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ZETTELS KLEINES ZIMMER

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Dieses Thema hat 20 Antworten
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 Kommentare/Diskussionen zu "Zettels Raum"
Zettel Offline




Beiträge: 20.200

23.07.2012 03:20
Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Als Kallias und ich vor fast einem dreiviertel Jahr die Serie Europas Krise konzipierten, sollte sie anders werden als die sonstigen Serien in ZR: Nicht allein von mir geschrieben, sondern überwiegend von anderen Autoren des Blogs und vor allem auch von Gastautoren. Die Idee war, möglichst verschiedene Facetten dieser Krise darzustellen, sie aus möglichst unterschiedlichen Blickwinkeln zu beleuchten.

Der heutige Gastbeitrag von Noricus ist aus meiner Sicht ein Highlight dieser Serie. Detailreich und analytisch brillant beschreibt Noricus diese gegenwärtige EU, die man in mancher Hinsicht für einen Bundesstaat halten könnte, obwohl sie doch im Kern eine internationale Organisation ist - so, wie das Säugetier Wal phänotypisch einem Fisch ähnelt.

Aus diesem jetzigen Zustand könne sich, rein juristisch betrachtet, ohne allzu große Probleme ein Bundesstaat entwickeln, meint Noricus. Die Frage sei allerdings, ob Europas Bürger das denn wollten.

Eine Neuordnung Europas zu oktroyieren, wie es einst der Wiener Kongreß tat, hält Noricus für die "schlechteste aller Lösungen". Vielmehr sei eine Reflexionsphase unter Beteiligung der gesamten Bevölkerung erforderlich, aus der ein Ergebnis hervorgehen könne, oder auch nicht.

Zettel Offline




Beiträge: 20.200

23.07.2012 18:03
#2 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Lieber Noricus,

Ihr Artikel macht das europäische Dilemma so deutlich, wie man es überhaupt nur machen kann:

Einerseits ist die jetzige Situation eines Staatenbunds mit eingelagerten Elementen eines Bundesstaats so kaum stabil; man muß entweder vor oder zurück. Das entspricht dem, was Sarrazin in dem FAZ-Artikel zur ökonomisch-fiskalischen Seite sagt. Aus Ihrem Artikel ist mir deutlich geworden, daß es ebenso für die staatsrechtliche Seite gilt.

Also bietet sich die Flucht nach vorn an, von der Sie zeigen, daß sie juristisch realisierbar wäre. Aber politisch könnte ein europäischer Bundesstaat nur zum Erfolg werden, wenn er von einer großen Mehrheit der Bevölkerung bejaht werden würde.

Sie formulieren es, lieber Noricus, am Ende Ihres Artikels zurückhaltend. Lassen Sie es mich brutaler sagen: Es gibt keinen Hinweis darauf, daß die Mehrheit der Franzosen Frankreichs staatliche Souveränität aufzugeben bereit wäre, die Mehrheit der Italiener die Italiens usw. Sarkozy ist wesentlich daran gescheitert, daß er nicht nationalistisch genug war; Hollande ist es.

Die Deutschen mögen, was die nationale Identität angeht, am ehesten von den großen Nationen Europas bereit sein, sie gegen eine europäische Identität auszutauschen. Aber nach den Erfahrungen der jetzigen Krise sind sie zu wirtschaftlich-finanziellen Euroskeptikern geworden.

Wenn ein europäischer Bundesstaat kommen sollte, dann nur gegen den Willen der Europäer; also nach dem von Ihnen erwähnten Vorbild des Wiener Kongresses. Wenn er nicht kommt, dann gibt es nur die Möglichkeit eines Zurück, für die es jedenfalls bei den Eliten keine Mehrheit gibt, oder die Beibehaltung des Status quo; was gleichbedeutend ist mit der Perpetuierung der jetzigen Krise.

Das ist das Dilemma. Einen Ausweg sehe ich nicht.

Herzlich, Zettel

Noricus Offline



Beiträge: 2.362

23.07.2012 19:14
#3 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Lieber Zettel,

ich würde es so formulieren: Das wirtschaftliche und das völker-/staatsrechtliche Problem Europas lassen sich beide letztlich auf die praktische Handhabung der evolutiv-dynamischen Konzeption des europäischen Integrationsprozesses zurückführen. Man konnte sich von Anfang an nicht auf einen Bauplan des Hauses Europa einigen: die einen wollten wirklich ein einziges Mehrparteienhaus, die anderen eine Reihenhaussiedlung und andere wiederum Einfamilienhäuser, in denen die Nachbareigentümer gern gesehene, privilegierte Gäste sein sollten. Man hat dann einfach mal zu bauen begonnen und dieses Gebäude stetig gemäß dem maximal erreichbaren Konsens vergrößert, ohne auf die Statik zu achten und ohne sich zu fragen, ob ein bestimmter Baufortschritt sinnvoll ist, wenn man an einer anderen Stelle nicht weiterarbeitet. Eine der am höchsten hinaufragenden Mauern bröckelt nun und man fürchtet, dass das gesamte Gebäude in sich einstürzen könnte.

Der Fehler lag also darin, dass man zu bauen begonnen hat, ohne zu wissen, wie das fertige Bauwerk einmal aussehen sollte. Insoweit haben Schäuble und meine Wenigkeit ja einen ähnlichen Gedanken: Um einen Bauplan für das Haus/die Häuser Europa kommen wir im Endeffekt wohl nicht herum. Nur was die Auswahl des Architekten betrifft, da haben der Bundesfinanzminister und ich offenkundig unterschiedliche Vorstellungen.

Herzlich
Noricus

Erling Plaethe Offline




Beiträge: 4.660

23.07.2012 20:22
#4 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von Noricus im Beitrag #3

Nur was die Auswahl des Architekten betrifft, da haben der Bundesfinanzminister und ich offenkundig unterschiedliche Vorstellungen.

Das geht mir auch so. Vor allem nach dieser Antwort:

Zitat von Spiegel Online
SPIEGEL: Sie schlagen die Übertragung vieler nationaler Kompetenzen vor. Wo bleibt die demokratische Legitimation?

Schäuble: Auch da muss sich einiges ändern, denn heute reden ja alle ein bisschen mit: die Kommission, der Ministerrat, in dem die nationalen Vertreter sitzen, das EU-Parlament. Selbst für politisch Interessierte ist das nur schwer zu durchschauen. Zunächst muss sich die Kommission zu einer echten Regierung entwickeln. Dafür sollte sie direkt gewählt werden, entweder durch das Parlament oder durch die Direktwahl ihres Präsidenten. Ich bin für Letzteres.


