Im momentanen Fußballtrubel geht fast unter, was demnächst aller Wahrscheinlichkeit nach der Bundestag beschließen wird: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Es ist das umbenannte "Antidiskriminierungsgesetz" seligen Angedenkens. Und es wird, das läßt sich absehen, unsere Gesellschaft nicht unerheblich ändern.
Das kann man prognostizieren, wenn man weiß, wie die Gleichstellungsgesetze, -verordnungen usw. die Universitäten verändert haben.
Am 19. August ist, kaum in der Öffentlichkeit beachtet, dieses Gesetz mit Unterzeichnung durch den Bundepräsidenten in Kraft getreten.
Alles Wichtige dazu findet man - von einem allerdings dem Gesetz offenbar freundlich gegenüberstehenden Arbeitsrechtler - hier.
Und wer Zeit und Lust hat, einmal genau nachzulesen, was man uns da einbebrockt, hat, der kann den Gesetzestext hier nachlesen.
Zwei Kostproben:
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6. die sozialen Vergünstigungen,
7. die Bildung,
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(...)
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
Soweit ich das verstehe, heißt es: Grundsätzlich kann jemand, der/die eine Wohnung, die er/sie mieten wollte, nicht bekommen hat und der/die irgend einer der von dem Gesetz geschützten Gruppen angehört, dagegen klagen.
Und dann muß der Mieter nachweisen, daß mindestens einer der im Paragraphen 19, Absatz (3), genannten Fälle vorliegt.
Jeder Vermieter, der sich ein solches Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang - denn das ist ja ein Gummiparagraph - ersparen will, wird also gut daran tun, seine Wohnung sicherheitshalber an Homosexuelle, Ausländer, Moslems oder auch Rechtsextreme (deren Weltanschauung ja auch geschützt ist - oder etwa nicht?) zu vermieten.
Vom Diskriminierungsverbot ist auch die mittelbare Benachteiligung erfaßt. Diese liegt dann vor, wenn scheinbar neutrale Kriterien für arbeitgeberseitige Maßnahmen gewählt werden, die sich aber praktisch auf eine Gruppe besonders auswirken. Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu den Vollzeitbeschäftigten keinen Sonderurlaub für bestimmte Anlässe. Sind die Teilzeitbeschäftigten im Betrieb überwiegend Frauen, könnte hierin eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegen.
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber, sofern ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, verpflichtet, dem Arbeitnehmer den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierbei kann der Betroffene auch eine Art Schmerzensgeld geltend machen.
"Junger Mitarbeiter gesucht ... ." Diese Worte in einer Stellenausschreibung können nach Ansicht der IHK Ostthüringen zu Gera für einen Arbeitgeber sehr teuer werden.
Seit die neuen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gelten, müssen Sie bei Schreiben an abzulehnende Stellenbewerber besonders aufpassen. (...) Vermeiden Sie ausführliche Stellungnahmen, weshalb der Bewerber die Stelle nicht erhalten hat. (...) Dokumentieren Sie das Bewerbungsverfahren sorgfältig. (...) Das neue AGG stellt die Personalarbeit auf den Kopf! Die Verunsicherung ist groß, denn alle Abläufe müssen genauestens durchleuchtet werden. Wer jetzt nicht aufpasst, zahlt!
Eine mittelbare Diskriminierung wäre beispielsweise gegeben, wenn alle Bewerber um eine Stelle als Bauhelfer einen schriftlichen Deutsch-Test absolvieren müssten, obwohl es für die Tätigkeit ausreicht, Deutsch zu sprechen und die Beherrschung von Deutsch in Schrift für die Ausübung der Tätigkeit als Bauhelfer im Einzelfall nicht erforderlich ist. (...) Eine Belästigung liegt z. B. vor, wenn der farbige Fahrer eines Paket-Zustelldienstes von seinen Kollegen während der Frühstückspause unter Anspielung auf seine Hautfarbe regelmäßig Bananen „geschenkt” bekommt oder statt mit seinem Namen mit auf seine Hautfarbe abstellenden „Spitznamen” (z. B. „Schoko-Crossie”) angesprochen wird. Eine Belästigung im Sinne des Gesetzes wäre es auch, wenn ein homosexueller Kollege von seinen Kolleginnen immer als „Schwuchtel” angesprochen wird. (...) Entspricht das Merkmal der „Behinderung” der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach dem SGB IX? Nein (...) So gilt z. B. ein Arbeitnehmer als behindert, der wegen seiner starken Kurzsichtigkeit eine Brille tragen muss. Auch eine Arbeitnehmerin, die an Depressionen leidet, ist behindert im Sinne des Gesetzes.
