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ZETTELS KLEINES ZIMMER

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Dieses Thema hat 11 Antworten
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 Gesellschaft und Medien
Zettel Offline




Beiträge: 20.200

08.09.2007 00:19
Randbemerkung: Freispruch Dritter Klasse. Eine Urteilsbegründungsschelte Antworten

Urteile sind Entscheidungen, trivialerweise. Wenn ein Gericht jemanden freispricht, dann sollte es nicht zugleich den Eindruck erwecken, es halte ihn für schuldig.

Das aber hat das Gericht heute getan, das die Angeklagten im Fall Pascal freigesprochen hat. Oder eben nicht.

Zettel Offline




Beiträge: 20.200

08.09.2007 11:14
#2 Aktuelle Ergänzung Antworten

Hier ein lesenswerter Kommentar zu der Urteilsbegründung, der zu einer anderen Wertung kommt als ich.

fedchan Offline



Beiträge: 129

08.09.2007 11:16
#3 Scots law Antworten

Hallo und Guten Tag, Zettel.

Auch von mir heute eine kleine Randbemerkung. Sie schreiben: "Seither ist es im deutschen Strafrecht wie im angelsächsischen: Guilty. Oder not guilty. Punktum. Man wird verurteilt oder freigesprochen. Und wenn jemand rechtskräftig freigesprochen ist, dann ist er unschuldig."

Das stimmt mit einer kleinen Ausnahme: In Schottland gibt es neben den bekannten Urteilen "Guilty" und "Not guilty" auch noch "Not proven". Details auf die Schnelle:

http://en.wikipedia.org/wiki/Scots_law#....oven.22_verdict
http://en.wikipedia.org/wiki/Not_proven

Im Übrigen kriegen auch amerikanische Prozesse manchmal einen unschönen Nachgeschmack. Das war vor einiger Zeit beim Prozess gegen Michael Jackson zu beobachten, als in den Tagen nach Ende des Verfahrens die Jury im Fernsehen darüber plauderte, dass man schon glaube, Jackson sei schuldig, aber nicht genug Beweise für eine Verurteilung gesehen habe.

Nochmals Dankeschön für Ihren hervorragenden Blog, der m.E. mit zu den besten im deutschsprachigen Netz zählt. Aber ich glaube, das hatte ich schon einmal gesagt.

Freundlicher Gruß,

fedchan

Zettel Offline




Beiträge: 20.200

08.09.2007 12:32
#4 RE: Scots law Antworten

Lieber fedchan,

Zitat von fedchan
In Schottland gibt es neben den bekannten Urteilen "Guilty" und "Not guilty" auch noch "Not proven".

Interessante Ausnahme. Interessant aber auch die Ursache, wie sie in den beiden Wikipedia-Artikeln genannt wird: Das "proven" oder "not proven" war danach ursprünglich das Verdikt der Jury über die einzelnen Anklagepunkte; auf dieser Grundlage fällte der Richter dann sein Urteil "guilty" oder "not guilty". Als dann dieses Urteil auf die Jury überging, blieb das "not proven" erhalten.

Mir scheint diese "Bastard"-Kategorie (wie sie Walter Scott, entnehme ich einem der Artikel, genannt hat) auch aus einem logischen Grund problematisch zu sein:

Man kann - in der Regel - eine Tat nur entweder begangen oder nicht begangen haben (jedenfalls im Sinn der jeweiligen Anklage). Tertium non datur.

Andererseits gibt es in Bezug auf die Gewißheit des Gerichts bei der Urteilsfällung natürlich alle möglichen Abstufungen.

Ob das Gericht sich seiner Sache sicher ist oder nicht, das hat aber mit dem Sachverhalt selbst nichts zu tun. Über diesen soll das Gericht aber urteilen, und nicht über seine eigene Sicherheit oder Unsicherheit. Wenn das durcheinandergerät, dann werden Sprachebenen verwechselt.

Zitat von fedchan
Im Übrigen kriegen auch amerikanische Prozesse manchmal einen unschönen Nachgeschmack. Das war vor einiger Zeit beim Prozess gegen Michael Jackson zu beobachten, als in den Tagen nach Ende des Verfahrens die Jury im Fernsehen darüber plauderte, dass man schon glaube, Jackson sei schuldig, aber nicht genug Beweise für eine Verurteilung gesehen habe.

