Zitat von Noricus im Beitrag #22Allerdings verlangt § 12 Abs. 1 GBO ein berechtigtes Interesse an der Einsicht. Reine Neugier reicht dafür nicht aus.
Was natürlich eine Farce ist. Kein Mensch kann das "berechtigte Interesse" wirklich prüfen. Wenn ich z. B. behaupte, ich würde gerne das Grundstück kaufen, kann das niemand widerlegen.
Im praktischen Leben ist das einzige Hindernis, daß man sich zum Amt bewegen muß um die Einsicht zu bekommen.
Der Stadtrat meiner Heimatstadt war sich nicht zu blöd, Google einen Verpixelungsbefehl für die Rathaus-Fassade zu erteilen.
Irgendeine Privatsphäre konnte da wohl kaum betroffen sein.
Das bringt mich auf den Gedanken, daß mit der Verpixelungsmaßnahme ein dezidiertes Ausspähen von Regierungsgebäuden und Fabrikgebäuden sowie Gebäuden und Anlagen überhaupt erschwert wird. Das wäre für mich ein Aspekt, der diese Maßnahme rechtfertigt. Leider wird trotz aller Glorifizierung einer offenen Gesellschaft das Sicherheitsbestreben nicht nur notwendiger denn je, sondern geradezu Bedingung um den Mythos von "sorgloser Freiheit in einer offenen Gesellschaft" aufrechtzuerhalten.
Jüngste Ereignisse beweisen, das es durchaus von Vorteil sein kann, wenn Einzelheiten z.B. von Fassaden und Eingangsgegebenheiten (abgesehen mal von Bahnhöfen etc) eben nicht zu Hause bei einer Tasse Tee per Street View aufs gröbste ausgekundschaftet werden können.
♥lich Nola
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Status quo, nicht wahr, ist der lateinische Ausdruck für den Schlamassel, in dem wir stecken. Zettel im August 2008
Zitat von Noricus im Beitrag #22Allerdings verlangt § 12 Abs. 1 GBO ein berechtigtes Interesse an der Einsicht. Reine Neugier reicht dafür nicht aus.
Was natürlich eine Farce ist. Kein Mensch kann das "berechtigte Interesse" wirklich prüfen. Wenn ich z. B. behaupte, ich würde gerne das Grundstück kaufen, kann das niemand widerlegen.
Nein, aber wenn Du an einer Hütte vorbeimarschierst und Dir dann denkst: "Die schaut gut aus, die würde ich gern kaufen" und zum Amtsgericht weiterschlenderst, wird Dir der Rechtspfleger die Grundbuchseinsicht mangels berechtigten Interesses verweigern. In der Zwangsversteigerung bekommst Du vorab über das Vollstreckungsgericht Grundbuchseinsicht. Aber selbst da soll es Rechtspfleger geben, die die Einsicht verweigern, weil der Eigentümer die Versteigerung ja noch abwenden könnte und dann in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wäre.
Die Farce am "berechtigten Interesse" liegt m.E. darin, dass man ein Buch, das an und für sich der Publizität dient, grundsätzlich doch nur mit dieser Einschränkung einsehen darf. Und man sollte das Hindernis des Gangs zum Gericht dann doch nicht unterschätzen, jedenfalls nicht im Vergleich zum Mausklick.
Zitat von Noricus im Beitrag #28Nein, aber wenn Du an einer Hütte vorbeimarschierst und Dir dann denkst: "Die schaut gut aus, die würde ich gern kaufen" und zum Amtsgericht weiterschlenderst, wird Dir der Rechtspfleger die Grundbuchseinsicht mangels berechtigten Interesses verweigern.
Ein Kaufangebot ist kein berechtigtes Interesse? Warum bekommen dann Makler ungehinderten Zugriff aufs Grundbuch? Wo ist denn dieses "berechtigte Interesse" definiert und wie kann man es nachweisen?
Zitat von R.A. im Beitrag #29 Ein Kaufangebot ist kein berechtigtes Interesse? Warum bekommen dann Makler ungehinderten Zugriff aufs Grundbuch? Wo ist denn dieses "berechtigte Interesse" definiert und wie kann man es nachweisen?
