Zitat von Rayson im Beitrag #21 Das ist genau das, was ich auch schon in einem Blogbeitrag - weniger präzise, dafür aber vielleicht etwas plastischer - mit der "Generalnorm" des "Vorwärts immer, rückwärts nimmer" gemeint habe.
Mit Lissabon wurde auf den Schaltplan des Ganghebels ein "R" gezeichnet. Denn gemäß Art 48 Abs 2 S 2 EUV können Vertragsänderungsentwürfe
Zitat unter anderem eine Ausdehnung oder Verringerung der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten zum Ziel haben.
Wie dies mit der "Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas" (Art 1 EUV) zusammenpassen soll, ist fraglich. Bei systematischer Interpretation des (als widerspruchsfrei unterstellten) Vertrages muss man dies wohl so deuten, dass es ggf der Vertiefung der Union der europäischen Völker dienen kann, wenn der EU Kompetenzen entzogen werden.
Zitat von Noricus im Beitrag #24 Dass die Kommission als Regierung bzw der Kommissionspräsident als Regierungschef des europäischen Bundesstaates von den EU-Bürgern gewählt wird, halte ich nicht für zwingend. Denn z.B. auch in D wird der Bundeskanzler ja nicht direkt vom Volk gewählt. Einen gewissen Charme hätte eine Direktwahl des Kommissionspräsidenten bzw der gesamten Kommission aber schon; denn dann hätten Weglobungs-Nominierungen, wie sie derzeit der Regelfall sind, vielleicht keine Chance mehr.
Vielen Dank für Ihre Antwort, lieber Noricus. Was ich aber ausdrücken wollte war folgendes: Die Kommision "regiert" ja nicht, sondern de facto der ihr übergeordnete Europäische Rat. Und dieser ist ja im genauso aus der Exekutive der Mitgliedsstaaten zusammengesetzt wie der Rat der Eiropäischen Union. Es gibt keine Exekutive des "Bundes" in Europa. Das wäre so, als wenn die Ministerpräsidenten der Bundesländer die Regierung bildeten und in den Bundesrat Vertraute schicken würden. Deshalb äußerte ich das Gedankenspiel, die Kommision zur gewählten Regierung zu machen. Nachtrag: Das zentralistische Agieren der EU mit einer Vielzahl von Verordnungen geht ja ohne Probleme durch das Europäische Parlament, weil der Rat der Europäischen Union darüber wacht, dass die im Europäischen Rat beschlossenen zwischenstaatlichen Kompromisse auch durchgewunken werden. Es gibt keine klare Trennung zwischen EU- und Landesinteressen. Und darunter leidet das Subsidiaritätsprinzip. Man einigt sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner und der heißt lieber ein Gesetz zuviel als zuwenig. Am Schluss gibt es dann ein Gurkenkrümmungsgesetz.
Zitat Deshalb scheint es mir kaum argumentierbar, dass aus der doch sehr vagen Formulierung der Präambel und des Art. 23 jeweils n.F. ein konkretes Gebot zur Vereinigung Europas in einer bestimmten Weise abgeleitet werden könnte.
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