Zitat von R.A. im Beitrag #12 Aber ich gehe davon aus, daß sich jetzt die Staatsanwaltschaft mit di Lorenzo beschäftigen wird. Und er wird sich nicht einmal auf Verbotsirrtum rausreden können. Das ist im deutschen Strafrecht ohnehin schwierig,
Und beim hier zu prüfenden § 107a Abs. 1 Fall 1 StGB logisch unmöglich, denn mit der Berufung auf einen Verbotsirrtum würde man ja behaupten, man habe zwar erkannt, dass man unbefugt wählt, aber nicht gewusst, dass dies Unrecht darstelle. Wer erkennt, dass er unbefugt wählt, erkennt aber auch das Unrecht dieses Handelns.
Grundsätzlich eher in Betracht käme ein Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB), nämlich dann, wenn der Doppelwähler verkannt hat, dass sein zweites Kreuzchen eine unbefugte Stimmabgabe war, etwa weil er angesichts der zwei Wahlbenachrichtigungen davon ausgegangen ist, er dürfe zweimal wählen. Das ist freilich auch nicht die Überdrüber-Argumentation, denn auch der einfache Bürger (ein politisch interessierter Intellektueller ohnehin) wird laienhaft erfassen, dass er - wenn er zweimal wählt - seine Stimme einmal unbefugt abgibt. In dem in diesem Thread erörterten Sachverhalt kommt freilich noch das hinzu, was Du geschrieben hast:
Zitat und im konkreten Fall hat seine eigene Zeitung kurz vor der Wahl darüber berichtet, daß Doppelwählen strafbar ist.
Aber die Unschuldsvermutung gilt natürlich auch hier. Ein Tatbestandsirrtum wäre hier strafbefreiend, weil § 107a StGB in Verbindung mit § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln mit Strafe bedroht und dieses ja durch den Tatbestandsirrtum ausgeschlossen würde.
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