Zitat von Erling PlaetheNur ist jemand mit einer psychischen Erkrankung nicht geeignet an einem Schießtraining teilzunehmen
da wäre in dieser Allgemeinheit jetzt aber tatsächlich einmal mein Liberalismus davor. Wenn überhaupt, dann gälte das aus meiner Sicht für Selbst- und Fremdgefährdung, die im Einzelfall (!) nachzuweisen wäre.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind, 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder 3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. (3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2. (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
Zitat und die sowieso schon wichtige Sorgfaltspflicht im Umgang mit Waffen und Munition muss in solch einem Fall doch verstärkt werden
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Zitat von Doeding im Beitrag #25In welchem Gesetz steht das? Und welche psychiatrisch-diagnostische Befähigung soll man beim Vater hierfür voraussetzen? Es gibt nur die Sorgfaltspflicht, und die hat der Vater wiederholt mißachtet. Dafür gehört er bestraft und ihm gerne auch die Waffe entzogen. Wäre toll gewesen, wenn der Zufall das bereits vor der Tat seines Sohnes so eingerichtet hätte. Ob es etwas verhindert hätte, bleibt offen. Hierin allein, lieber Erling Plaethe, liegt seine individuelle Schuld.
In keinem. Das ist meine Meinung. Aber wir tauschen ja auch diese aus, oder? Das Gericht stellt eine Verbindung zwischen diesen zwei Taten von zwei Personen her. Und das BGH folgt dem. Mir war das vorher auch neu, aber ich habe bei meiner Recherche, wie ja auch von mir geschrieben, entdeckt, dass eine Überlassung gesehen wird. Dies ist offenbar ein juristischer Begriff. Ehrlich gesagt, verstehe ich es auch nicht in Gänze. Aber nicht mal die Verteidigung ging ja den Weg der nicht vorhandenen individuellen Schuld an den direkten Tötungen, sondern wollte aufzeigen, dass der Vater zu Recht keine Ahnung von den psychischen Problemen seines Sohnes hatte. Und somit wohl davon ausgehen konnte, dass ein Rechtsbruch, die Aufbewahrung der Munition und der Waffe betreffend, keine Auswirkungen auf Dritte hat.
Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #24[Das glaube ich Ihnen, lieber Andreas Döding, aufs Wort. Nur ist jemand mit einer psychischen Erkrankung nicht geeignet an einem Schießtraining teilzunehmen und die sowieso schon wichtige Sorgfaltspflicht im Umgang mit Waffen und Munition muss in solch einem Fall doch verstärkt werden.
Lieber Erling Plaethe,
der Gesetzgeber mag solche Gedanken versuchen in ein Gesetz zu gießen, wann aber eine solche psychische Erkrankung vorliegt muss dann der Arzt entscheiden. Doeding hat bisher aus gutachterlicher Sicht argumentiert: Dass eben keine ausreichend sicher diagnostizierte Erkrankung vorlag. Handlungsanweisungen aus rein hypothetischen Erwägungen heraus sind nicht unbeding gerechtfertigt.
Wichtig scheint mir Folgendes: Der für die Einschätzung der Sicherheit im eigenen Haus verantwortliche Vater hat eine gefährliche Situation geschaffen, die einen maximalen Schaden (vielfache Tötung) bei sagen wir mal einer Wahrscheinlichkeit von 1:10 Mio zur Folge haben kann. Diese Ausgangslage trifft möglicherweise auf viele andere Fälle zu. Soll sich nun die Strafe an dieser Ausgangslage orientieren, oder am tasächlichen Ergebnis? M.E. muss sich die strafrechtliche Seite an der Ausgangslage orientieren, sonst ist ein Richterspruch ein statuiertes Exempel.
Gruß, Martin
PS: Ob Sie dem Mann glauben oder nicht, sehe ich erst mal nebensächlich. So, wie Sie das aber schildern, könnte man glauben, der Mann hätte die Ereignisse billigend in Kauf genommen. Das glaube ich nicht. Der Mann hat die Lage einfach anders (im Nachhinein gesehen 'falsch') eingeschätzt.
Danke für die Info, lieber Erling Plaethe. Das Gesetz dürfte hier aber die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis definieren, ähnlich wie beim Führerschein. Danach kann all das passieren, ohne daß automatisch die Erlaubnis erlöscht, oder irre ich mich hier? Es muß doch konkretes Fehlverhalten nachgewiesen werden? Ansonsten müßte die Eignung ja immer wieder geprüft werden. Irgendwas zwischen 10 und 20 Prozent meiner männlichen Pat. sind aktive Jäger, wo kämen wir denn hin, wenn ich die erstmal alle ihre Waffen abgeben schickte...dann wäre ich ja schon wieder arbeitslos
Zitat In keinem. Das ist meine Meinung. Aber wir tauschen ja auch diese aus, oder?
