Ein auf den ersten Blick einleuchtendes Urteil, das aber - argumentiere ich in diesem Artikel - Probleme mit sich bringen könnte. Man wird die schriftliche Urteilsbegründung abwarten müssen.
Jemandem zum Sterben zu "verhelfen", ist nicht nur für Pflegepersonal sondern auch für Verwandte eine schwere - weil endgültige, unwiderrufliche - Entscheidung, selbst wenn es die betroffene Person ausdrücklich angeordnet oder gewünscht hat. Ein Stück Hoffnung bleibt eben immer. Bei meiner Mutter (schweres Krebsleiden) hatten die Ärzte insofern die Entscheidung getroffen, als sie die Behandlung auf Schmerzlinderung und Vermeidung von Angstzuständen (Morphium) beschränkten. Ob ihr auch die künstliche Ernährung abgestellt wurde, weiss ich nicht und interessiert mich auch nicht. Der Zustand meiner Mutter war hoffnungslos, und sie wurde bis zum Schluss von mir, meinem Bruder und ihrem Mann rund um die Uhr begleitet. Ich kann guten Gewissens sagen, dass sie in Würde eingeschlafen ist. In der Nacht kurz vor ihrem Tode hat sie mir noch gesagt: "Ich weiss, dass ich jetzt loslassen muss." Die Bedeutung dieser Worte wurde mir erst nachträglich bewusst.
Ich habe eine Bekannte, deren Tochter schon seit über 10 Jahren im Koma gepflegt wird, weil die Ärzte jegliche Art der Sterbehilfe verweigern. Dies entgegen dem Wunsch der Mutter.
" ... zwischen Unterlassen - dem Einstellen der Ernährung - und aktivem Tun - dem Durchschneiden des Schlauchs" ist in der Tat ein Wortspiel um passive oder aktive Sterbehilfe.
Zitat von ZettelWenn jetzt aktives Tun dann nicht mehr strafbar ist, wenn es im Dienst der straflosen Sterbehilfe steht - wie grenzt man es dann von dem aktiven Tun ab, das einer strafbaren Tötung des Patienten dient?
Im Grunde ganz einfach. Wenn ein erwachsener Mensch sich frei entscheidet, dass er sterben möchte, dann hat er das Recht dazu. Und er hat natürlich auch das Recht, sich dazu eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen, der dann logischerweise nicht strafbar handelt. Das entscheidende Kriterium ist ganz einfach, ob der Erfüllungsgehilfe tatsächlich im Auftrag des Sterbewilligen handelt.
Zitat von ZettelWenn jetzt aktives Tun dann nicht mehr strafbar ist, wenn es im Dienst der straflosen Sterbehilfe steht - wie grenzt man es dann von dem aktiven Tun ab, das einer strafbaren Tötung des Patienten dient?
Im Grunde ganz einfach. Wenn ein erwachsener Mensch sich frei entscheidet, dass er sterben möchte, dann hat er das Recht dazu. Und er hat natürlich auch das Recht, sich dazu eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen, der dann logischerweise nicht strafbar handelt. Das entscheidende Kriterium ist ganz einfach, ob der Erfüllungsgehilfe tatsächlich im Auftrag des Sterbewilligen handelt.
Sind Sie sicher, daß es so einfach ist, lieber Nils? Aktive Sterbehilfe ist nach wie vor in Deutschland strafbar. Man darf beispielsweise nicht jemanden erschießen, auch wenn er inständig darum bittet.
Die Grenze zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe ist alles andere als klar. Bisher herrschte - vielleicht können die Juristen hier im Forum etwas dazu sagen? - nach meiner Kenntnis die Auffassung vor, aktive Sterbehilfe liege vor, sobald jemand etwas tut, das den Tod herbeiführt. Deshalb haben ja diese Sterbehelfer à la Kusch zwar die Substanzen besorgt, die Gerätschaften bereitgestellt usw.; aber die Tötung mußte ausschließlich von dem zum Suizid Entschlossenen selbst herbeigeführt werden.