Sehr interessant wer so alles mitredet, und wer dies tut ohne aufgelistet zu werden: Der Europäische Rat.
Und die Regierung sollte gewählt werden von...dem Präsidenten! Da schlägt der deutsche Finanzminister das französische, exekutivlastige, semipräsidiale Regierungssystem vor. Eine zentralistische Demokratie. Keine Förderation.
Demnächst, nicht in Jahren, sondern Monaten. Da freuen sich schon alle in Europa drauf. Ich bin schon richtig gespannt wer der erste Präsident wird, oder Präsidentin.



Wie weitsichtig liebe C.

Viele Grüße, Erling Plaethe

Rayson Offline




Beiträge: 2.367

23.07.2012 20:30
#5 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Eine zukünftige Zentralisierung Europas wird gerade soweit gehen, dass sich Frankreich und seine Hintersassen am deutschen Haushalt bedienen können. Dazu gibt es dann eine hübsche Verpackung und jede Menge "bells and whistles" für das zur Euro-Romantik neigende Publikum, aber Frankreich wird ganz sicher keine substanziellen Souveränitsrechte abgeben.

--
L'État, c'est la grande fiction à travers laquelle tout le monde s'efforce de vivre aux dépens de tout le monde. (Frédéric Bastiat)

Noricus Offline



Beiträge: 2.362

23.07.2012 22:19
#6 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #4

Und die Regierung sollte gewählt werden von...dem Präsidenten! Da schlägt der deutsche Finanzminister das französische, exekutivlastige, semipräsidiale Regierungssystem vor. Eine zentralistische Demokratie. Keine Förderation.


Wenn der Präsident direkt vom Volk gewählt wird und dann seine Minister ernennt, so ist das noch nicht unbedingt eine Absage an den Föderalismus. Entscheidend wären die Durchführungskompetenzen der Staaten hinsichtlich des Unionrechts (also inwieweit es beim dezentralen Vollzug bleibt) und das Ausmaß der Befugnisse der "Länderkammer". Als eine solche könnte natürlich der Rat fungieren, obwohl mir persönlich ein direkt gewähltes Gremium à la amerikanischer Senat sympathischer wäre.

Zitat
Wie weitsichtig liebe C.



Noricus Offline



Beiträge: 2.362

23.07.2012 22:25
#7 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Und natürlich ganz entscheidend wäre die Kompetenzverteilung bzgl. der Gesetzgebungsmaterien und die Frage, ob man z.B. den Typus "konkurrierende Zuständigkeiten" aufrechterhalten will. Der Lissabon-Acquis müsste ja nicht versteinert werden.

Erling Plaethe Offline




Beiträge: 4.660

24.07.2012 08:13
#8 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von Noricus im Beitrag #6

Wenn der Präsident direkt vom Volk gewählt wird und dann seine Minister ernennt, so ist das noch nicht unbedingt eine Absage an den Föderalismus. Entscheidend wären die Durchführungskompetenzen der Staaten hinsichtlich des Unionrechts (also inwieweit es beim dezentralen Vollzug bleibt) und das Ausmaß der Befugnisse der "Länderkammer". Als eine solche könnte natürlich der Rat fungieren, obwohl mir persönlich ein direkt gewähltes Gremium à la amerikanischer Senat sympathischer wäre.

Natürlich nicht. Das bezog sich auf die Absage Schäubles an den Föderalismus im gleichen Interview. Dieser erschöpft sich ja nicht in der Mitsprache der Länder, die wird es weiterhin geben. Auch habe ich noch nicht gehört und kann es mir auch nicht vorstellen, dass der Europäische Rat sich auflöst.
Das Subsidiaritätsprinzip wird es betreffen. Es ist jetzt schon kaum mehr als ein Lippenbekenntnis.
Bei der öffentlichen Diskussion um die Wulff-Affäre hatte ich schon einmal Präferenzen hinsichtlich des französischen politischen Systems herausgehört. Diese Tendenz zum Durchregieren, zur Machtkonzentration ist m.E. auch in Deutschland zu beobachten.
Der Verweis auf C. bezog sich auf Ihre vor längerer Zeit getroffene Vorhersage einer künftigen Europapräsidentin Angela Merkel.

Viele Grüße, Erling Plaethe

C. Offline




Beiträge: 2.639

24.07.2012 08:25
#9 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #8
Der Verweis auf C. bezog sich auf Ihre vor längerer Zeit getroffene Vorhersage einer künftigen Europapräsidentin Angela Merkel.


Ich fühle mich zwar geehrt, dass mein Blick in die Glaskugel in Erinnerung blieb, aber vermutlich kommt es dann doch ganz anders. Wenn tatsächlich die Bürger Europas die Präsidentin wählen dürfen, wird die Wahl den Charakter des Eurovision Song Contest bekommen, auch wenn die Länder der ehemaligen Sowjetunion noch recht schwach vertreten sind, auch wenn es zu Angela Merkel nicht viele Alternativen gäbe und auch die Deutschen für sie abstimmen dürften. Ich gehe davon aus, das es nicht zu einer Direktwahl kommen wird, sondern irgendetwas anderes zusammengeblattert wird.

Der Riesling gehört zu Deutschland.

Ulrich Elkmann Offline




Beiträge: 13.527

24.07.2012 10:22
#10 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von C. im Beitrag #9

Ich gehe davon aus, das es nicht zu einer Direktwahl kommen wird, sondern irgendetwas anderes zusammengeblattert wird.


Gerhard Basta & Don Silvio Bunga-bunga, im Turnus rotierend? - beide mit vielviel Erfahrung im politischen Geschäft und bewunderswertem Durchsetzungsvermögen. Um den Menschen "Europa näher zu bringen", empfiehlt sich der Einsatz als wöchentliches Moderatorenduo à la "Alo Presidente".
http://de.wikipedia.org/wiki/Al%C3%B3_Presidente

Florian Offline



Beiträge: 3.135

24.07.2012 13:38
#11 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #8
[quote="Noricus"|p76426]
Der Verweis auf C. bezog sich auf Ihre vor längerer Zeit getroffene Vorhersage einer künftigen Europapräsidentin Angela Merkel.


C. wie "Cassandra"?

Noricus Offline



Beiträge: 2.362

24.07.2012 21:46
#12 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Lieber Erling Plaethe,

danke für Ihre Erläuterungen.

Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #8

Das Subsidiaritätsprinzip wird es betreffen. Es ist jetzt schon kaum mehr als ein Lippenbekenntnis.



Letzteres liegt aber auch daran, dass die nationalen Parlamente von der durch Lissabon eingeführten Möglichkeit der Subsidiaritätsklage vor dem EuGH keinen Gebrauch machen. Dabei ist dieses Klagerecht in Deutschland als Minderheitsrecht ausgestaltet, schon ein Viertel der Abgeordneten reicht dafür aus (Art. 23 Abs. 1a GG). Die bereits länger existierende Subsidiaritätsrüge ist in der Tat ein Feigenblatt.

