wenn eine Sorte traditionell in der EU verwendet wurde, denn damit ist die Unbedenklichkeit schon hinreichend bewiesen. Wenn sich Änderungen bei der Sorte ergeben, die das Saatgut oder das Erntegut bedenklich machen, dann kann man immer noch im Einzelfall eingreifen.
Zitat Es gibt Bereiche, wo eine Regulierung sein muss, beispielsweise der gesamte Funkbereich (wo die Konformität ebenfalls mit CE-Zeichen gekennzeichnet wird), oder im Saatgutbereich, wenn die Aussaat Folgeschäden verursachen kann. Aber, so weit ich Deine Ausführungen verstanden habe, geht es bei der diskutierten Richtlinie nicht primär um Gefahrenabwehr.
Gruß, Martin
Ohne jetzt auf die Saatgut-Richtlinie einzugehen: bei den Directives und Regulations und den nationalen Gesetzen zur Arzneimittelzulassung geht es primär um Gefahrenabwehr. Ein "Arzneimittel", dessen Wirkungen nicht belegt sind und dessen Nebenwirkungen sind erforscht sind, stellt eine mögliche Gefahr für die Bevölkerung dar. Das kann je nach gelabelter Indikation und tatsächlichen Inhaltsstoffen völlig belanglos sein (Lactose-Kügelchen mit C100-Homöopathica bei Kopfschmerzen) oder tausende Tote (hochgiftige Stoffe zur Herzinfarktprophylaxe, oder völlig unwirksame Stoffe zur Krebsbekämpfung) bedeuten.
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