Nur dann, wenn es vorher ein Verkaufsangebot des Eigentümers gab.
Und wenn Makler tatsächlich "ungehindert" Zugriff auf das Grundbuch bekämen, dann wäre das ein Skandal. Nicht, dass ich das nicht glauben würde. Der Rechtsstaat hat in Deutschland schon so viele Löcher bekommen...
Allerdings gibt es auch andere Datenschutzlücken. Zum Beispiel finde ich die aktuelle Praxis mit der Schufa-Auskunft kaum zu ertragen. Und der Gesetzgeber hält sich daraus mit dem Vorwand raus, "das wäre eine freiwillige, private Institution..." Gut, beim Grundbuchamt kann man wohl weder von freiwillig noch von privat sprechen. In So weit müsste wenigstens da der gesetzliche Anspruch auf inormationelle Selbstbestimmung greifen.
Zitat von R.A. im Beitrag #29 Ein Kaufangebot ist kein berechtigtes Interesse?
Nein. Es müssen schon Vertragsverhandlungen laufen. Der Bietinteressent im Zwangsversteigerungsverfahren kommt - wie bereits gesagt - schon über § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 ZVG an das Grundbuchsblatt.
Zitat Warum bekommen dann Makler ungehinderten Zugriff aufs Grundbuch?
Zitat Wo ist denn dieses "berechtigte Interesse" definiert und wie kann man es nachweisen?
Ausgelegt wird dieser unbestimmte Gesetzesbegriff durch die Gerichte. Jedenfalls ist der Begriff "berechtigtes Interesse" weiter als "rechtliches Interesse" (er umfasst zB auch, aber eben nicht alle, wirtschaftlichen Interessen). Das berechtigte Interesse muss grundsätzlich nur dargelegt (also vorgetragen) werden.
Interessantes zu den Auswirkungen der EuGH-Entscheidung findet sich auf der Website der BBC:
Da möchte also ein Ex-Politiker zwecks besserer Aussichten auf Wiederwahl die Links zu einem Artikel über sein Verhalten im Amt löschen lassen; ein verurteilter Kinderpornobesitzer die Links zu Meldungen über seine Verurteilung; ein Arzt die Links zu negativen Bewertungen durch Patienten. Ich denke, diese drei Fälle zeigen schon, welches Fass der EuGH mit seiner Entscheidung aufgemacht hat ...
Noch interessanter und - wenngleich absehbar - auch beunruhigender finde ich den letzten Absatz des verlinkten Artikels:
Zitat von BBC, Link siehe obenAlthough the judgement refers specifically to search engines and states that only the links to information, rather than the information itself, be removed from the net, some news organisations have seen a rise in the number of people asking to have articles removed since the ruling.
(Approximative Übersetzung, da gebeten wurde, eine solche auch in Kommentaren zu geben:) Obwohl sich das Urteil speziell auf Suchmaschinen bezieht und festlegt, dass nur die Links zu der Information, nicht aber die Information selbst aus dem Netz entfernt werden muss, haben einige Medienbetreiber seit der Entscheidung einen Anstieg der Zahl der Personen verzeichnet, welche die Entfernung von Artikeln verlangen.
Danke für die Klarstellung (auch an Frank2000). Ich hatte Deine Aufzählung von beruflich berechtigten Gruppen (Notare, Banken ...) weiter unten falsch in Erinnerung - die Makler gehörten nicht dazu.
Das geht alles nicht weit genug. Schließlich ist ja auch jede Nachrichtenagentur und jede Zeitung, ja jeder Fernsehsender gelegentlich ein Übermittler unerwünschter (für wen auch immer) Nachrichten! In deren Archiven sind diese Nachrichten gespeichert und abrufbar - sollte nicht dort auch gelöscht werden können?
Besser wär's natürlich, man bräuchte sich die Mühe gar nicht erst zu machen und diese Nachrichten würden von vorne herein gar nicht erst übermittelt.
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