Das jetzige Urteil, das - wie in dem Artikel zu lesen - bezogen auf den konkreten Fall absolut nachvollziehbar ist, hat jetzt auch ein aktives Tun, das zum Tod führt, als rechtens erklärt. Wird man also künftig jemanden auf dessen Verlangen auch erschießen dürfen? Was ist dann mit § 216 StGB?
Zitat von ZettelWenn jetzt aktives Tun dann nicht mehr strafbar ist, wenn es im Dienst der straflosen Sterbehilfe steht - wie grenzt man es dann von dem aktiven Tun ab, das einer strafbaren Tötung des Patienten dient?
Im Grunde ganz einfach.
Aber nur auf dem Papier. Und nur, wenn man an der Oberfläche der Problematik bleibt. In der Praxis wird das hochkompliziert werden.
Ist ein erwachsener Mensch noch fähig zu einer freien Willensentscheidung, wenn er unter starken Medikamenten steht? Oder mal im Fieberwahn ist, mal nicht? Oder bereits ins Koma gefallen ist? Was ist mit Erwachsenen, die geistig behindert oder erkrankt sind? Und das Recht auf einen Erfüllungsghilfen? Sie gehen sehr flott über dessen Willensentscheidung hinweg. Was ist, wenn die nahen Verwandten oder Ärzte nicht wollen? Oder sich nicht klar äußern? Oder laufend ihre Meinung ändern? Woran macht man den "Auftrag" des Sterbewilligen denn konkret fest? Ist Schriftform erforderlich oder genügt der mündlich erklärte Wille?
Ich bin prinzipiell ein Befürworter eines menschlichen und selbstbestimmten Todes, weshalb ich den Begriff "Freitod" auch viel passender finde als "Selbstmord". Aber über die immensen Probleme im richtigen Leben (nicht nur die blasse Theorie) sollte man sich schon klar sein!
Wie lächerlich, aus bloßer Parteidisziplin auch gegen den fähigen Kandidaten des Gegners zu stimmen. (Klonovsky)
Zitat von NilsIm Grunde ganz einfach. Wenn ein erwachsener Mensch sich frei entscheidet, dass er sterben möchte, dann hat er das Recht dazu. Und er hat natürlich auch das Recht, sich dazu eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen, der dann logischerweise nicht strafbar handelt.
Grundsätzlich bin ich einverstanden. Aber woher weiss man, ob sich der erwachsene Mensch frei entschieden hat, sich überhaupt entschieden hat, wenn keine schriftliche Erklärung vorliegt? Wie beurteilt man einen Fall, in dem die betroffene Person nicht mehr entscheidungsfähig ist oder gar nicht mehr kommunizieren kann? Könnten die nächsten Familienmitglieder, die dann eine Entscheidung im Namen der betroffenen Person treffen, nicht unter Interessenkonflikten stehen (z.B. eine Erbschaft)? Was so einfach aussieht, ist rechtlich eine Knacknuss ...
Es muss im Gegenzug aber auch Ärzten und Pflegepersonal frei gestellt sein, ob sie sich an der Erfüllung beteiligen.
In der Schweiz gibt es eine Organisation, Dignitas, die den unterstützten Freitod kommerziell organisiert. Sind da nicht Interessenkonflikte zu erwarten? Diese Organisation ist in letzter mehrmals ins Zwielicht und ins Gespräch gekommen, u. a. weil sie die Beisetzungswünsche der Verstorbenen angeblich nicht respektiert hatten (http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/regi.../story/29195054). In der Bevölkerung gibt es auch Widerstand gegen die Einrichtung von "Sterbehäusern" (http://www.20min.ch/news/zuerich/story/D...ehilfe-26402572)
Ich bin kein Jurist und argumentiere deshalb aus dem Bauch heraus. Ich verstehe das Urteil so, dass wenn lebenserhaltene Maßnahmen abgeschaltet werden es sich um passive Sterbenshilfe handelt. Diese ist dann legal, wenn dies eindeutig der Wunsch des Sterbenden war. Dies kann er mittels Patientenverfügung vorher festlegen. Aktive Sterbenshilfe, also ein direktes Einwirken des Handelden der den Tod einzig und allein erzeugt, bleibt verboten. Die Kunst ist zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe zu unterscheiden. Die Grenze wird wahrscheinlich zwischen dem Abschalten von lebenserhaltenen Maßahmen (passiv) und das seperate Einwirken und herbeiführen des Todes (aktiv) gezogen. Natürlich alles nicht juristisch belastbar, aber so verstehe ich bis jetzt das Urteil. Ich bin natürlich über jeden froh, der mich juristisch aufklärt.