Da das Subsidiaritätsprinzip (SP) also in der Praxis nicht wirklich zum Zuge kommt, wäre ich für eine Kompetenzverteilung, in der es seiner nicht bedarf. Denn das SP gilt ja logischerweise nicht für ausschließliche, sondern nur für geteilte Zuständigkeiten, von denen die meisten als konkurrierende Kompetenzen ausgestaltet sind (solche sieht auch das GG vor und zwar in Art. 72, 74). D.h. dass in diesen Bereichen die Länder keine Gesetzgebungszuständigkeit mehr haben, solange und soweit die Union legislativ tätig wird. Letzteres will das SP auf die Fälle beschränken, in denen eine unionale Regelung einen Mehrwert gegenüber einer Regelung durch die Einzelstaaten hat.

Wenn es eine strikte Kompetenzabgrenzung zwischen Union und Ländern gäbe, wäre das SP also überflüssig, weil die Subsidiaritätsprüfung quasi schon bei der Kompetenzverteilung pauschal stattgefunden hätte und nicht bei jedem einzelnen Rechtsakt vorzunehmen wäre. Wenn man dann einmal zu der Überzeugung gelangte, dass eine Kompetenz von den Ländern auf die Union übertragen werden sollte, dann müsste man halt die Verträge ändern.

Erling Plaethe Offline




Beiträge: 4.660

25.07.2012 20:56
#13 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von Noricus im Beitrag #12

Letzteres liegt aber auch daran, dass die nationalen Parlamente von der durch Lissabon eingeführten Möglichkeit der Subsidiaritätsklage vor dem EuGH keinen Gebrauch machen. Dabei ist dieses Klagerecht in Deutschland als Minderheitsrecht ausgestaltet, schon ein Viertel der Abgeordneten reicht dafür aus (Art. 23 Abs. 1a GG). Die bereits länger existierende Subsidiaritätsrüge ist in der Tat ein Feigenblatt.

Da das Subsidiaritätsprinzip (SP) also in der Praxis nicht wirklich zum Zuge kommt, wäre ich für eine Kompetenzverteilung, in der es seiner nicht bedarf. Denn das SP gilt ja logischerweise nicht für ausschließliche, sondern nur für geteilte Zuständigkeiten, von denen die meisten als konkurrierende Kompetenzen ausgestaltet sind (solche sieht auch das GG vor und zwar in Art. 72, 74). D.h. dass in diesen Bereichen die Länder keine Gesetzgebungszuständigkeit mehr haben, solange und soweit die Union legislativ tätig wird. Letzteres will das SP auf die Fälle beschränken, in denen eine unionale Regelung einen Mehrwert gegenüber einer Regelung durch die Einzelstaaten hat.

Wenn es eine strikte Kompetenzabgrenzung zwischen Union und Ländern gäbe, wäre das SP also überflüssig, weil die Subsidiaritätsprüfung quasi schon bei der Kompetenzverteilung pauschal stattgefunden hätte und nicht bei jedem einzelnen Rechtsakt vorzunehmen wäre. Wenn man dann einmal zu der Überzeugung gelangte, dass eine Kompetenz von den Ländern auf die Union übertragen werden sollte, dann müsste man halt die Verträge ändern.

Vielen Dank für Ihre Antwort, lieber Noricus.
Die erste Frage welche sich mir stellt ist: Warum machen die nationalen Parlamente keinen Gebrauch von der Subsidiaritätsklage? Noch dazu, als der deutsche Bundestag europarechtlich und verfassungsrechtlich verpflichtet ist, auf die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips achten. Weil es keinen Grund zur Klage gibt? Die Gurkenkrümmungsverordnung und das Glühlampenverbot sprechen m.E. dagegen. Ich beziehe mich, natürlich auch aus Mangel an Fachkenntnis, auf eine, wie ich meine, interessante wissenschaftliche Stellungnahme für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages von Prof. Dr. R. Alexander Lorz.
Offensichtlich war dem Rechtsausschuss die Aussicht auf den Erfolg einer Klage beim EuGH grundsätzlich nicht ganz klar; ob ihn diese Stellungnahme allerdings mutiger gemacht hat, kann zwei Jahre danach wohl verneint werden.

Zitat von Wissenschaftliche Stellungnahme
für den Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages
- Unterausschuß Europarecht -
zum Thema
„Prüfung des unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips“

Der EuGH ist aber seinerseits gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 des neuen EU-Vertrages (nur) für die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der europäischen Verträge zuständig. Daraus folgt, daß die Subsidiaritätsprüfung, soweit sie letztlich aufgrund einer Subsidiaritätsklage durch den EuGH erfolgt, eine juristische Prüfung darstellen muß.
Schon für diese juristische Prüfung gilt jedoch, daß man angesichts der schwierig faßbaren Kri-terien des Subsidiaritätsgrundsatzes (dazu sogleich unter III.) von einem weiten Konkretisierungsspielraum der beteiligten Organe ausgehen muß – und zu den hier beteiligten Organen zählen nach dem Subsidiaritätsprotokoll und nach Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 S. 2 des neuen EU-Vertrages an vorderster Stelle die nationalen Parlamente, die nach dem ihnen ausdrücklich vom Vertrag erteilten Auftrag auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips achten sollen. Soweit die juristischen Kriterien der Subsidiaritätsprüfung daher für die Einbeziehung politischer Erwä-gungen Raum lassen, sind die nationalen Parlamente berechtigt und berufen, solchen Erwägun-gen Geltung zu verschaffen. Man kann die Subsidiaritätskontrolle insofern als eine juristische Prüfung mit allerdings erheblichen politischen Implikationen bezeichnen


Nach meinem Verständnis bedeutet dies, dass ein Klageerfolg gleichzeitig eine Verletzung des ausdrücklich vom Vertrag erteilten Auftrages auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu achten, darstellt. Also ist es nicht gerade unverständlich, wenn ein nationales Parlament lieber die Finger davon lässt.

Zitat von Wissenschaftliche Stellungnahme
für den Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages
- Unterausschuß Europarecht -
zum Thema
„Prüfung des unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips“

Die für den fraglichen Gesetzgebungsakt gewählte Kompetenzgrundlage ist daher nach der Systematik von Art. 5 des neuen EU-Vertrages nicht „bei“, sondern vor der Subsidiaritätsprüfung zu untersuchen


Das ist die Aufgabe der nationalen Parlamente. Was aber wenn das Parlament, sozusagen im nach hinein, einen Mangel der Kompetenzgrundlage feststellt?

