Zitat von Meister Petz im Beitrag #145Wenn ich das Argument der Kläger richtig verstanden habe, ist die Liste deshalb ungültig, weil dort auch der andere Kandidat hätte auftauchen müssen.
Kann ich nicht ansatzweise nachvollziehen. Zwar ist es bei wohl allen Parteien üblich, daß man auf die Liste im wesentlichen Leute setzt, die auch in einem Wahlkreis direkt kandidieren (also dort die Nominierung geschafft haben). Aber das ist eben nur eine Üblichkeit, formal sind die beiden Vorgänge völlig getrennt. Es kann also jedes Mitglied für die Landesliste (bzw. in Bayern Bezirksliste) kandidieren, auch wenn es bei seiner lokalen Direktkandidatur unterlegen ist. Es ist also ziemlich egal, was bei der Wahlkreisabstimmung gelaufen ist. Wenn der Parteifreund (dieses destruktive A...) keine Probleme beim Listenparteitag belegen kann (und davon ist bisher nicht die Rede), dann ist die Klage gegen die Liste substanzlos.
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