Schon klar, und macht mir, wie immer, Spaß.
Zitat Das Gericht stellt eine Verbindung zwischen diesen zwei Taten von zwei Personen her. Und das BGH folgt dem. Mir war das vorher auch neu, aber ich habe bei meiner Recherche, wie ja auch von mir geschrieben, entdeckt, dass eine Überlassung gesehen wird.
Ich bin sicher, daß hier Recht gesprochen wurde, ich kritisiere auch nicht das Gericht an sich. Ich folge allerdings nicht seiner inhaltlichen Argumentation, die juristische kann ich ja gar nicht beurteilen.
Zitat von PirxInteressant hierzu ist auch die amerikanische Startup-Kultur, wie sie etwa in diesem Artikel beschrieben wird.
Das Scheitern etwa einer Geschäftsidee wird nicht als persönlicher Fehlschlag oder Schande gesehen, sondern als völlig normal - immerhin hat er es ja versucht. So wird es überhaupt erst ermöglicht, aus seinen Fehlern zu lernen.
-- L'État, c'est la grande fiction à travers laquelle tout le monde s'efforce de vivre aux dépens de tout le monde. (Frédéric Bastiat) Je länger das Dritte Reich tot ist, um so stärker wird der Widerstand gegen Hitler und die Seinen. (Johannes Gross)
Zitat von Martin im Beitrag #27 der Gesetzgeber mag solche Gedanken versuchen in ein Gesetz zu gießen, wann aber eine solche psychische Erkrankung vorliegt muss dann der Arzt entscheiden.
Also im Fall des Vaters wurde Ihm das vom Arzt mitgeteilt. Dem Gericht war es nicht wichtig "wie präzise die Kenntnis des Angeklagten über das Maß der psychischen Erkrankung seines Sohnes war".
Zitat von Martin im Beitrag #27Wichtig scheint mir Folgendes: Der für die Einschätzung der Sicherheit im eigenen Haus verantwortliche Vater hat eine gefährliche Situation geschaffen, die einen maximalen Schaden (vielfache Tötung) bei sagen wir mal einer Wahrscheinlichkeit von 1:10 Mio zur Folge haben kann. Diese Ausgangslage trifft möglicherweise auf viele andere Fälle zu. Soll sich nun die Strafe an dieser Ausgangslage orientieren, oder am tasächlichen Ergebnis? M.E. muss sich die strafrechtliche Seite an der Ausgangslage orientieren, sonst ist ein Richterspruch ein statuiertes Exempel.
Aus meiner Sicht hat das Gericht sich an der Ausgangslage orientiert.
Zitat von Doeding im Beitrag #28Das Gesetz dürfte hier aber die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis definieren, ähnlich wie beim Führerschein. Danach kann all das passieren, ohne daß automatisch die Erlaubnis erlöscht, oder irre ich mich hier? Es muß doch konkretes Fehlverhalten nachgewiesen werden? Ansonsten müßte die Eignung ja immer wieder geprüft werden. Irgendwas zwischen 10 und 20 Prozent meiner männlichen Pat. sind aktive Jäger, wo kämen wir denn hin, wenn ich die erstmal alle ihre Waffen abgeben schickte…dann wäre ich ja schon wieder arbeitslos
Zitat § 45 Rücknahme und Widerruf
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. (3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt. (4) Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzuweisen. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
Zitat von Erling Plaethe(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
Na, das ist doch mal wieder ein logisches Schmankerl. Jetzt, d. h. heute, können also "Tatsachen eintreten", die -rückwirkend- damals, als die Erlaubnis erteilt wurde- zur Versagung hätten führen "müssen". Zeitmaschine vorausgesetzt, natürlich. Herr, hilf! Herzlichen Gruß, Andreas Döding
Zitat von Erling Plaethe(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
Na, das ist doch mal wieder ein logisches Schmankerl. Jetzt, d. h. heute, können also "Tatsachen eintreten", die -rückwirkend- damals, als die Erlaubnis erteilt wurde- zur Versagung hätten führen "müssen". Zeitmaschine vorausgesetzt, natürlich. Herr, hilf!
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