Zitat von ZettelWenn jetzt aktives Tun dann nicht mehr strafbar ist, wenn es im Dienst der straflosen Sterbehilfe steht - wie grenzt man es dann von dem aktiven Tun ab, das einer strafbaren Tötung des Patienten dient?
Im Grunde ganz einfach. Wenn ein erwachsener Mensch sich frei entscheidet, dass er sterben möchte, dann hat er das Recht dazu. Und er hat natürlich auch das Recht, sich dazu eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen, der dann logischerweise nicht strafbar handelt. Das entscheidende Kriterium ist ganz einfach, ob der Erfüllungsgehilfe tatsächlich im Auftrag des Sterbewilligen handelt.
Sind Sie sicher, daß es so einfach ist, lieber Nils? Aktive Sterbehilfe ist nach wie vor in Deutschland strafbar. Man darf beispielsweise nicht jemanden erschießen, auch wenn er inständig darum bittet.
Nein, aus rechtlicher Sicht ist das vermutlich alles andere als klar. Meine Aussage (und das hätte ich klarer sagen sollen) war eine moralische, d.h. meiner Meinung nach sollte das das (einfache) Grundprinzip sein. Was das momentan herrschende staatliche Recht betrifft, haben Sie sicher Recht, da sehe ich auch nicht wie man zwischen jetzt zwischen strafbarer Tötung und Sterbehilfe unterscheiden sollte. Allerdings scheint mir gerade deshalb das Urteil ein großer Schritt in Richtung meiner Position zu sein, denn die künstliche Trennung zwischen den beiden Sachverhalten ist jetzt kaum mehr haltbar.
Zitat von Zettel Das jetzige Urteil, das - wie in dem Artikel zu lesen - bezogen auf den konkreten Fall absolut nachvollziehbar ist, hat jetzt auch ein aktives Tun, das zum Tod führt, als rechtens erklärt. Wird man also künftig jemanden auf dessen Verlangen auch erschießen dürfen? Was ist dann mit § 216 StGB? Herzlich, Zettel
Wiederum moralisch gesprochen: Ich finde, das sollte erlaubt sein. § 216 gehört abgeschafft.
Zitat von ZettelWenn jetzt aktives Tun dann nicht mehr strafbar ist, wenn es im Dienst der straflosen Sterbehilfe steht - wie grenzt man es dann von dem aktiven Tun ab, das einer strafbaren Tötung des Patienten dient?
Im Grunde ganz einfach.
Aber nur auf dem Papier. Und nur, wenn man an der Oberfläche der Problematik bleibt. In der Praxis wird das hochkompliziert werden. Ist ein erwachsener Mensch noch fähig zu einer freien Willensentscheidung, wenn er unter starken Medikamenten steht? Oder mal im Fieberwahn ist, mal nicht? Oder bereits ins Koma gefallen ist? Was ist mit Erwachsenen, die geistig behindert oder erkrankt sind?
Das sind natürlich in der Tat nicht ganz einfache Fragen, ändern aber am Prinzip nichts. Ich sage nur, wenn jemand bei Verstand ist, dann hat er das Recht, sein Leben zu beenden -- und eben auch aktiv beenden zu lassen, wenn er es möchte. Gerade letzteres wird ja im Moment von §216 StGB verboten. Und das Problem der freien Willensbildung besteht immer, nicht nur wenn jemand sich beim Beenden seines Lebens helfen lässt.
Zitat von JeffDavis Und das Recht auf einen Erfüllungsghilfen? Sie gehen sehr flott über dessen Willensentscheidung hinweg.