Noch krasser war ja der Fall O.J. Simpson. Da gab es so starke Indizien, daß Simpson ja in dem anschließenden Zivilprozeß für schuldig erkannt wurde.

Aber so ist das eben im angelsächsischen Recht: Vorrangig ist die Wiederherstellung des Rechtsfriedens, dadurch, daß entschieden wird. Ich hatte schon auf das französische "trancher" hingewiesen. Auch im deutschen "entscheiden" steckt ja das "scheiden", das trennen also. Überspitzt gesagt: Besser eine falsche Entscheidung als gar keine. Ein Gericht kann eben nicht zu dem Ergebnis "Stimmenthaltung" kommen.

Im römischen Recht wird wohl mehr auf individuelle Gerechtigkeit abgestellt als auf dieses sozusagen auf die Rechtsgemeinschaft bezogene Gut, daß entschieden werden muß.

Herzlich, Zettel

PS: Danke für Ihr positives Urteil; das freut mich natürlich.

fedchan Offline



Beiträge: 129

08.09.2007 13:40
#5 Gerechtigkeit im Common Law Antworten

Und noch ‘mal Hallo.

In Antwort auf:
Andererseits gibt es in Bezug auf die Gewißheit des Gerichts bei der Urteilsfällung
natürlich alle möglichen Abstufungen.
(..)
Noch krasser war ja der Fall O.J. Simpson. Da gab es so starke Indizien, daß
Simpson ja in dem anschließenden Zivilprozeß für schuldig erkannt wurde.


Im Strafverfahren muss die Schuld „beyond reasonable doubt“ festgestellt werden, im Zivilverfahren reicht „on the balance of probabilities“. Ursache dafür ist sicherlich die Angst davor, dass der Staat willkürlich einsperrt. Wenn einem Unrecht durch einen Rechtsgenossen passiert, ist das nicht ganz so schlimm.

In Antwort auf:
Im römischen Recht wird wohl mehr auf individuelle Gerechtigkeit abgestellt als
auf dieses sozusagen auf die Rechtsgemeinschaft bezogene Gut, daß
entschieden werden muß.


Zum Thema Gerechtigkeit im Verfahren gibt es eine interessante Entwicklung im Common Law. Ursprünglich war das Verfahren sehr stark formalisiert: Wie im römischen Recht gab es bestimmte Klagearten (actiones), die bestimmte Erfolgsvoraussetzungen aufstellten. Die Praxis lies sich manchmal nicht in diese Schemata pressen, so dass sich parallel zur common-law-Gerichtsbarkeit eine ‚Billigkeits‘-Gerichtsbarkeit (equity) entwickelte, in der versucht wurde, die Gerechtigkeitsdefizite des common-law-Verfahrens aufzufangen. Wenn ich mich recht erinnere flossen die Systeme im 19. Jahrhunderts zusammen.
Die juristische Methode im angelsächsischen Recht hat den Anspruch, Gerechtigkeit im Einzelfall anzustreben. Angesichts des ermittelten Sachverhaltes werden juristisch bindende Präzedenzfälle (binding precedent) dahingehend untersucht, ob sie direkt auf die vorliegende Rechtsfrage anzuwenden sind, oder ob die Dinge vorliegend etwas anders liegen, ob unterschieden werden muss (distinguishing).

Das alles bezieht sich freilich auf die rechtliche Würdigung, also die Anwendung der abstrakten Rechtsnormen auf einen festgestellten Lebenssachverhalt. Die Ermittlung dieses Lebenssachverhaltes ist die schlichte Frage: Wer von beiden lügt? Und hier sind – ich finde, sachgerecht – die Maßstäbe in Zivil- und Strafverfahren unterschiedlich.

Freundlicher Gruß,

fedchan

Zettel Offline




Beiträge: 20.200

08.09.2007 22:13
#6 RE: Gerechtigkeit im Common Law Antworten

Lieber fedchan,

Zitat von fedchan
Im Strafverfahren muss die Schuld „beyond reasonable doubt“ festgestellt werden, im Zivilverfahren reicht „on the balance of probabilities“. Ursache dafür ist sicherlich die Angst davor, dass der Staat willkürlich einsperrt. Wenn einem Unrecht durch einen Rechtsgenossen passiert, ist das nicht ganz so schlimm.

