Hallo, ich wollte um Hilfe bei einigen Nachforschungen bitten.
1958 wurde in Deutschland das Gleichberechtigungsgesetz erlassen, mit dem der Großteil der frauenbenachteiligenden Bestimmungen aufgehoben wurde. Ungleichbehandlungen die blieben, waren größtenteils 1959 Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde für verfassungswiedrig und nichtig erklärt wurden. Gegen frauenbenachteiligende Ungleichbehandlungen die auch nach dieser BVerfG-Enscheidung aus dem Jahr 1959 bestanden (außerhalb des Sexualstrafrechtes und des Wehrrechtes, in denen das Verfassungsgericht den Gleicheitsgrundsatz häufig für nicht anwendbar erachtet hat) wurde mW auch keine Verfassungsbeschwerde erhoben oder wenn eine erhoben wurde, so wurde ihr stattgegeben. Ich habe bei meiner Suche auf jeden Fall keine Entscheidung zu einer Verfassungsbeschwerde gefunden, in der einer wirklichen Ungleichbehandlung zu Lasten von Frauen nicht abgeholfeen wurde. Auch Ungleichbehandlungen zu Lasten von Männern wurde in der Regel abgeholfen.
Eine Benachteiligung die noch bis in die 70er Jahre blieb, war die Notwendigkeit einer Ehefrau vor dem Abschlus eines Arbeitsvertrages die Zustimmung ihres Ehemannes einzuholen. Ich habe intensiv nach einer Verfassungsbeschwerde hiergegen bzw. den Paragraphen, auf den man sich hierzu berufen hat, gesucht, aber keine gefunden? Kennt jemand eine? Ansonsten gehe ich davon aus, dass es auch keine gab, den Angesichts der anderen vom Verfassungsgericht in die Tonne beförderten Bestimmungen kann ich mir kaum vorstellen, dass eine solche gescheitert wäre.
Was mir aber bei dem fraglichen Paragraphen 1356 auch auffiel: Die Notwendigkeit der Zustimmung durch den Ehemann ging daraus gar nicht explizit hervor. Wie wurde dies begründet? Gab es Gerichtsurteile, durch die entsprechende Arbeitsverhältnisse ohne Zustimmung des Ehemannes unter Berufung auf § 1356 für Nichtig erklärt wurden? Oder war dies eher ein Gerücht, dass Arbeitgeber dazu bewogen hat, aus Gründen der Rechtssicherheit eine Einwilligung des Ehemannes zu verlangen?
Vielleicht kann mir hier ja jemand mit entsprechendem, juristischen und rechtsgeschichtlichem Wissen weiterhelfen. Hier finden sich doch sicher einige qualifizierte Juristen, oder?
“Being right too soon is socially unacceptable.” ― Robert A. Heinlein
"Considering the exclusive right to invention as given not of natural right, but for the benefit of society, I know well the difficulty of drawing a line between the things which are worth to the public the embarrassment of an exclusive patent, and those which are not." -Thomas Jefferson Quelle: The Public Domain, p. 21, http://www.thepublicdomain.org/download/
Lieber Techniknörgler, ich bin zwar kein Jurist, denke aber, dass ich als Laie, der ein wenig weiß, hier weiterhelfen kann.
Sie waren bei Lexus schon ganz dicht dran. Nur muss man, um fündig zu werden, nach §§ suchen, die nicht mehr gelten, wie in diesem Fall der § 1354 BGB i.d.F. 1896. http://lexetius.com/BGB/1354 Er war in der Auiswirkung aber nicht nur nachteilig für die Frau.
Der § 1356 betrifft einen etwas anderen Sachverhalt.
§ 1356. (1) Die Frau ist, unbeschadet der Vorschriften des § 1354, berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten. (2) Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäfte des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Thätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.
Die Frau eines wohlhabenden Geschäftsinhabers oder auch eines Adligen, eines höheren Beamten, eines Offiziers u.a.m. waren weder zur Berufsarbeit verpflichtet(!), noch mussten sie den Haushalt führen(!)oder im Geschäft des Mannes helfen. Sie "ist berechtigt" den Haushalt "zu leiten", d.h. die Dienstboten zu beaufsichtigen. "Berechtigt" heißt nicht verpflichtet! Besonders mittlere und untere Beamte litten darunter, weil die Frauen nicht berufstätig sein mussten. ("Beamtenarmut" war damals ein gängiger Begriff. Im Vorderhaus wohnen müssen, aber nicht richtig satt werden.) Allerdings mussten sie den Haushalt führen.
Wohingegen Ehefrauen im z.B. kleinen Lenbensmittelladen des Mannes arbeiten musste, weil das "üblich war". Habe ich noch in den 50gern erlebt.
Auch die Ehefrau als Sprechstundenhilfe des Arztes habe ich noch erlebt.