Zitat von Wissenschaftliche Stellungnahme
für den Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages
- Unterausschuß Europarecht -
zum Thema
„Prüfung des unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips“

Damit ist allerdings nicht die verfahrensrechtliche Frage beantwortet, ob ein nationales Parlament einen Mangel der Kompetenzgrundlage mit der Subsidiaritätsrüge bzw. –klage angreifen kann. Denn die Notwendigkeit dieser Frage ergibt sich daraus, daß die nationalen Parlamente nicht zur umfassenden Erhebung von Nichtigkeitsklagen wegen Unzuständigkeit nach Art. 263 Abs. 2 AEUV berechtigt sind. Ein Mitgliedstaat, dessen Regierung einen Mangel der Kompetenzgrundlage für einen bestimmten Gesetzgebungsakt rügen will, kann – und muß – dafür den direkten Weg über Art. 263 Abs. 2 AEUV beschreiten. Ein nationales Parlament hingegen ist nach dem Wortlaut des Subsidiaritätsprotokolls nur rüge- bzw. klageberechtigt, soweit es um eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes geht. Fraglich ist daher, ob in prozeduraler Hinsicht auch ein solcher Gesetzgebungsakt als Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip im Sinne von Art. 8 SubsProt angesehen werden kann, dem es in Wahrheit schon an der Kompetenz- grundlage fehlt.


Nicht sehr ermutigend.

Was die Kompetenzbegrenzung von Union und Ländern anbelangt, stimme ich Ihnen voll und ganz zu. Das wäre ein viel wirksameres Subsidiaritätsprinzip und könnte jenes, welches diesen Namen trägt, sehr gut ersetzen.

http://www.bundestag.de/bundestag/aussch..._Prof__Lorz.pdf

Viele Grüße, Erling Plaethe

Noricus Offline



Beiträge: 2.362

25.07.2012 22:19
#14 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #13
Warum machen die nationalen Parlamente keinen Gebrauch von der Subsidiaritätsklage?


In einem parlamentarischen Regierungssystem wohl vor allem deshalb, weil die Parlamentsmehrheit damit ja den Parteifreunden aus der Regierung in den Rücken fiele. Und die Minderheit traut sich vielleicht nicht, weil sie dann als europaskeptisch-nationalistisch dastünde. Vielleicht fürchtet man auch, dass der EuGH weiterhin die Rolle des Motors der Integration spielt und grundsätzlich gegen die Subsidiarität entscheidet.

Zitat von Erling Plaethe

Zitat von Wissenschaftliche Stellungnahme
für den Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages
- Unterausschuß Europarecht -
zum Thema
„Prüfung des unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips“

Der EuGH ist aber seinerseits gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 des neuen EU-Vertrages (nur) für die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der europäischen Verträge zuständig. Daraus folgt, daß die Subsidiaritätsprüfung, soweit sie letztlich aufgrund einer Subsidiaritätsklage durch den EuGH erfolgt, eine juristische Prüfung darstellen muß.
Schon für diese juristische Prüfung gilt jedoch, daß man angesichts der schwierig faßbaren Kri-terien des Subsidiaritätsgrundsatzes (dazu sogleich unter III.) von einem weiten Konkretisierungsspielraum der beteiligten Organe ausgehen muß – und zu den hier beteiligten Organen zählen nach dem Subsidiaritätsprotokoll und nach Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 S. 2 des neuen EU-Vertrages an vorderster Stelle die nationalen Parlamente, die nach dem ihnen ausdrücklich vom Vertrag erteilten Auftrag auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips achten sollen. Soweit die juristischen Kriterien der Subsidiaritätsprüfung daher für die Einbeziehung politischer Erwä-gungen Raum lassen, sind die nationalen Parlamente berechtigt und berufen, solchen Erwägun-gen Geltung zu verschaffen. Man kann die Subsidiaritätskontrolle insofern als eine juristische Prüfung mit allerdings erheblichen politischen Implikationen bezeichnen


Nach meinem Verständnis bedeutet dies, dass ein Klageerfolg gleichzeitig eine Verletzung des ausdrücklich vom Vertrag erteilten Auftrages auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu achten, darstellt. Also ist es nicht gerade unverständlich, wenn ein nationales Parlament lieber die Finger davon lässt.




Gemäß dem Subsidiaritätsprotokoll haben die nationalen Parlamente zwei Beschwerdemöglichkeiten: die Subsidiaritätsrüge (Art. 7) und die Subsidiaritätsklage (Art. 8). Trägt das den Rechtsakt einbringende oder erlassende Organ der Rüge eines nationalen Parlaments keine Rechnung und klagt das nationale Parlament dann, so kann ihm niemand vorwerfen, es habe nicht von Anfang an auf das Subsidiaritätsprinzip geachtet.

Abgesehen davon interpretiere ich Art. 8 wegen des Passus "nach Maßgabe des Art. 263 AEUV [= ex-Art. 230 EGV; Noricus]" so, dass die Grundsätze dieses Artikels (Nichtigkeitsklage) auf die Subsidiaritätsklage anwendbar sind. Die Nichtigkeitsklage kann auch ein Mitgliedstaat erheben, der dem angefochtenen Rechtsakt zuvor im Rat zugestimmt hat; denn diese Klage dient der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit eines unionalen Gesetzgebungsakts. Es gibt somit in dieser Hinsicht keinen estoppel. Gleiches muss m.E. für die Subsidiaritätsklage gelten. Auch ein nationales Parlament, das vorher nicht gerügt hat, muss gegen einen Unionsrechtsakt Subsidiaritätsklage erheben können. Etwas Gegenteiliges steht im Art. 8 auch nicht drin.

Wenn das nationale Parlament hingegen die zweimonatige Klagefrist ungenutzt verstreichen lässt, kann es - so wie ich die Regelung verstehe - die Subsidiaritätswidrigkeit nicht mehr geltend machen.

Erling Plaethe Offline




Beiträge: 4.660

26.07.2012 11:44
#15 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von Noricus im Beitrag #14

Gemäß dem Subsidiaritätsprotokoll haben die nationalen Parlamente zwei Beschwerdemöglichkeiten: die Subsidiaritätsrüge (Art. 7) und die Subsidiaritätsklage (Art. 8). Trägt das den Rechtsakt einbringende oder erlassende Organ der Rüge eines nationalen Parlaments keine Rechnung und klagt das nationale Parlament dann, so kann ihm niemand vorwerfen, es habe nicht von Anfang an auf das Subsidiaritätsprinzip geachtet.