Das Versprechen der Bundesjustizministerin Brigitte Zypris (SPD) "Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig besser gegen Diskriminierung wehren können" findet wenig Gehör bei Anwälten und Richtern. Sie nennen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) "zu schwammig" und "viel zu vage". (...) Ein Beispiel: In Paragraf 20 des AGG heißt es, unterschiedliche Behandlung sei zulässig, wenn ein "sachlicher Grund" vorliegt. Wann dies "insbesondere" der Fall ist, wird in den nachfolgenden Absätzen aufgeführt, die genaue Ausgestaltung dieser Formulierung wird wohl die Rechtsprechung definieren müssen. "Uns steht jahrzehntelange Rechtsunsicherheit bevor", so ein Anwalt. (...)
Als Kommentar dieses Zitat aus dem Blog:
Dieses Gesetz wird, dessen bin ich sicher, mehr zur Lähmung der deutschen Gesellschaft und der deutschen Wirtschaft, mehr zur Entwicklung in Richtung Sozialismus beitragen als alles, was die PDS bisher bewirkt hat. An die Stelle eines Wettbewerbs, der nach Qualifikation entschieden wird, wird in erheblichem Maß die Verteilung von Jobs und Wohnungen, von Kontrakten und Aufträgen nach dem Prinzip des Proporzes treten.
Am besten keinen (so wenig wie nur möglich) Kontakt zu irgendjemanden, weder geschäftlicher Natur noch privater. Alternativ auswandern, Nordkorea oder so, bald ist es hier schlimmer als dort.
regierungstechnisch war es Rotgrün, das unnötig draufgesattelt hatte... allerdings wurde das Gesetz ja, wenn auch mit verändertem Namen, von Schwarz-Rot bestätigt, was mir schon sehr viel sagt... (meine These ist bekanntlich, daß Schwarzgelb bei diesem Gesetz nicht zurückgerudert wäre und nur das umgesetzt hätte, was als Vorgabe aus der EU kam; zwischen Schwarz und Grün ist es letztendlich egal, wer regiert, es kommt das Gleiche dabei heraus, allen vorangegangenen Schein-Gezeters zum Trotz).
ansonsten ist deiner Ansicht nach V. Beck verantwortlich für die Aufnahme der Homosexuellen in das Gesetz. Naja, so gesehen haben ja Schwarzrot dann Grund, das gesetz beim Alten zu belassen, schließlich haben beide einen schwulen Landesherrn (SPD-Wowereit in Berlin, CDU-van-Beust in Hamburg), der natürlich geschützt werden muß...
Hi Turbofee, ich denke mal, die Presse wird es sich nicht nehmen lassen, die ersten Anklagen und Gerichtsverhandlungen zu kolportieren. Möglicherweise gibt es dann ja eine Aufhebung oder wenigstens Einschränkung des Gesetzes-,))) Grüßchen, Inger
Zitat von TurbofeeIch wollte jetzt - wie angekündigt - das Bild herausnehmen. Aber es geht nicht. Man schrieb mir auf den Monitor: "Sie können in diesem Forum keine Beiträge bearbeiten, welche bereits beantwortet wurden."
Liebe Turbofee,
ich habe die Einstellungen noch einmal überprüft. Es kann sein, daß ich für dieses Unterforum die Änderung noch nicht gespeichert hatte.
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