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Noch eine private Anmerkung aus gegenwärtigem eigenem Erleben:
Die Begeisterung der Frauen über die Selbstverwirklichung der Frauen durch Erwerbsarbeit ist nach meiner Beobachtung deutlich rückläufig. Das betrifft Frauen etwa ab Jahrgang 1960. In meinem Bekanntenkreis erlebe ich deutlich das Bestreben möglichts wenige Stunden zu arbeiten. Ich höre auch schon mal: "Na, ich muss mitarbeiten, damit wir finanziell über die Runden kommen." Also nichts mit Arbeit als Lebensbedürfnis und zur Selbstverwirklichung. Ich bitte darum nicht missverstanden zu werden. Das gilt nicht immer und überall. Deshalb ist es gut, dass die Frau das Recht hat gleichberechtigt an der Lebensführungsplanung der Familie mitzuwirken. Aber das hat für sie nicht nur Vorteile.
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Noch etwas: Frauenquote. Find ich prima. Der Anteil der Frauen, die als Chirurgen Operationen durchführen muss deutlich erhöht werden! Auch der Anteil der Müllfahrerinnen und der Kanalarbeiterinnen. Wer will kann nach Belieben ergänzen.
Zitat von Paul im Beitrag #2Lieber Techniknörgler, ich bin zwar kein Jurist, denke aber, dass ich als Laie, der ein wenig weiß, hier weiterhelfen kann.
Sie waren bei Lexus schon ganz dicht dran. Nur muss man, um fündig zu werden, nach §§ suchen, die nicht mehr gelten, wie in diesem Fall der § 1354 BGB i.d.F. 1896. http://lexetius.com/BGB/1354 Er war in der Auiswirkung aber nicht nur nachteilig für die Frau.
Vielen Dank für die Mühe, aber mir ging es nicht um Gesetze, die bereits 1958/59 außer Kraft getreten sind, sondern um eine Regelung, die bis in die 70er bestand haben sollte, nämlich die Notwendigkeit der Zustimmung des Ehemannes zur Arbeitsaufnahme der Ehefrau, und auf welcher Rechtsgrundlage diese Notwendigkeit bis in die 70er Jahre bestanden haben soll.
Im übrigen aber ein herzliches Danke für ihre Antwort.
“Being right too soon is socially unacceptable.” ― Robert A. Heinlein
"Considering the exclusive right to invention as given not of natural right, but for the benefit of society, I know well the difficulty of drawing a line between the things which are worth to the public the embarrassment of an exclusive patent, and those which are not." -Thomas Jefferson Quelle: The Public Domain, p. 21, http://www.thepublicdomain.org/download/
Bei Wiki habe ich das gefunden: "Man spricht vom „paritätischen Ehemodell“. § 1356 BGB lautet: „Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung in gegenseitigem Einvernehmen. (...). Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein.“
1958 bis 1977 lautete § 1356 BGB Absatz 1: "[1] Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. [2] Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist."[2] Basierend darauf brauchten Ehefrauen die Zustimmung ihres Ehemannes, wenn sie eine Erwerbsarbeit aufnehmen wollten. Diese legten sie ihrem Arbeitgeber bei der Einstellung schriftlich vor." http://de.wikipedia.org/wiki/Frauenarbeit
Aus eigener Erfahrung kann ich nichts beisteuern, da ich in der DDR lebte. Dort, das weiß ich nun aus eigener Erfahrung, bin seit 1960 verheiratet, brauchte die Frau keine Zustimmung des Ehemanns zum Abschluss eines Arbeitsvertrages.
Zitat von Paul im Beitrag #4So richtig weiter helfen kann ich nicht.
Bei Wiki habe ich das gefunden: "Man spricht vom „paritätischen Ehemodell“. § 1356 BGB lautet: „Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung in gegenseitigem Einvernehmen. (...). Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein.“
1958 bis 1977 lautete § 1356 BGB Absatz 1: "[1] Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. [2] Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist."[2] Basierend darauf brauchten Ehefrauen die Zustimmung ihres Ehemannes, wenn sie eine Erwerbsarbeit aufnehmen wollten. Diese legten sie ihrem Arbeitgeber bei der Einstellung schriftlich vor." http://de.wikipedia.org/wiki/Frauenarbeit
§ 1356 BGB ist die mir immer genannte Grundlage, warum bis 1977 eine Frau eine Zustimmung ihres Ehemannes vorlegen musste (unverheiratete Frauen brauchten dies natürlich nicht). Allein, diese Zustimmungspflicht geht ja so gar nicht aus dem Gesetzestext hervor. War hat das da rein intepretiert? Gibt es da Gesetzeskommentare oder Gerichtsurteile?
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Aus eigener Erfahrung kann ich nichts beisteuern, da ich in der DDR lebte. Dort, das weiß ich nun aus eigener Erfahrung, bin seit 1960 verheiratet, brauchte die Frau keine Zustimmung des Ehemanns zum Abschluss eines Arbeitsvertrages.
