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ZETTELS KLEINES ZIMMER

Das Forum zu "Zettels Raum"



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Dieses Thema hat 30 Antworten
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 Kommentare/Diskussionen zu "Zettels Raum"
Seiten 1 | 2
str1977 ( gelöscht )
Beiträge:

16.01.2008 22:24
#26 RE: Jahresrückblick (3): Die Nichtbegnadigung Christian Klars Antworten
Als Herr Schneider sagte,

In Antwort auf:
Die offizielle Haftzeit von Klar läuft ohnehin 2009 ab.


wollte ich schon aufspringen und Einspruch erheben, denn Herr Klar hat doch lebenslängig bekommen. Dann las ich weiter:

In Antwort auf:
Es ist eine Schande, was das Bundesverfassungsgericht im Juni 1977 festgelegt hat.

Ein echte lebenslange Haftstrafe bis zum Tod des Gefangen ist mit dem Grundgesetz und der Menschenwürde nicht vereinbar, sagt das Bundesverfassungsgericht. Jeder Gefange-ne muss die Aussicht haben, irgendwann wieder die Freiheit genießen zu dürfen.


Ich habe mich da auch schon oft aufgeregt, schon weil ich finde das Namen und Ding übereinstimmen sollen. Unsere Gesetze sehen eine "lebenslange Haft" vor und es ist nicht die Aufgabe des BVG Gesetze zu erlassen ... konsequenterweise hätten sie dann das StGB als verfassungswidrig kassieren müssen, was sie aber nicht getan haben (vielleicht haben sie sich das, anno 1977 noch nicht getraut ... damals haben ja die gleichen Richter noch gewußt, das Abtreibungserlaubnis und GG nicht zusammengehen). Außerdem sehe ich keine Grundlage in unserem GG, eine lebenslange Haftstrafe abzulehnen. Auch gegen die Todesstrafe gibt es außer dem Passus, der sie explizit abschafft, nichts.

Aber über meinen Ärger hinweg weitergedacht ... ein Freund, seines Zeiches Jurist, hat mir erklärt, was das BVG wirklich entschieden hat bzw. wie er das erklärt bekommen hat. Aufgrund dessen meine Sichtweise:

Dabei ist wichtig zu unterscheiden: egal was gewisse Leute schreien, das Ziel und die Grundlage der deutschen (und jeder) Strafjustiz ist die Vergeltung, daß der Straftäter bekommt was er verdient und so der Rechtsfrieden wiederhergestellt wird. Und auf Mord steht die Höchststrafe ... Zum Thema "genug gesühnt" - die Sühne muß dem Verbrechen entsprechen. Jemand, der ein Leben genommen hat (CK natürlich mehrmals), sein Leben wird ihm genommen, wenn auch hier nur durch Freiheitsentzug, aber damit kann er ja sein Leben nicht so leben wie es ihm paßt. Alles andere wäre nicht "genug gesühnt" sondern einfach ungerecht.

(Mir ist das deshalb wichtig, weil nur das Vergeltungsprinzip überhaupt eine Handhabe gegenüber dem Verbrecher begründen kann. Prävention kann das nicht - der Staat kann nicht sagen: du hast gemordet und weil ich andere abschrecken will, sperr ich dich dafür ein. Der Mörder würde zu Recht sagen: was gehen mich die potentiellen Taten anderer an. Nimmt man aber die Vergeltung als Grundlage an, dann kann der Staat als Nebeneffekt auch noch anderes bezwecken.)

Ziel des modernen deutschen Strafvollzugs (und das ist nun der Punkt meines Freundes) ist aber nicht so sehr Vergeltung (das ist die Grundlage) sondern die Resozialierung und Besserung des Delinquenten und die Prävention weiterer Straftaten durch Generalprävention (= Abschreckung) und eben auch durch die Resozialiserung (der Entlassene wird nicht rückfällig).

Resozialisierung aber bedingt eine Haftentlassung, denn die "Gesellschaft" ist dort draußen, nicht im Gefängnis. Außerdem, wozu soll Resozialisierung gut sein, wenn der Gefangene sie nicht "draußen" nutzen kann? Daher muß er, die Hoffnung haben, irgendwann einmal entlassen zu werden. Wohlgemerkt nur die Hoffnung, er hat keinen Anspruch darauf, tatsächlich entlassen zu werden. Einer solcher würde auch genauso wie die Hoffnungslosigkeit dem Ziel widersprechen. Legt das Gericht eine Mindesthaftdauer fest, dann ist diese eben genau eine Mindestdauer: er darf nicht vor dem Ablauf von soundsovielen Jahren entlassen werden.

Wenn dem so ist, kann ich dem Verfassungsgericht zustimmen. Wie gesagt, so wurde es mir aus kundigem Mund erklärt.

Nur, Das Problem ist auch die öffentliche Meinung der "Nichtjuristen" (wobei auch viele Juristen solchen Irrtümern aufsitzen dürften) - der Zeitgeist hat ein Problem mit Verantwortung, mit Strafen, mit Konsequenz. Das wirkt sich eben auch auf Richter, Gutachter etc. aus. So werden Erwartungen erzeugt.

