Zitat Volker Rieble _______________ Gerade Recht: Scharia - 17.03.2012 · "Stehen die islamischen „Friedensrichter“ tatsächlich in Konkurrenz zum Rechtsstaat? Im Gegenteil: Was als Paralleljustiz empfunden wird, stabilisiert unsere Rechtsordnung." _______________ - und zwar um einen Zacken verschärft: wer etwas gegen das bißchen Paralleljustiz hat, ist der eigentliche Störenfried.
Zitat von Ulrich Elkmann"Stehen die islamischen „Friedensrichter“ tatsächlich in Konkurrenz zum Rechtsstaat? Im Gegenteil: Was als Paralleljustiz empfunden wird, stabilisiert unsere Rechtsordnung."
Sichwort: Synergiepotential. Anstatt immer nur zu kritisieren, sollten wir dankbar sein. Wo wir uns nach immer mehr staatlichen Eingriffen sehnen, hat eine Gesellschaftsgruppe die Zeichen der Zeit erkannt und verstanden, wie man öffentliche Gelder spart. Da kann sich manch Liberaler noch ein Scheibchen von abschneiden.
Mit freundlichem Gruß
-- Wer mich ertragen kann, erträgt auch das Leben – Uwe Richard
Zitat Volker Rieble _______________ Gerade Recht: Scharia - 17.03.2012 · "Stehen die islamischen „Friedensrichter“ tatsächlich in Konkurrenz zum Rechtsstaat? Im Gegenteil: Was als Paralleljustiz empfunden wird, stabilisiert unsere Rechtsordnung." _______________ - und zwar um einen Zacken verschärft: wer etwas gegen das bißchen Paralleljustiz hat, ist der eigentliche Störenfried.
Ich habe jetzt einmal nachgesehen, lieber Ulrich Elkmann. Volker Rieble ist ein angesehener und offenbar wissenschaftlich sehr produktiver Jurist.
Mir leuchtet das, was er schreibt, unabhängig von der juristischen Seite - die ich nicht beurteilen kann - politisch ein:
Zitat Dass der Wahrheits- und Sanktionsanspruch des Staates beschränkt ist, grenzt unsere Gesellschaft vom totalitären Regime ab. Parallelgesellschaften mit eigenen Konfliktlösungsmodellen nach eigenen Wertvorstellungen müssen wir gerade dann ertragen, wenn diese uns nicht gefallen. Will der Staat seine Grundwertvorstellungen durchsetzen und insbesondere Opfer vor nachlaufendem, die Opferstellung verfestigenden Zwang besser schützen, kann er Rechtsregeln optimieren und Straftaten durch intensivere polizeiliche Ermittlungsarbeit besser aufklären. Vor allem kann er Opfern bessere Hilfe anbieten. Mehr darf ein Rechtsstaat nicht tun - will er die Freiheit, die er verteidigt, nicht selbst verraten.
Rieble weist auf die zahlreichen anderen Bereiche hin, in denen es solche privaten Schiedsgerichte gibt - beim Sport, im Handwerk, in Adelshäusern usw.
Ich sehe das wie Rieble als Teil einer freien Gesellschaft, in der der Staat sich nur einmischt, wenn das unumgänglich ist. Wenn solche Schiedsgerichte tätig werden, muß aus meiner Sicht - und so sieht das wohl auch Rieble - zum einen sichergestellt sein, daß alle Beteiligten sich freiwillig dieser Gerichtsbarkeit unterwerfen und daß keine staatlichen Gesetze verletzt werden.
Zum anderen darf es natürlich nicht sein, daß der Staat sich einspannen läßt, um etwa solche Entscheidungen mit staatlicher Gewalt durchzusetzen. Verbindlichkeit können sie nur für diejenigen haben, die sie anerkennen; niemals für Dritte.
Es ist wie bei der Sportgerichtsbarkeit: Wenn jemand mit einem Spruch des Sportgerichts nicht einverstanden ist, kann er vor ein ordentliches Gericht ziehen.
Und hier liegt eben meiner Ansicht nach der entscheidende Punkt: Beim Sport oder beim Adel handelt es sich ja um schroff beschränkte Teilsysteme der Gesellschaft, und bei den Streitigkeiten um doch eher läßliche Mißlichkeiten und Ehrenschulden. Das kann natürlich auch mit dem allgemeinen Recht kollidieren: Die Verpflichtung zum Duell im alten preußischen oder österreichischen Militär bei gleichzeitigem Verbot z.B. - aber das hebelt, zumindest im Prinzip, die Geltung des allgemeinen Rechts nicht aus und droht auch nicht mit Ausweitung. Bei der Scharia dagegen steht der Islam als alleingeltende Ordnung im Hintergrund, mit einem Anspruch auf Regelung sämtlicher irdischer wie transzendenter Lebensbereiche, die das westliche Recht nur dort zuläßt, wo es sich ihm nicht entziehen kann. Der Gedanke der Befürworter solcher Regelungen ist natürlich, daß sich die Scharia (oder das Stammesrecht, wie z.T. in den USA oder Kanada) auf innermuslimische Bereiche beschränken soll, aber wenn dies mit ausgedehnter Ghettobildung (samt No-Go-Areas) einhergeht, wird sich das in der Praxis kaum durchhalten lassen. OTOH: möglicherweise gibt ist in solchen Fällen schlicht keine andere praktikable Lösung; aber nach Beifall ist mir trotzdem dabei nicht zumute.
Meiner Ansicht nach liegt hier der entscheidende Punkt, weshalb die Ausübung der Scharia zur Rechtfertigung von Strafen in jedem Fall rechtswidrig ist:
Zitat Rechtliche Grenzen sind erst erreicht, wenn die einvernehmliche Konfliktlösung ihrerseits Straftatbestände erfüllt: Eine „Einwilligung“ des Täters in eine Körperstrafe zum Beispiel ist unwirksam; der Strafvollstrecker begeht eine Körperverletzung. Zwang zur Einigung über eine Ausgleichszahlung ist Nötigung oder Erpressung. Wird das Opfer durch Druck von der Strafanzeige abgehalten, ist das ebenso Straftat wie die Zwangsverheiratung des Vergewaltigungsopfers mit dem Täter.
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