Gemäß Subsidiaritätsprotokoll Artikel 5 und 6 werden den nationalen Parlamenten bereits die Gesetzesentwürfe zur Stellungnahme zugesandt. Sie sind also während des Gesetzesbildungsprozesses eingebunden. Meiner Ansicht nach, liegt hier ihre Verantwortung hinsichtlich der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und nicht allein in der Rüge oder Klage.
Weshalb für mich als Hauptgrund für das Ausbleiben von Klagen, die durch die mögliche Mitarbeit, ob sie nun tatsächlich stattfindet oder nicht, erreichte Zustimmung des nationalen Parlaments mehr als andere Gründe in Frage kommt. Wenn aus den Stellungnahmen keine Kritik hervorgeht oder dieselbe ausbleibt, kommt dies einer Zustimmung nahe (kongludentes Handeln). Natürlich kann theoretisch trotzdem geklagt werden, nur:

Zitat von Wissenschaftliche Stellungnahme
für den Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages
- Unterausschuß Europarecht -
zum Thema
„Prüfung des unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips“

Nicht eingehaltene Verfahrensschritte können daher grundsätzlich auch nachgeholt werden, da das Subsidiaritätsprotokoll keine Ausschlußfristen kennt. Das gilt sowohl für das mögliche Nachschieben von Erwägungen durch die Kommission als auch für die denkbare verspätete Erhebung einer Subsidiaritätsrüge durch ein nationales Parlament. Freilich kann diejenige Institution, die sich insoweit eines prozeduralen Versäumnisses schuldig gemacht hat, eine inhaltliche Berücksichtigung ihres Vorbringens dann jedenfalls nicht mehr im gleichen Maße wie bei rechtzeitigem Handeln reklamieren.


Vielleicht ist ein Großteil der Parlamentarier auch einfach überfordert mit der Masse an Texten.

Zitat von Noricus im Beitrag #14
Die Nichtigkeitsklage kann auch ein Mitgliedstaat erheben, der dem angefochtenen Rechtsakt zuvor im Rat zugestimmt hat; denn diese Klage dient der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit eines unionalen Gesetzgebungsakts. Es gibt somit in dieser Hinsicht keinen estoppel.

Die Nichtigkeitsklage kann nur ein Mitgliedstaat erheben, kein nationales Parlament.
Die nationalen Parlamente können nur hinsichtlich der Ausgestaltung und Anwendung der Gesetze klagen, die Kompetenzgrundlage der Union können sie nicht angreifen.

Zitat von Noricus im Beitrag #14
Gleiches muss m.E. für die Subsidiaritätsklage gelten. Auch ein nationales Parlament, das vorher nicht gerügt hat, muss gegen einen Unionsrechtsakt Subsidiaritätsklage erheben können. Etwas Gegenteiliges steht im Art. 8 auch nicht drin.


Natürlich nicht, es ging mir ja auch nur um die Erfolgsaussichten und um die Infragestellung der Kompetenzgrundlage der Union. Dies zu tun, liegt aber ausserhalb des Subsidiaritätsprinzips, da die Vorrausetzung seiner Wirksamkeit die festgestellte, oder sogar hergestellte, Kompetenzgrundlage der Union ist.

Viele Grüße, Erling Plaethe

Noricus Offline



Beiträge: 2.362

26.07.2012 16:20
#16 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #15

Gemäß Subsidiaritätsprotokoll Artikel 5 und 6 werden den nationalen Parlamenten bereits die Gesetzesentwürfe zur Stellungnahme zugesandt. Sie sind also während des Gesetzesbildungsprozesses eingebunden. Meiner Ansicht nach, liegt hier ihre Verantwortung hinsichtlich der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und nicht allein in der Rüge oder Klage.

Rüge und Klage sind die Möglichkeiten, das Subsidiaritätsprinzip durchzusetzen. Wobei die Rüge ja erst die Überprüfung des beanstandeten Rechtsaktes erforderlich macht, wenn sie von einer gewissen Anzahl von nationalstaatlichen Parlamenten erhoben wird. Ansonsten besteht nur eine Berücksichtigungs-, d.h. Kenntnisnahmepflicht. Wenn ein Mitgliedstaatsparlament nur eine isolierte negative Stellungnahme abgibt und dann nicht klagt oder wenigstens versucht, andere nationalstaatliche Parlamente zu mobilisieren, schöpft es seine Möglichkeiten nicht aus.

Zitat
Wenn aus den Stellungnahmen keine Kritik hervorgeht oder dieselbe ausbleibt, kommt dies einer Zustimmung nahe (kongludentes Handeln). Natürlich kann theoretisch trotzdem geklagt werden, nur:

Zitat von Wissenschaftliche Stellungnahme
für den Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages
- Unterausschuß Europarecht -
zum Thema
„Prüfung des unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips“

Nicht eingehaltene Verfahrensschritte können daher grundsätzlich auch nachgeholt werden, da das Subsidiaritätsprotokoll keine Ausschlußfristen kennt. Das gilt sowohl für das mögliche Nachschieben von Erwägungen durch die Kommission als auch für die denkbare verspätete Erhebung einer Subsidiaritätsrüge durch ein nationales Parlament. Freilich kann diejenige Institution, die sich insoweit eines prozeduralen Versäumnisses schuldig gemacht hat, eine inhaltliche Berücksichtigung ihres Vorbringens dann jedenfalls nicht mehr im gleichen Maße wie bei rechtzeitigem Handeln reklamieren.




Ich würde das Unterbleiben einer negativen Stellungnahme nicht als Zustimmung betrachten, denn sonst müsste man ja auch der Ansicht sein, dass das nicht negativ Stellung nehmende nationale Parlament hinsichtlich der Klage wegen estoppel präkludiert ist.

Für die Subsidiaritätsrüge gibt es in der Tat keine Ausschlussfristen, aber die Rüge zeitigt ja auch nur vergleichsweise sanfte Rechtsfolgen (nämlich maximal eine Überprüfungspflicht). Die Klage hingegen muss m.E. wegen des Verweises auf Art. 263 AEUV in der dort genannten 2-Monats-Frist erhoben werden.

Zitat
Die Nichtigkeitsklage kann nur ein Mitgliedstaat erheben, kein nationales Parlament.


Wobei der Mitgliedstaat der Gesamtstaat ist, die Mitgliedstaaten es also in der Hand hätten, eine verfassungsrechtliche Regelung zu schaffen, der zufolge die Regierung eines MS Nichtigkeitsklage erheben muss, wenn das nationale Parlament dies beschließt (bzw. eine parlamentarische Minderheit dies beantragt).

Zitat
Die nationalen Parlamente können nur hinsichtlich der Ausgestaltung und Anwendung der Gesetze klagen


Die nationalen Parlamente stellen mit ihrer Klage in Frage, dass die Union eine bestimmte, unter eine konkurrierende Kompetenz fallende Einzelmaterie besser regeln könne als die MS.