Zumal ja im Zivilrecht ein zu strenges Kriterium in Bezug auf Partei A ein zu laxes Kriterium in Bezug auf Partei B wäre. Allerdings würde ich unabhängig davon meinen, daß der Fall O.J. Simpson kein Ruhmesblatt für die Institution des Geschworenengerichts war. Nicht nur wegen des immensen öffentlichen Interesses, das eine unabhängige Entscheidung der Geschworenen schwer machte. Sondern auch, weil die Verteidigung mit plumpen Tricks (der Handschuh läßt sich nicht überstreifen etc.) punkten konnte.

Zitat von fedchan
Zum Thema Gerechtigkeit im Verfahren gibt es eine interessante Entwicklung im Common Law. Ursprünglich war das Verfahren sehr stark formalisiert: Wie im römischen Recht gab es bestimmte Klagearten (actiones), die bestimmte Erfolgsvoraussetzungen aufstellten. Die Praxis lies sich manchmal nicht in diese Schemata pressen, so dass sich parallel zur common-law-Gerichtsbarkeit eine ‚Billigkeits‘-Gerichtsbarkeit (equity) entwickelte, in der versucht wurde, die Gerechtigkeitsdefizite des common-law-Verfahrens aufzufangen. Wenn ich mich recht erinnere flossen die Systeme im 19. Jahrhunderts zusammen.

Interessant zu erfahren. Über solche Informationen von Postern, die von einer Sache mehr verstehen als ich, freue ich mich immer besonders.

Herzlich, Zettel

Turbofee Offline



Beiträge: 329

09.09.2007 10:25
#7 RE: Aktuelle Ergänzung Antworten
x
karaya ( Gast )
Beiträge:

10.09.2007 15:18
#8 RE: Randbemerkung: Freispruch Dritter Klasse. Eine Urteilsbegründungsschelte Antworten


Abgeschafft wurde der Freispruch "wegen erwiesener Unschuld" im Urteilstenor.

Seither beinhaltet jeder Freispruch im Urteilstenor lediglich die Feststellung, daß die gesetzliche Unschuldsvermutung nicht widerlegt werden konnte.

Hinsichtlich der schriftlichen Urteilsgründe bestimmt §267 V StPO:

"Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist.(...)"

§267 V Satz 2 StPO behandelt den rechtskräftigen Freispruch.

Wie sich aus dem Gegenschluß daraus ergibt, ist im Fall des nichtrechtskräftigen Freispruchs nach §267 V Satz 1 StPO - der hier vorliegt - etwas mehr Begründungsaufwand zu treiben.

Der Standardkommentar zur StPO, Meyer-Goßner, meint dazu:

"Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind nicht geringer als bei einer Verurteilung. Die Begründung eines Freispruches muß so abgefaßt sein, daß bei Revision geprüft werden kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob er den den Entscheidungsgegenstand bildenden Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat."
(vgl. Meyer-Goßner §267, Rn.33)

Dies betrifft zunächst zwar nur die schriftlichen Urteilsgründe, indessen bestimmt §268 II Satz 2 StPO hinsichtlich der mündlich bei Urteilsverkündung mitzuteilenden Urteilsgründe:

"Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhaltes."

(Wobei die Alternative der "Verlesung" in der Praxis so gut wie nie vorkommt, weil die schriftlichen Urteilsgründe praktisch immer nach mündlicher Urteilsverkündung abgefaßt werden.)

Das Gericht war also nicht nur berechtigt, sondern nach deutscher Rechtslage auch verpflichtet, sich ausführlich und natürlich wahrheitsgemäß mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dessen Würdigung auseinanderzusetzen. Wenn es bei dieser Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kam, daß eine Täterschaft der Angeklagten zwar wahrscheinlich, aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben sei, so war dies selbstverständlich mitzuteilen. So ist die Rechtslage.

Mit Freispruch "dritter Klasse" etc.pp. hat das nichts zu tun, auch wenn das Presse und Laien so auffassen mögen. In dem Punkt wirkt nämlich eben genau die gesetzliche Unschuldsvermutung, derzufolge die Angeklagten jetzt nach wie vor als vor dem Recht unschuldig gelten.

Daß mancher Beobachter oder Teile der öffentlichen Meinung nun vielleicht nicht an die tatsächliche Unschuld der Ang. glauben mögen, ist nicht Problem des Gerichts (und von diesem wohl auch durch keine Formulierung zu ändern), weil jeder diesbezüglich glauben kann, was er will.