Ich habe gesagt, es gibt ein Recht "sich dazu eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen". Das setzt natürlich voraus, dass man einen findet, der das freiwillig macht. Es gibt kein Recht darauf, irgendjemanden dazu zu zwingen, etwas zu tun. Extrembeispiel: Erschießen. Wenn ich mich erschießen lassen möchte, und jemanden finde, der bereit ist das auch zu tun, dann ist das in Ordnung. Aber ich kann niemanden dazu zwangsverpflichten.
Zitat von JeffDavis Was ist, wenn die nahen Verwandten oder Ärzte nicht wollen? Oder sich nicht klar äußern? Oder laufend ihre Meinung ändern? Woran macht man den "Auftrag" des Sterbewilligen denn konkret fest? Ist Schriftform erforderlich oder genügt der mündlich erklärte Wille?
Solange jemand bei Verstand ist, hat nur er das Recht zu entscheiden(*), denn sein Leben gehört nur ihm und niemandem sonst. Verwandte und (schon gar nicht) Ärzte haben dabei nichts zu melden, es sei denn, der Betroffene hört freiwillig auf sie. Schriftform ist im Prinzip nicht erforderlich, erforderlich ist aber eine klare, unmissverständliche Willenserklärung (Wobei es hier sinnvoll sein dürfte, gesetzlich klarzustellen, was darunter zu verstehen ist). Und wenn jemand bereit ist, sich als Erfüllungsgehilfe zur Verfügung zu stellen, dann hat der natürlich das Recht, jede Bedingung zu stellen. Er könnte also z.B. auf schriftlicher Erklärung und N Zeugen bestehen (und wäre vermutlich gut beraten das zu tun), um nachher nachweisen zu können, dass er tatsächlich im Auftrag handelte.
Zitat von JeffDavis Ich bin prinzipiell ein Befürworter eines menschlichen und selbstbestimmten Todes, weshalb ich den Begriff "Freitod" auch viel passender finde als "Selbstmord". Aber über die immensen Probleme im richtigen Leben (nicht nur die blasse Theorie) sollte man sich schon klar sein!
Da haben Sie völlig Recht (auch mit den Begrifflichkeiten). Und ich bilde mir auch nicht ein, dass ich ein Gesetz scheiben könnte, das jeden Einzelfall ohne Zweifel regelt. Es geht mir nur um das Grundprinzip und das lautet, dass mein Leben mir gehört und wenn ich mich entscheiden sollte, dass ich sein Ende wünsche, dann habe ich das Recht dazu, und niemand (Staat, Verwandte, Ärzte...) hat das Recht mir dazwischenzufunken.
-------------------- (*) Jemand der nicht mehr bei Verstand ist, hat natürlich immer noch das Recht seine eigenen Entscheidungen zu treffen (weil sein Leben immer noch ihm gehört). Das Problem ist, dass er dazu vielleicht nicht mehr in der Lage ist. Für Fälle, in denen eine früher abgegeben Erlärung vorliegt, spielt das aber ohnehin überhaupt keine Rolle.
Zitat von NilsIm Grunde ganz einfach. Wenn ein erwachsener Mensch sich frei entscheidet, dass er sterben möchte, dann hat er das Recht dazu. Und er hat natürlich auch das Recht, sich dazu eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen, der dann logischerweise nicht strafbar handelt.
Grundsätzlich bin ich einverstanden. Aber woher weiss man, ob sich der erwachsene Mensch frei entschieden hat, sich überhaupt entschieden hat, wenn keine schriftliche Erklärung vorliegt? Wie beurteilt man einen Fall, in dem die betroffene Person nicht mehr entscheidungsfähig ist oder gar nicht mehr kommunizieren kann? Könnten die nächsten Familienmitglieder, die dann eine Entscheidung im Namen der betroffenen Person treffen, nicht unter Interessenkonflikten stehen (z.B. eine Erbschaft)?