Zitat
Dies zu tun, liegt aber ausserhalb des Subsidiaritätsprinzips, da die Vorrausetzung seiner Wirksamkeit die festgestellte, oder sogar hergestellte, Kompetenzgrundlage der Union ist.


Dies ist laut dem von Ihnen zitierten Gutachten ja gerade fraglich: Ein nationales Parlament kann mit der Subsidiaritätsklage unbestrittenermaßen geltend machen, dass der Regelungsgehalt eines bestimmten Unionsrechtsaktes auf nationaler Ebene mindestens genauso gut getroffen werden könne, dass der Union also in diesem Einzelfall die ihr grundsätzlich zukommende konkurrierende Kompetenz fehlt. Qua Größenschluss ließe sich nun argumentieren, dass das nationale Parlament in der Subsidiaritätsklage auch die generell fehlende Zuständigkeit der Union aufgreifen können müsste. Dem steht freilich der Wortlaut des Art. 263 AEUV ("wegen Unzuständigkeit") entgegen. Wie das Verhältnis zwischen Subsidiaritäts- und Nichtigkeitsklage ist, müsste der EuGH entscheiden, wenn er mit einer entsprechenden Rechtssache befasst wäre.

Erling Plaethe Offline




Beiträge: 4.660

26.07.2012 19:15
#17 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von Noricus im Beitrag #16

Rüge und Klage sind die Möglichkeiten, das Subsidiaritätsprinzip durchzusetzen. Wobei die Rüge ja erst die Überprüfung des beanstandeten Rechtsaktes erforderlich macht, wenn sie von einer gewissen Anzahl von nationalstaatlichen Parlamenten erhoben wird. Ansonsten besteht nur eine Berücksichtigungs-, d.h. Kenntnisnahmepflicht. Wenn ein Mitgliedstaatsparlament nur eine isolierte negative Stellungnahme abgibt und dann nicht klagt oder wenigstens versucht, andere nationalstaatliche Parlamente zu mobilisieren, schöpft es seine Möglichkeiten nicht aus.

Die Möglichkeiten sollten ausgeschöpft werden, natürlich, wenn eine Aussicht auf Erfolg besteht. Die negative Stellungnahme des nationalen Parlaments wird ja beantwortet, d.h. es ist absehbar ob ein inhaltlicher Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip nachgewiesen werden kann.

Zitat von Noricus im Beitrag #16
Ich würde das Unterbleiben einer negativen Stellungnahme nicht als Zustimmung betrachten, denn sonst müsste man ja auch der Ansicht sein, dass das nicht negativ Stellung nehmende nationale Parlament hinsichtlich der Klage wegen estoppel präkludiert ist.

Nein, warum? Es hat lediglich das Problem, dass es "eine inhaltliche Berücksichtigung ihres Vorbringens dann jedenfalls nicht mehr im gleichen Maße wie bei rechtzeitigem Handeln reklamieren" kann.
Damit ist der Rechtsanspruch nicht verwirkt, es macht sich nur unglaubwürdig.

Zitat von Silence procedure - Wikipedia, the free encyclopedia
A silence procedure (French: procédure d'approbation tacite; Latin: qui tacet consentire videtur, "he who is silent is taken to agree", "silence implies/means consent") is a way of formally adopting texts, often, but not exclusively in international political context


http://en.wikipedia.org/wiki/Silence_procedure

Zitat von Noricus im Beitrag #16
Wobei der Mitgliedstaat der Gesamtstaat ist, die Mitgliedstaaten es also in der Hand hätten, eine verfassungsrechtliche Regelung zu schaffen, der zufolge die Regierung eines MS Nichtigkeitsklage erheben muss, wenn das nationale Parlament dies beschließt (bzw. eine parlamentarische Minderheit dies beantragt).

Das haben sie in der Tat in der Hand, aber das hängt sehr davon ab, über wie viel Macht innerhalb der Gewaltenteilung das Parlament verfügt (pro Nichtigkeitsklage) oder eben nicht (kontra Nichtigkeitsklage). Weil die Exekutive eines Mitgliedslandes immer auch der Europäische Rat, die Europäische Kommission und, nicht zuletzt, der Rat der Europäischen Union ist. Den Proporz beim EuGH lasse ich hier mal weg, um es nicht zu übertreiben.

Zitat von Noricus im Beitrag #16
Die nationalen Parlamente stellen mit ihrer Klage in Frage, dass die Union eine bestimmte, unter eine konkurrierende Kompetenz fallende Einzelmaterie besser regeln könne als die MS.

Sie meinen, das tun sie per se? Das Gutachten sagt dazu:

Zitat
Das Prinzip der Subsidiarität des Unionshandelns ist mithin keine Kompetenzverteilungs-, sondern eine Kompetenzausübungsmaxime (vgl. schon Koenig/Lorz, Stärkung des Subsidiaritätsprin-zips, in: JZ 2003, 167 ff.). Sein Einsatz setzt das Bestehen einer – nicht ausschließlichen – Zuständigkeit der Union voraus. Nur soweit eine solche Kompetenzgrundlage überhaupt existiert, kann eine Subsidiaritätsprüfung erfolgen


Ich habe meine Zweifel ob man von einer konkurrierenden Kompetenz sprechen kann.

Zitat von Erling Plaethe
Dies zu tun, liegt aber ausserhalb des Subsidiaritätsprinzips, da die Vorrausetzung seiner Wirksamkeit die festgestellte, oder sogar hergestellte, Kompetenzgrundlage der Union ist.


Zitat von Noricus im Beitrag #16
Dies ist laut dem von Ihnen zitierten Gutachten ja gerade fraglich: Ein nationales Parlament kann mit der Subsidiaritätsklage unbestrittenermaßen geltend machen, dass der Regelungsgehalt eines bestimmten Unionsrechtsaktes auf nationaler Ebene mindestens genauso gut getroffen werden könne, dass der Union also in diesem Einzelfall die ihr grundsätzlich zukommende konkurrierende Kompetenz fehlt. Qua Größenschluss ließe sich nun argumentieren, dass das nationale Parlament in der Subsidiaritätsklage auch die generell fehlende Zuständigkeit der Union aufgreifen können müsste. Dem steht freilich der Wortlaut des Art. 263 AEUV ("wegen Unzuständigkeit") entgegen. Wie das Verhältnis zwischen Subsidiaritäts- und Nichtigkeitsklage ist, müsste der EuGH entscheiden, wenn er mit einer entsprechenden Rechtssache befasst wäre.