Im übrigen möchte ich zur Vermeidung von Mißverständnissen hier anmerken, daß ich mir natürlich keine Einschätzung darüber anmaßen möchte, ob das Urteil inhaltlich richtig war oder nicht. Wie auch, stammt mein Wissen über den Prozeß doch nur aus den Medien.
Zettel Offline




Beiträge: 20.200

11.09.2007 00:01
#9 RE: Randbemerkung: Freispruch Dritter Klasse. Eine Urteilsbegründungsschelte Antworten

Lieber karaya,

danke für die juristischen Präzisierungen!

Ja, so hatte ich das auch verstanden, wenn ich es auch nur laienhaft ausdrücken kann: Nur die Entscheidung des Gerichts (der Urteilstenor) unterscheidet nicht mehr zwischen den beiden Arten von Freisprüchen. Die Urteilsbegründungen können verschieden ausfallen.

Aber dennoch:

Zitat von karaya
Das Gericht war also nicht nur berechtigt, sondern nach deutscher Rechtslage auch verpflichtet, sich ausführlich und natürlich wahrheitsgemäß mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dessen Würdigung auseinanderzusetzen. Wenn es bei dieser Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kam, daß eine Täterschaft der Angeklagten zwar wahrscheinlich, aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben sei, so war dies selbstverständlich mitzuteilen. So ist die Rechtslage.

Mit Freispruch "dritter Klasse" etc.pp. hat das nichts zu tun, auch wenn das Presse und Laien so auffassen mögen. In dem Punkt wirkt nämlich eben genau die gesetzliche Unschuldsvermutung, derzufolge die Angeklagten jetzt nach wie vor als vor dem Recht unschuldig gelten.

Vor dem Recht, das verstehe ich schon. Nur will mir scheinen, daß eine Urteilsbegründung sich auch an die Angeklagten, auch an die Öffentlichkeit richtet. (Und nicht nur an die Revisionsinstanz ). Daß sie - innerhalb des gesetzlichen Rahmens - also so formuliert werden sollte, daß sie von diesen nicht falsch verstanden wird.

Als ich heute den neuen "Spiegel" bekommen habe, fiel mir als erstes der Artikel von Gisela Friedrichsen auf (S. 40ff). Sie schreibt ziemlich genau dasselbe wie ich. Nun gut, sie ist so wenig Juristin, wie ich Jurist bin. Aber doch immerhin eine ziemlich erfahrene und kompetente Gerichtsreporterin.

Ich würde mir als Laie, lieber karaya, in diesem Fall eine Urteilsbegründung mit ungefähr diesem Aufbau vorstellen können:
Das Verfahren hat leider nicht klären können, ob und wie Pascal ums Leben gekommen ist. Trotz intensiver Bemühungen konnte das Gericht außer den Aussagen der Angeklagten nichts Greifbares finden. Das ist höchst unbefriedigend, zumal nach einer so langen Prozeßdauer. Aber es ist nun einmal der Fall.

Was die Aussagen der Angeklagten angeht - so könnte die Urteilsbegründung weitergehen - , so haben sie sich gegenseitig schwer belastet, teilweise auch Angeklagte sich selbst. Aber das Gericht konnte sich nicht entschließen, diesen Aussagen den erforderlichen Glauben zu schenken, zumal unter Berücksichtigung der Gutachten.

Deshalb konnte den Angeklagten kein Mord nachgewiesen werden. Sie waren deshalb freizusprechen.




Stattdessen beginnt, wie im "Spiegel" zu lesen, die Urteilsbegründung noch schlimmer, als ich es gewußt hatte, als ich den Beitrag geschrieben habe. Es gebe "deutlich überwiegende Gründe" für eine Schuld der Angeklagten. Es sei "höchstwahrscheinlich", daß sie die Tat begangen hätten.

Das scheint mir, lieber karaya, auch logisch fragwürdig zu sein. Entweder das Gericht hält die Aussagen der Angeklagten für glaubwürdig oder nicht. Da muß es sich doch entscheiden, nicht wahr?

Wenn es sie für glaubwürdig hält, dann wäre das "höchstwahrscheinlich" als "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" zu präzisieren. Wenn nicht, dann sind diese Aussagen nicht das Papier wert, auf dem sie protokolliert wurden.

