Interessant, aber wohl ein ganz anderer Zusammenhang. Den ich nicht kenne und analysieren kann. Auf jeden Fall ist das Urteil ja von 1959 und bezieht sich auf eine ganz andere GO (der zitierte §33 paßt in der heutigen Fassung jedenfalls nicht dazu).
Nur einige Anmerkungen:
Die Fraktionen verbieten ja keinem ihrer Mitglieder das Reden. Aber wenn sie die 10 Minuten, die sie vom Plenum zum Thema X bekommen haben, lieber einem anderen Redner zukommen lassen - dann ist das ja nicht wirklich zu beanstanden. Es ist dann Pech des MdB, daß das Plenum nicht die Regelung "zum Thema X 20 Minuten pro Fraktion und dann noch 3 Minuten für jeden Abgeordneten" beschlossen hat. Wäre ja auch eine zulässige Gestaltung nach §35, und dann könnte er seine 3 Minuten selbstverständlich reden, ohne daß die Fraktion etwas dagegen tun kann.
Das "was sein Gewissen ihm gebietet" klingt nach persönlichen Erklärungen. Die gibt es ja als völlig getrenntes Thema und auch da gibt es kein Einspruchsrecht der Fraktionen.
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