Es ist fraglich, da stimme ich Ihnen zu. Aber das Gutachten verweist in Bezug auf die Fraglichkeit,

Zitat
Ein Mitgliedstaat, dessen Regierung einen Mangel der Kompe-tenzgrundlage für einen bestimmten Gesetzgebungsakt rügen will, kann – und muß – dafür den direkten Weg über Art. 263 Abs. 2 AEUV beschreiten. Ein nationales Parlament hingegen ist nach dem Wortlaut des Subsidiaritätsprotokolls nur rüge- bzw. klageberechtigt, soweit es um eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes geht. Fraglich ist daher, ob in prozeduraler Hin-sicht auch ein solcher Gesetzgebungsakt als Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip im Sinne von Art. 8 SubsProt angesehen werden kann, dem es in Wahrheit schon an der Kompetenz-grundlage fehlt.


auf Artikel 8 des Subsidiaritätsprotokolls der da lautet:

Zitat
Artikel 8

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Klagen wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip zuständig, die nach Maßgabe des Artikels 230 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von einem Mitgliedstaat erhoben oder entsprechend der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung von einem Mitgliedstaat im Namen seines nationalen Parlaments oder einer Kammer dieses Parlaments übermittelt werden.

Nach Maßgabe des genannten Artikels können entsprechende Klagen in Bezug auf Gesetzgebungsakte, für deren Erlass die Anhörung des Ausschusses der Regionen nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschrieben ist, auch vom Ausschuss der Regionen erhoben werden.

(Hervorhebung von mir)
Also an der Regierung vorbei, kann ein nationales Parlament folglich nicht handeln. Oder sehen Sie das anders, lieber Noricus?
Die Feststellung der Kompetenzgrundlage der Union wird aber durch die Regierung des Mitgliedstaates ganz entscheidend beeinflusst. Es ist also mehr als unwahrscheinlich, dass ein nationales Parlament, sollte es die Kompetenzgrundlage der Union angreifen wollen, die notwendige Unterstützung von seiner Regierung erhält.

Viele Grüße, Erling Plaethe

Noricus Offline



Beiträge: 2.362

26.07.2012 22:30
#18 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #17
Die Möglichkeiten sollten ausgeschöpft werden, natürlich, wenn eine Aussicht auf Erfolg besteht. Die negative Stellungnahme des nationalen Parlaments wird ja beantwortet, d.h. es ist absehbar ob ein inhaltlicher Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip nachgewiesen werden kann.


Bei der Rüge kommt die Antwort aber von einem am Gesetzgebungsprozess beteiligten Organ, das sich ja hinsichtlich der Kompetenz für dieses konkrete Verfahren im Recht glaubt. Bei der Klage "antwortet" der EuGH. Das ist schon ein Unterschied: Denn dieser war am Gesetzgebungsprozess nicht beteiligt und ist somit nicht biased, jedenfalls nicht in der Form wie das belangte Organ.

Zitat
Zitat von Noricus im Beitrag #16
Ich würde das Unterbleiben einer negativen Stellungnahme nicht als Zustimmung betrachten, denn sonst müsste man ja auch der Ansicht sein, dass das nicht negativ Stellung nehmende nationale Parlament hinsichtlich der Klage wegen estoppel präkludiert ist.

Nein, warum? Es hat lediglich das Problem, dass es "eine inhaltliche Berücksichtigung ihres Vorbringens dann jedenfalls nicht mehr im gleichen Maße wie bei rechtzeitigem Handeln reklamieren" kann.
Damit ist der Rechtsanspruch nicht verwirkt, es macht sich nur unglaubwürdig.

Zitat von Silence procedure - Wikipedia, the free encyclopedia
A silence procedure (French: procédure d'approbation tacite; Latin: qui tacet consentire videtur, "he who is silent is taken to agree", "silence implies/means consent") is a way of formally adopting texts, often, but not exclusively in international political context




OK, Sie sprechen von der Rüge, ich von der Klage. Bei dieser gibt es wohl eine 2-Monats-Frist, da Art. 8 SubsProt auf Art. 263 AEUV verweist. "Qui tacet ..." ist übrigens kein allgemeiner, jedenfalls kein zu verabsolutierender Rechtsgrundsatz; im Völkerrecht gibt es zwar sehr wohl die acquiescence und den estoppel (der manchmal auch durch ein Schweigen ausgelöst werden kann), aber Art. 8 legt nahe (darüber sind wir uns ja einig), dass ein nationales Parlament auch trotz unterbliebener negativer Stellungnahme (innerhalb der 2-Monats-Frist) klagen kann. Bei einer verspäteten negativen Stellungnahme rührt deren inhaltlich nicht mehr gleiche Berücksichtigung vor allem daher, dass der Rechtsakt dann in der Regel schon erlassen ist und die entsprechenden Organe wohl einen Rechtsakt nicht nur allein wegen dieser verspäteten Stellungnahme ändern. Denn sie hätten ja auch einer rechtzeitig erfolgenden Stellungnahme nicht Folge leisten müssen. Und, ja, in folgendem Punkt gebe ich Ihren Ausführungen Recht: Ein zu spät rügendes Parlament ist natürlich nicht mehr in dem Maße schutzwürdig wie ein rechtzeitig rügendes Parlament.

Zitat
Zitat von Noricus im Beitrag #16
Die nationalen Parlamente stellen mit ihrer Klage in Frage, dass die Union eine bestimmte, unter eine konkurrierende Kompetenz fallende Einzelmaterie besser regeln könne als die MS.

Sie meinen, das tun sie per se? Das Gutachten sagt dazu:

Zitat
Das Prinzip der Subsidiarität des Unionshandelns ist mithin keine Kompetenzverteilungs-, sondern eine Kompetenzausübungsmaxime (vgl. schon Koenig/Lorz, Stärkung des Subsidiaritätsprin-zips, in: JZ 2003, 167 ff.). Sein Einsatz setzt das Bestehen einer – nicht ausschließlichen – Zuständigkeit der Union voraus. Nur soweit eine solche Kompetenzgrundlage überhaupt existiert, kann eine Subsidiaritätsprüfung erfolgen


Ich habe meine Zweifel ob man von einer konkurrierenden Kompetenz sprechen kann.




Das tun Europarechtler aber . Weshalb haben Sie Zweifel? Konkurrierende Kompetenz bedeutet: Die Mitgliedstaaten sind zur Gesetzgebung berechtigt, soweit und solange die Union ihre vorhandene Zuständigkeit nicht ausübt. Gemäß dem Subs.-Prinzip darf die Union diese ihre Zuständigkeit aber nur ausüben, wenn sie die betreffende Materie in irgendeiner Weise besser regeln kann als die Mitgliedstaaten. Die Anwendung des Subs.-Prinzips setzt also natürlich eine abstrakt vorhandene Zuständigkeit der Union voraus. Wenn es eine solche nicht gibt, ist die Frage nach der Subsidiarität müßig. Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 EUV ("nicht ausschließliche Zuständigkeit") gilt das Subs.-Prinzip auch für die nicht konkurrierenden geteilten (Art. 4 Abs. 3 und 4 AEUV) und die ergänzenden Kompetenzen (Art. 6 AEUV); seine praktische Bedeutung dürfte in diesen Materien aber gering sein, weil bei ihnen die Zuständigkeitsausübung durch die Union die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nicht verdrängt.