Nochmal wiederholt: Natürlich gibt es alle Abstufungen zwischen "ganz sicher" und "ganz unsicher". Aber ein Gericht muß - denke ich als Laie - nun einmal auf diesem Kontinuum ein Kriterium festlegen und nach diesem Kriterium entscheiden, trancher.



Lieber karaya, aus vielen Diskussionen mit meinem Bruder - er lehrt Strafrecht und Rechtsphilosophie - weiß ich, daß ein Laie in einer Diskussion mit einem Juristen immer den kürzeren zieht.
Aber Spaß macht's trotzdem, sich belehren zu lassen.

Herzlich, Zettel

karaya ( Gast )
Beiträge:

11.09.2007 01:36
#10 RE: Randbemerkung: Freispruch Dritter Klasse. Eine Urteilsbegründungsschelte Antworten
In Antwort auf:
Vor dem Recht, das verstehe ich schon. Nur will mir scheinen, daß eine Urteilsbegründung sich auch an die Angeklagten, auch an die Öffentlichkeit richtet. (Und nicht nur an die Revisionsinstanz ).




Die Urteilsbegründung richtet sich an die Verfahrensbeteiligten.

Das sind exakt folgende:

1) Die Angeklagten,

2) die Verteidigung

3) die Staatsanwaltschaft

4) evt. Nebenkläger (= Opfer, Angehörige, etc.)

Die Öffentlichkeit darf nur zuhören, ist aber kein Beteiligter, auch wenn Frau Friedrichsen das vielleicht für sich anders empfindet.

Bei einem Freispruch hat die StA und die Nkl. die Möglichkeit Rechtsmittel, hier Revision, einzulegen (bei einer Verurteilung ebenfalls die StA, die Nkl., die Ang. und die Vert.). Diese Verfahrensbeteiligten haben daher Anspruch darauf, daß das Gericht ausführlich darlegt, wie es zu dem Freispruch kam.

Nach höchstrichterlicher Rspr., allgemeiner Meinung und offensichtlich auch nach der Meinung des Saarbrücker Gerichts ist zu einer Verurteilung objektiv die "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" der Täterschaft erforderlich und zusätzlich subjektiv die sichere Überzeugung des Gerichtes von der Täterschaft der Angeklagten.

Nun mag man hier die Differenzierung zwischen objektiver und subjektiver Überzeugung von der Täterschaft wiederum für wenig überzeugend halten. Tatsache ist und bleibt nunmal, daß die Verfahrensbeteiligten, die Revision einlegen können, Anspruch darauf haben, daß das Gericht Ihnen seine entsprechenden Erwägungen mitteilt.

Dies deswegen, weil genau diese Erwägungen Ansatzpunkte für die Revisionsbegründung liefern können.

Wenn das Gericht also bei der Urteilsberatung zu dem Ergebnis kommt: "Höchstwahrscheinlich waren sie es, aber eben nicht mit objektiv an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und subjetiv nicht zu unserer sicheren Überzeugung, weil ...", dann muß es genau das mitteilen, weil exakt darauf die Revisionsbegründung der StA bzw. der Nkl. aufgebaut werden kann. Die Überprüfung derartiger Erwägungen auf grobe rechtliche und logische Fehler ist ja u.a. gerade der Sinn der Revision, was aber voraussetzt, daß diese Erwägungen auch bekannt gegeben werden.

Das ist fair, ob das nun Frau Friedrichsen gefällt oder nicht.

Nichts ist schlimmer, als wenn, einem alten Juristenwitz folgend, die Urteilsgründe aufgeteilt werden: in mündliche, schriftliche und wirkliche Gründe.

Im übrigen möchte ich nicht belehrend wirken. Sorry, wenn das so rüberkommt. Ich fände das in dem Rahmen hier unangenehm.
Zettel Offline




Beiträge: 20.200

11.09.2007 02:09
#11 RE: Randbemerkung: Freispruch Dritter Klasse. Eine Urteilsbegründungsschelte Antworten

Neinein, lieber karaya, jedenfalls auf mich wirken Sie keineswegs belehrend; oder vielmehr: Ich freue mich, kompetent belehrt zu werden.

Ich denke, ich habe das alles so einigermaßen verstanden. Ja, gewiß, die Urteilsbegründung soll die Erwägungen festhalten, die das Gericht zu seinem Urteil gebracht haben. Also das Für und Wider.

