Zitat Für die beamtenrechtliche Bewertung gibt es den Passus im Ministergesetz des Landes Niedersachsen. Hierzu gibt es einen Erlaß, der in Zf. 2.1 d dem Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 (gem. § 70 BBG; § 10 BAT/BAT-O; § 12 MTArb/MTArb-O, § 19 SG) entspricht.
Darlehenskonstruktionen wie die vorliegende fallen danach unter „Belohnungen und Geschenke“
Dazu heißt es : „Neben Geldzahlungen und Sachwerten kommen dafür auch alle anderen Leistungen in Betracht. Das sind beispielsweise: … Vergünstigungen bei Privatgeschäften, wie zinslose oder zinsgünstige Darlehen,…“ (= Ziff. 2.1.d des nds. Erlasses "besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, …)" )
Sollte dies Darlehen darunter fallen so gilt ferner folgendes: „Um bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, für persönliche Vorteile empfänglich zu sein, haben die Beschäftigten vor der Annahme von Geschenken oder Belohnungen die Zustimmung auf dem Dienstweg bei der zuständigen Stelle unverzüglich zu beantragen. Ist dieses aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, ist die Genehmigung der Annahme nachträglich zu beantragen. Dies gilt vor allem, wenn die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte, insbesondere die Gewährung des Vorteils nicht absehbar war.“
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