Daher nun zur Praxis:

In Antwort auf:
Es macht von daher keinen Unterschied ob er 2007 begnadigt worden wäre oder bis 2009 warten muss. Denn dann wird er rauskommen, da bin ich mir sicher. Das dann noch notwendige positive Gutachten wird schon einer erstellen.


Genau, das ist das Problem: es wird schon einer machen. Die Umsetzung läuft oft schief: es sollte klar auf Herrn klar geschaut werden, ob er sich denn gebessert hat. Meinetwegen darf er Kommunist bleiben, aber hat er denn eingesehen, daß Mord moralisch (und nicht nur taktisch) falsch ist? Ich würde es bezweifeln und deshalb ihm ein negatives Gutachten ausstellen. Aber ich befürchte, daß Herr Schneider rechtbehalten wird, aufgrund der oben genannten Erwartungen.

In Antwort auf:
Die Möglichkeit der Begnadigung sollte es meines Erachtens unbedingt geben, aber beschränkt auf Sonderfälle. Es kann immer sein, daß es massive Zweifel an der Gerechtigkeit eines Urteils gibt, auch wenn es formal nicht mehr zu ändern ist. Es kann immer sein, daß jemand sich so glaubhaft gewandelt hat, daß seine Begnadigung gerechtfertigt ist.


Teils stimme ich zu, teils nicht. Die Begnadigung sollte es geben (auch wenn Herr Leicht von der Zeit zurecht anführt, daß es undemokratisch ist ... so what!!).

Aber nicht wegen Zweifel an der Gerechtigkeit des Urteils, zumindest nicht an der juristischen Gerechtigkeit. Bestehen da Zweifel, daß derjenige schuldig ist oder das Strafmaß falsch ist, sollte Berufung erfolgen. Es mag natürlich eine überjuristische Gerechtigkeitsproblematik geben (mir fällt nur grad kein Beispiel ein), dann meinetwegen. Immerhin ist auch ein Begnadigter weiterhin ein verurteilter Verbrecher - das soll keinem Unschuldigen widerfahren.
str1977 ( gelöscht )
Beiträge:

16.01.2008 22:43
#27 RE: Sollte "lebenslänglich" wirklich bedeuten "bis zum Tod"? Antworten

In Antwort auf:
Ihr Beispiel ist sehr schlecht gewählt. Wer mit 20 Jahren mordet ist ca. mit 35 raus, meist würde er in diesem Alter in der Bundesrepublik sogar noch nach Jugendstrafrecht verurteilt und noch früher raus sein.


Nur wenn Sie eine Standardentlassung nach 15 Jahren anlegen. Dies ist aber nicht geltendes Recht. Geschieht es doch im Massen, ist es Rechtsverdrehung.

In Antwort auf:
Zweitens wir sprachen über Terroristen. Man kann auch überlegen einen Unterschied zwischen einem normalen Mörder und terroristischen Morden zu machen.


Nein, sollte man nicht. Der heutige Tatbestand "Mord" ist schon die Sonderklasse der Tötungsdelikte, oberhalb des vorsätzlichen Totschlags. Außerdem wäre das in diesem Fall genau der RAF nachgegeben, die ja als etwas besonderes, weil politisches gelten wollte.

In Antwort auf:
Bei Terroristen bin ich klar der Meinung darf es keine Gnade geben, die müssen ver-nichtet werden. Sie morden nämlich nicht wie ein normaler Mörder aus persönlichen und personenbezogenen Gründen, nein, sie morden eiskalt ohne Unterschied der Opfer.


Ich sehe nicht ein, warum man dem angeblich "normalen Mörder" so verharmlost. Übrigens ein Terrorist (zumindest so wie wir das Wort heute meist gebrauchen), kann sehr wohl gezielt töten ... aus einem personenbzogenen Motiv.

In Antwort auf:
Sie ändern sich auch nicht. Es gehört nicht zum Wesen eines auch nur halbwegs gesunden Menschen so zu morden.


Aber anders zu morden schon? Nein, nein. Auch ein Terrorist kann sich bereuen und sich bessern. Jeder kann das. Da gäbe es bestimmt genug Beispiele.

In Antwort auf:
Das ist ein völlig abwegiges Verhalten und deshalb sind es reine Illusionen anzunehmen solche Irren würden sich ändern.


Ich will die Diskussion um die "Irren" nicht wieder anstoßen, aber Herr Klar scheint mir nicht geistesgestört zu sein. Im Gegensatz zu tatsächlichen Triebtätern, bei denen der Schutz der Öffentlichkeit (auch bei nicht vorhandener Schuldfähigkeit) gewährleistet werden muß.

In Antwort auf:
In den meisten Staaten in USA gibt es immer noch mehrfach lebenslänglich und diese Strafen werden als Einzelstrafen addiert.


Das wäre schon eher möglich. Andererseits, kommt hier wieder das Resozialierungsprinzip ins Spiel ... und bessern kann man sich nur einmal. Die Mehrfachstrafen sind wohl auch schon in dem Instrument "Mindesthaftzeit" verkörpert.