Nur - und ich fürchte, da kann ich mich schwer verständlich machen - mir scheint da eine logische Falle zu lauern. Eine logische Falle, die etwas mit Sprache und Metasprache zu tun hat, mit Aussagen über die Wahrscheinlichkeit von Sachverhalten und über subjektive Überzeugungen, mit zweiwertiger und mehrwertiger Logik gar.

Aber lassen Sie mich, statt zu versuchen, das tief in der Nacht auf die Reihe zu bringen, eine andere Hypothese in die Debatte schmeißen: Wie, wenn das Gericht sich einfach nicht einig war? Es waren, glaube ich, drei Berufs- und zwei Laienrichter. Nehmen wir an, von den Berufsrichtern waren zwei von der Schuld und einer von der Unschuld der Angeklagten überzeugt, und die Schöffen schlossen sich diesem einen an.

Also Freispruch. Jetzt muß man die Urteilsbegründung schreiben. Könnte man sich dann nicht so geeinigt haben: Also Sie, Herr Kollege, schreiben das Belastende auf, was Sie ja für das Wichtige halten. Und ich schreibe dann das Entlastende auf.

Und dann kommt so eine Urteilsbegründung raus, könnte das sein? Ich kenne sowas aus manchem Begutachtungsverfahren.

Herzlich, Zettel

karaya ( Gast )
Beiträge:

11.09.2007 10:55
#12 RE: Randbemerkung: Freispruch Dritter Klasse. Eine Urteilsbegründungsschelte Antworten

In Antwort auf:
Wie, wenn das Gericht sich einfach nicht einig war? Es waren, glaube ich, drei Berufs- und zwei Laienrichter. Nehmen wir an, von den Berufsrichtern waren zwei von der Schuld und einer von der Unschuld der Angeklagten überzeugt, und die Schöffen schlossen sich diesem einen an.
Also Freispruch. Jetzt muß man die Urteilsbegründung schreiben. Könnte man sich dann nicht so geeinigt haben: Also Sie, Herr Kollege, schreiben das Belastende auf, was Sie ja für das Wichtige halten. Und ich schreibe dann das Entlastende auf.





Hinsichtlich des Stimmenverhältnisses wäre das möglich. Nur wird die schriftliche Urteilsbegründung fast immer nach der mündlichen verfaßt, so daß es ganz so nicht gelaufen sein kann.

Die mündliche Urteilsbegründung trägt aber der Vorsitzende vor. Wenn der nun für eine Verurteilung gestimmt hat, aber überstimmt wurde, kann schon sein, daß er zunächst lang und breit erörtert, was für eine Verurteilung sprach (seiner Ansicht nach ja fast alles), dann kurz und lieblos vorträgt, aus welchen (seiner Meinung nach hirnrissigen) Gründen nun doch nicht verurteilt wurde und dabei hofft, daß die StA gut zuhört und in die Revision geht, woraufhin das Urteil aufgehoben werden möge.

Schön ist sowas natürlich nicht.

Ich möchte das dem Gericht aber nicht unterstellen, ich war ja bei der Urteilsberatung und ,-verkündung nicht dabei und Prozeßberichte in den Medien sind chronisch unzuverlässig, selbst die in angeblichen Qualitätsmedien.

Genausogut möglich ist, daß das Gericht bei der Beratung das Ergebnis einer äußerst langwierigen Beweisaufnahme tabellarisch oder ähnlich als für und wieder aufgelistet hat und das (einstimmige) Ergebnis der Erörterungen dann in der Begründung zusammengefaßt wurde.

Da kann ohne weiteres vorkommen, daß vielleicht 20 Punkte für eine Täterschaft sprechen und 4 dagegen. Möglicherweise ist dann immer noch aus Zweifelsgrundsätzen freizusprechen, aber in der Begründung nehmen dann die für eine Verurteilung sprechenden Gesichtspunkte natürlich viel mehr Raum ein.

Das ist aber an sich noch kein logisches Problem; wenn man der Feststellung über eine Wahrscheinlichkeit der Täterschaft der Ang. mathematische Werte zuordnen würde (ich weiß, daß das nun sehr problematisch ist, um das mal vorsichtig auszudrücken), wäre eine Wahrscheinlichkeit von 0,8 für eine Täterschaft sicher nicht ausreichend um zu verurteilen.

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