Zitat

Zitat
Artikel 8

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Klagen wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip zuständig, die nach Maßgabe des Artikels 230 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von einem Mitgliedstaat erhoben oder entsprechend der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung von einem Mitgliedstaat im Namen seines nationalen Parlaments oder einer Kammer dieses Parlaments übermittelt werden.

Nach Maßgabe des genannten Artikels können entsprechende Klagen in Bezug auf Gesetzgebungsakte, für deren Erlass die Anhörung des Ausschusses der Regionen nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschrieben ist, auch vom Ausschuss der Regionen erhoben werden.

(Hervorhebung von mir)
Also an der Regierung vorbei, kann ein nationales Parlament folglich nicht handeln. Oder sehen Sie das anders, lieber Noricus?
Die Feststellung der Kompetenzgrundlage der Union wird aber durch die Regierung des Mitgliedstaates ganz entscheidend beeinflusst. Es ist also mehr als unwahrscheinlich, dass ein nationales Parlament, sollte es die Kompetenzgrundlage der Union angreifen wollen, die notwendige Unterstützung von seiner Regierung erhält.




Die Regierung ist aber verpflichtet, die Klage des Parlaments zu überreichen (siehe § 12 Abs. 3 IntVG) und ist gleichsam nur Bote. Es kommt ihr kein Ermessen zu, ob sie die Klage überreicht oder nicht. Weigert sich die Bundesregierung, die Klage zu überreichen, wäre das ein Fall für eine Organklage vor dem BVerfG.

Erling Plaethe Offline




Beiträge: 4.660

27.07.2012 19:46
#19 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von Noricus im Beitrag #18

Das tun Europarechtler aber . Weshalb haben Sie Zweifel? Konkurrierende Kompetenz bedeutet: Die Mitgliedstaaten sind zur Gesetzgebung berechtigt, soweit und solange die Union ihre vorhandene Zuständigkeit nicht ausübt. Gemäß dem Subs.-Prinzip darf die Union diese ihre Zuständigkeit aber nur ausüben, wenn sie die betreffende Materie in irgendeiner Weise besser regeln kann als die Mitgliedstaaten.

Weil die Union und die Mitgliedstaaten nicht miteinander konkurrieren, deshalb zweifle ich. Die Mitgliedstaaten sind die Union. Erst wenn die nationalen Parlamente die Kompetenzgrundlage angreifen können, was fraglich ist, wäre aus meiner Sicht von einer Konkurrenz zu sprechen. Derzeit würde ich von einer sich ergänzenden Kompetenzausübung sprechen, in der die Mitgliedstaaten gemeinsam festlegen, was durch die nationalen Parlamente verabschiedet wird, oder was besser durch die Mitgliedstaaten selbst in der Union, mit Beteiligung des zahnlosen Europäischen Parlaments aber vor allem auch der Mitgliedstaaten in Form des Rates der Europäischen Union, Gesetz werden soll.
Wenn ich mir das Verhalten des deutschen Bundestags hinsichtlich seiner haushälterischen Entmachtung anlässlich der ESM Abstimmung anschaue, verstärkt das meine Zweifel, dass dieses Parlament die Exekutive zum Boten seines Angriffs auf die eigene und die gesamte europäische Exekutive macht.
Mir gefällt nach wie vor Ihr Vorschlag einer Abgrenzung der Kompetenzen am besten. Das ganze Subsidiaritätsprinzip ist ein Feigenblatt und seit 2009 wird den nationalen Parlamenten auch noch die Verantwortung für den Mangel an Subsidiarität zugeschoben weil sie als David nicht gegen Goliath kämpfen wollen. Ich fände es gut wenn der Bundestag dies täte und von Fall zu Fall noch andere nationale Parlamente als Alliierte finden würde, aber ich glaub nicht dran. Die Erfolgsaussichten sind zu gering. Selbst der EuGH ist ja zur Unterstützung einer immer engeren Union verpflichtet.
Aber wer weiß, vielleicht finden sich ja mal 25% der Bundestagsabgeordneten denen eine europäische Zentralisierung ihren politischen Prinzipien zuwiderläuft.

Viele Grüße, Erling Plaethe

Noricus Offline



Beiträge: 2.362

27.07.2012 22:35
#20 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #19
Derzeit würde ich von einer sich ergänzenden Kompetenzausübung sprechen


Das können Sie natürlich tun. Ich halte mich an die eingeführte Terminologie, in der es ja auch ergänzende Kompetenzen gibt. Die aber etwas anderes sind als konkurrierende Zuständigkeiten

Zitat
des zahnlosen Europäischen Parlaments


Treffender fände ich: nach Art eines kleinen Kindes, das Zähne bekommen hat, aber diese (noch) nicht einzusetzen wagt.

Zitat
Mir gefällt nach wie vor Ihr Vorschlag einer Abgrenzung der Kompetenzen am besten.


Ein Allheilmittel ist das leider auch nicht, wie unser Nachbarland Österreich zeigt, in dem es nach dem Verfassungswortlaut eine säuberliche Abgrenzung von Bundes- und Landeskompetenzen und eben keine konkurrierenden Zuständigkeiten gibt. Aber m.E. wäre dieses Abgrenzungsmodell dennoch dem gegenwärtigen Zustand vorzuziehen.
Von Bedeutung wäre im hypothetischen Bundesstaat auch, wer neue Kompetenzen schaffen kann (sog. Kompetenz-Kompetenz) oder eine Veränderung der bestehenden Kompetenzverteilung vornehmen darf. Aus föderalistischer Sicht sollte diese Macht bei den Ländern bleiben.

Erling Plaethe Offline




Beiträge: 4.660

28.07.2012 09:17
#21 RE: Europas Krise (11): Der Wal Europa. Ein Gastbeitrag von Noricus Antworten

Zitat von Noricus im Beitrag #20

Das können Sie natürlich tun. Ich halte mich an die eingeführte Terminologie, in der es ja auch ergänzende Kompetenzen gibt. Die aber etwas anderes sind als konkurrierende Zuständigkeiten

Das werde ich natürlich auch tun, ich wollte lediglich verdeutlichen worin sich meine Zweifel begründen.
Und vielen Dank noch mal für die für mich sehr aufschlussreichen Antworten Ihrerseits!

Viele Grüße, Erling Plaethe

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