Vom Diskriminierungsverbot ist auch die mittelbare Benachteiligung erfaßt. Diese liegt dann vor, wenn scheinbar neutrale Kriterien für arbeitgeberseitige Maßnahmen gewählt werden, die sich aber praktisch auf eine Gruppe besonders auswirken. Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu den Vollzeitbeschäftigten keinen Sonderurlaub für bestimmte Anlässe. Sind die Teilzeitbeschäftigten im Betrieb überwiegend Frauen, könnte hierin eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegen.
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber, sofern ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, verpflichtet, dem Arbeitnehmer den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierbei kann der Betroffene auch eine Art Schmerzensgeld geltend machen.
"Junger Mitarbeiter gesucht ... ." Diese Worte in einer Stellenausschreibung können nach Ansicht der IHK Ostthüringen zu Gera für einen Arbeitgeber sehr teuer werden.
Seit die neuen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gelten, müssen Sie bei Schreiben an abzulehnende Stellenbewerber besonders aufpassen. (...) Vermeiden Sie ausführliche Stellungnahmen, weshalb der Bewerber die Stelle nicht erhalten hat. (...) Dokumentieren Sie das Bewerbungsverfahren sorgfältig. (...) Das neue AGG stellt die Personalarbeit auf den Kopf! Die Verunsicherung ist groß, denn alle Abläufe müssen genauestens durchleuchtet werden. Wer jetzt nicht aufpasst, zahlt!
Eine mittelbare Diskriminierung wäre beispielsweise gegeben, wenn alle Bewerber um eine Stelle als Bauhelfer einen schriftlichen Deutsch-Test absolvieren müssten, obwohl es für die Tätigkeit ausreicht, Deutsch zu sprechen und die Beherrschung von Deutsch in Schrift für die Ausübung der Tätigkeit als Bauhelfer im Einzelfall nicht erforderlich ist. (...) Eine Belästigung liegt z. B. vor, wenn der farbige Fahrer eines Paket-Zustelldienstes von seinen Kollegen während der Frühstückspause unter Anspielung auf seine Hautfarbe regelmäßig Bananen „geschenkt” bekommt oder statt mit seinem Namen mit auf seine Hautfarbe abstellenden „Spitznamen” (z. B. „Schoko-Crossie”) angesprochen wird. Eine Belästigung im Sinne des Gesetzes wäre es auch, wenn ein homosexueller Kollege von seinen Kolleginnen immer als „Schwuchtel” angesprochen wird. (...) Entspricht das Merkmal der „Behinderung” der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach dem SGB IX? Nein (...) So gilt z. B. ein Arbeitnehmer als behindert, der wegen seiner starken Kurzsichtigkeit eine Brille tragen muss. Auch eine Arbeitnehmerin, die an Depressionen leidet, ist behindert im Sinne des Gesetzes.
Das Versprechen der Bundesjustizministerin Brigitte Zypris (SPD) "Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig besser gegen Diskriminierung wehren können" findet wenig Gehör bei Anwälten und Richtern. Sie nennen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) "zu schwammig" und "viel zu vage". (...) Ein Beispiel: In Paragraf 20 des AGG heißt es, unterschiedliche Behandlung sei zulässig, wenn ein "sachlicher Grund" vorliegt. Wann dies "insbesondere" der Fall ist, wird in den nachfolgenden Absätzen aufgeführt, die genaue Ausgestaltung dieser Formulierung wird wohl die Rechtsprechung definieren müssen. "Uns steht jahrzehntelange Rechtsunsicherheit bevor", so ein Anwalt. (...)
Als Kommentar dieses Zitat aus dem Blog:
Dieses Gesetz wird, dessen bin ich sicher, mehr zur Lähmung der deutschen Gesellschaft und der deutschen Wirtschaft, mehr zur Entwicklung in Richtung Sozialismus beitragen als alles, was die PDS bisher bewirkt hat. An die Stelle eines Wettbewerbs, der nach Qualifikation entschieden wird, wird in erheblichem Maß die Verteilung von Jobs und Wohnungen, von Kontrakten und Aufträgen nach dem Prinzip des Proporzes treten.
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