Zitat von Prof. Karl Doehring, ehemals Direktor des MPI für ausländisches öffentliches Recht und VölkerrechtIn den Debatten um die Einrichtung islamischen Religionsunterrichts an Schulen und die Errichtung von Lehrstühlen für islamische Religion an den Universitäten kommt erstaunlicherweise ein Gedanke zu kurz, den zu beachten dringend geboten wäre. Es geht um die Frage, ob und inwieweit eine derartige Religionsvermittlung unter der Geltung unserer Verfassung stattfinden darf.
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[E]s mag genügen, die Menschenwürde näher zu betrachten. Sie wird nach dem Geist des Grundgesetzes völlig anders aufgefasst wie nach demjenigen des Islams. Nach dem Grundgesetz ergibt sich ihr Inhalt, auch wenn er abstrakt schwer fassbar ist, doch weitgehend aus den einzelnen Wertvorstellungen, die das Grundgesetz betont, etwa aus dem Gedanken und dem Charakter des Persönlichkeitsschutzes, der Eigentumsordnung, des Toleranzgebots, des Gleichheitssatzes oder der Religionsfreiheit, um nur wesentliche Werte zu nennen. Auf allen diesen Gebieten stehen Islam und Grundgesetz zueinander im schroffen Gegensatz. Immer wieder betont der Islam beziehungsweise seine Vertreter, dass die islamische Menschenwürde dann voll erfüllt sei, wenn der Muslim sein Leben in voller Übereinstimmung mit Koran und Scharia einrichte, wie das schon sehr klar 1981 auf einer Konferenz in Kairo bei Behandlung der Menschenrechte im Islam erklärt würde.
-- La función didáctica del historiador está en enseñarle a toda época que el mundo no comenzó con ello. - Nicolás Gómez Dávila, Escolios a un Texto Implícito
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