Ja, das glaube ich gerne. Damit rühmt sich die DDR ja auch. In der DDR hatte man auch deutlich früher als in der Bundesrepublik das Wahlrecht ab 18
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Zitat von Paul im Beitrag #4So richtig weiter helfen kann ich nicht.
Bei Wiki habe ich das gefunden: "Man spricht vom „paritätischen Ehemodell“. § 1356 BGB lautet: „Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung in gegenseitigem Einvernehmen. (...). Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein.“
1958 bis 1977 lautete § 1356 BGB Absatz 1: "[1] Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. [2] Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist."[2] Basierend darauf brauchten Ehefrauen die Zustimmung ihres Ehemannes, wenn sie eine Erwerbsarbeit aufnehmen wollten. Diese legten sie ihrem Arbeitgeber bei der Einstellung schriftlich vor." http://de.wikipedia.org/wiki/Frauenarbeit
§ 1356 BGB ist die mir immer genannte Grundlage, warum bis 1977 eine Frau eine Zustimmung ihres Ehemannes vorlegen musste (unverheiratete Frauen brauchten dies natürlich nicht). Allein, diese Zustimmungspflicht geht ja so gar nicht aus dem Gesetzestext hervor. War hat das da rein intepretiert? Gibt es da Gesetzeskommentare oder Gerichtsurteile?
Dazu konnte ich nichts finden. Erklären kann ich es mir nur so: Die Frau durfte nur arbeiten, "soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist". Wer soll diese Vereinbarkeit feststellen? Ein externer Gutachter? Wohl kaum. Also bleibt nur der Ehemann übrig. Der erklärt dies schriftlich dem Arbeitgeber der Ehefrau. Ist doch logisch? Oder? Ich meine: Ja!
Zitat von Paul im Beitrag #4So richtig weiter helfen kann ich nicht.
Bei Wiki habe ich das gefunden: "Man spricht vom „paritätischen Ehemodell“. § 1356 BGB lautet: „Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung in gegenseitigem Einvernehmen. (...). Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein.“
1958 bis 1977 lautete § 1356 BGB Absatz 1: "[1] Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. [2] Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist."[2] Basierend darauf brauchten Ehefrauen die Zustimmung ihres Ehemannes, wenn sie eine Erwerbsarbeit aufnehmen wollten. Diese legten sie ihrem Arbeitgeber bei der Einstellung schriftlich vor." http://de.wikipedia.org/wiki/Frauenarbeit
§ 1356 BGB ist die mir immer genannte Grundlage, warum bis 1977 eine Frau eine Zustimmung ihres Ehemannes vorlegen musste (unverheiratete Frauen brauchten dies natürlich nicht). Allein, diese Zustimmungspflicht geht ja so gar nicht aus dem Gesetzestext hervor. War hat das da rein intepretiert? Gibt es da Gesetzeskommentare oder Gerichtsurteile?
Dazu konnte ich nichts finden. Erklären kann ich es mir nur so: Die Frau durfte nur arbeiten, "soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist". Wer soll diese Vereinbarkeit feststellen? Ein externer Gutachter? Wohl kaum. Also bleibt nur der Ehemann übrig. Der erklärt dies schriftlich dem Arbeitgeber der Ehefrau. Ist doch logisch? Oder? Ich meine: Ja!
Das ist auch meine Vermutung. Dann ist aber genau genommen keine Zustimmung des Ehemannes notwendig gewesen. Die Arbeitgeber haben die Zustimmung nur aus Gründen der Rechtssicherheit verlangt (was einer de-facto Zustimmungspflicht des Ehemannes auf dem Arbeitsmarkt gleichkam), da sie ansonsten einen Rechtsstreit riskiert hätten, in dem diese Vereinbarkeit aufwendig hätte extern festgestellt werden müssen...
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Zitat von Techniknörgler im Beitrag #1Eine Benachteiligung die noch bis in die 70er Jahre blieb, war die Notwendigkeit einer Ehefrau vor dem Abschlus eines Arbeitsvertrages die Zustimmung ihres Ehemannes einzuholen. Ich habe intensiv nach einer Verfassungsbeschwerde hiergegen bzw. den Paragraphen, auf den man sich hierzu berufen hat, gesucht, aber keine gefunden?
Ich (Nichtjurist) habe auch schon gehört, daß bis in die 70er diese Regelung existiert habe, der Blick in die Geschichte der Norm hat mich aber zur Überzeugung gebracht, daß dies ein Gerücht ist.
Bis 1958 galt §1358. Und anders als das Gerücht sagt, konnte auch ohne die erklärte Zustimmung des Ehemannes die Frau ein Dienstverhältnis eingehen. Der Mann muß dann erst beim Vormundschaftsgericht um die Ermächtigung nachsuchen, den Arbeitsvertrag seiner Frau kündigen zu dürfen. Da hat er dann die Beweislast, daß die Arbeit die "ehelichen Interessen" beeinträchtigt. Ganz so einfach ist das also nie gewesen.
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