Es wird definitv Fälle geben, wo der Willen des Betroffenen nicht mehr klar feststellbar ist. Mir ging es nur um Fälle, wo es eine klare Erklärung gibt (wie es in dem von Zettel besprochenen Fall ja offenbar auch war). Alle Fälle, wo eine solche Erklärung nicht existiert, sind sehr schwer (und entziehen sich meiner üblichen liberalen Axiomatik ). Ich habe auch Schwierigkeiten damit, einem gesetzlichen Vormund Macht über Leben und Tod des Vertretenen zu geben. Andererseits: Irgendwer muss die Entscheidung treffen. Und wenn nicht der Vormund, wer dann? Vermutlich ist es aber sinnvoll, hier eine Einschränkung zu treffen, beispielsweise, dass der Vormund die Entscheidung nur im Einvernehmen mit dem Vormundschaftsgericht treffen darf. Definitiv haben aber Ärzte und Pflegeheime bei der Entscheidung nichts verloren.
Zitat von vivendi Was so einfach aussieht, ist rechtlich eine Knacknuss ... Es muss im Gegenzug aber auch Ärzten und Pflegepersonal frei gestellt sein, ob sie sich an der Erfüllung beteiligen.
Im Falle der aktiven Sterbehilfe: Vollkommen einverstanden. Allerdings haben sie nicht das Recht, lebenserhaltende Maßnahmen gegen eine klare Willenserklärung weiter durchzuführen (wie im besprochenen Fall geschehen).
Zitat von vivendi In der Schweiz gibt es eine Organisation, Dignitas, die den unterstützten Freitod kommerziell organisiert. Sind da nicht Interessenkonflikte zu erwarten? Diese Organisation ist in letzter mehrmals ins Zwielicht und ins Gespräch gekommen, u. a. weil sie die Beisetzungswünsche der Verstorbenen angeblich nicht respektiert hatten (http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/regi.../story/29195054).
Da kenne ich jetzt die Einzelheiten nicht. Im Prinzip sehe ich aber keinen Unterschied, ob so etwas kommerziell oder nicht kommerziell organisiert ist (warum soll ein Erfüllungsgehfilfe sich nicht bezahlen lassen dürfen?). Das Unternehmen hat sich dann aber natürlich auch an die Verträge zu halten, die es schließt.
Die Bevölkerung (anders gesagt: irgendwelche Leute) geht meine Entscheidung ob, wie und wo ich mein Leben beenden möchte, und von wem ich mir dabei helfen lasse, nicht das Geringste an.
Nola
(
gelöscht
)
Beiträge:
26.06.2010 10:34
#11 RE: Zitat des Tages: Urteil des BGH zur Sterbehilfe
Zitat von Nils Da haben Sie völlig Recht (auch mit den Begrifflichkeiten). Und ich bilde mir auch nicht ein, dass ich ein Gesetz scheiben könnte, das jeden Einzelfall ohne Zweifel regelt. Es geht mir nur um das Grundprinzip und das lautet, dass mein Leben mir gehört und wenn ich mich entscheiden sollte, dass ich sein Ende wünsche, dann habe ich das Recht dazu, und niemand (Staat, Verwandte, Ärzte...) hat das Recht mir dazwischenzufunken.
Die Rechtsnorm zu formulieren, wird für die Referenten im Justizministerium nicht einfach. Weil jede Rechtsnorm notwendigerweise abstrakt ist, wird im Ergebnis eine Formulierung gefunden werden, die aber - gerade weil sie nicht jeden Einzelfall regeln kann - das Problem nur auf die praktische Rechtsanwendung verlagert. Dort liegen dann die wirklichen Schwierigkeiten.
Ich bin ausnahmsweise froh, daß die Justiz eine sehr konservative (unpolitsch gemeint) Institution und hier mit äußerster Vorsicht vorgegangen ist. Das Thema eignet sich - da werden wir übereinstimmen - nicht für populistische Entscheidungen, die mal eben aus der Hüfte geschossen werden.
Wie lächerlich, aus bloßer Parteidisziplin auch gegen den fähigen Kandidaten des Gegners zu stimmen. (Klonovsky)
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