In Antwort auf:
Das selbst ein Mehrfachmörder häufig nach 15-17 Jahren rauskommt ist ein Witz lieber Zettel, mit Recht hat das nichts mehr zu tun.


Ja, wenn dem so ist, ist das verkehrt und sollte abstellt werden.

str1977 ( gelöscht )
Beiträge:

16.01.2008 22:48
#28 RE: Sollte "lebenslänglich" wirklich bedeuten "bis zum Tod"? Antworten

In Antwort auf:
Das Jugendstrafrecht gehört meiner Ansicht nach ebenfalls reformiert. Wer 18 ist, gehört wie ein 18jähriger behandelt, auch und gerade strafrechtlich.


So sollte es auch sein. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, einen 18- bis 21-jährigen nach Jugendsstrafrecht zu verurteilen vor. In der Praxis wird aus der Ausnahme leider oft die Regel. Um das zu unterbinden, könnte man diese Ausnahme für unter 21jährigen streichen.

Im Fall Sürücü kommt noch hinzu, daß der Verurteilte ja wahrscheinlich deshalb gestanden hat, weil er altersbedingt so kalkulieren konnte.

In Antwort auf:
Übrigens... die Alliierten haben Heß selbst mit 90 noch nicht rausgelassen.


Ja, noch so ein Massenmörder. Wenigstens hier war man konsequent und hat auch nicht auf einen seiernden weißhaarigen Bundespräsidenten gehört.

In Antwort auf:
Mir gefällt Zettels Idee von der Mindeststrafe. Man sollte diese generell bei Kapitalverbrechen einführen... nicht unter 20 Jahren, bei Mehrfachstraftaten, nach amerikanischem Vorbild, addieren...


Wie oben geschildert gibt es diese Instrument schon ... ob es nun korrekt angewandt wird, darüber fehlt mir das Wissen.

str1977 ( gelöscht )
Beiträge:

16.01.2008 22:59
#29 RE: Sollte "lebenslänglich" wirklich bedeuten "bis zum Tod"? Antworten

In Antwort auf:
Eine andere Frage ist es, ob ein militärisch organisierter, international operierender Terrorismus wie der der El Kaida überhaupt noch mit ausschließlich den Mitteln des Strafgesetzes bekämpft werden kann.


Terrorismus ist m. E. eher eine Methode als eine Straftat an sich. Die Straftaten (Mord etc.) muß man jurististisch ahnden.

Andere Aspektem muß man militärisch und politisch bekämpft werden, sprich: ihre Basen und Infrastruktur zerstören und, soweit möglich, politisch entgegenwirken.

Aber eine solche Konvention wäre sicherlich gut, auch damit die Amerikaner Sicherheit haben, nicht als die bösen Buben dazustehen. Wie gesagt, wo es angebracht ist. Bei der RAF stimme ich zu.

str1977 ( gelöscht )
Beiträge:

16.01.2008 23:08
#30 RE: Sollte "lebenslänglich" wirklich bedeuten "bis zum Tod"? Antworten

In Antwort auf:
Leider wurde damals vergessen, auch das Jugendstrafrecht zu reformieren und die Höchstalter für die Jugendstrafe ebenfalls auf 18 zu senken.


Nein, das wurde nicht vergessen. Das Höchstalter wurde heruntergesetzt, ganz automatisch.

Es wurde nur eine Ausnahmeregelung für Heranwachsende geschaffen, die nun gründlich mißbraucht wird.

Wann das genau geschah und wie das zeitlich zueinanderliegt, weiß ich aber nicht.

str1977 ( gelöscht )
Beiträge:

16.01.2008 23:23
#31 RE: Sollte "lebenslänglich" wirklich bedeuten "bis zum Tod"? Antworten
In Antwort auf:
In Antwort auf:Aber keiner von denen war ein Mörder.

Dem kann ich aber nicht ganz zustimmen, persönlich haben einflussreiche Staatsmänner keinen umgebracht, aber indirekt haben durch ihre Handlungen sehr viele Menschen das Leben verloren. Caesar hat seine Kriege persönlich am Schlachtfeld kommantiert, das ist das Mindeste was ich mir von jemanden erwarte, der mit einem Krieg mindestens tausende Leben aufs Spiel setzt: sein eigenes Leben.


Aber da wird wieder Mord mit dem Töten im Krieg gleichgesetzt, was aber nicht zulässig ist. Zumindest im klassischen Krieg, treten sich Soldaten gegenüber, die wissentlich ihr Leben einsetzen. Nach bestimmten Kriegsregeln. Daher gibt es eben auch Kriegsverbrechen. Ob Tokio dazugehört muß man anhand des Kriegsrechts klären.

Und das alles obwohl ich Bismarck nicht mag und ihn auch nicht für genial halte.

In Antwort auf:

Für den Mord gelten folgende Charakteristika:
· Es muss eine geplante Tat sein.
· Es müssen niedere Beweggründe vorliegen, z.B. aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier usw.
· Die Tat muss heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, erfolgen.


Das ist aber nur die rein juristische Morddefinition in Abgrenzung zum Totschlag (und nicht ganz korrekt:

Mord ist geplant UND niedrige Beweggründe ODER Heimtücke.

Mathematisch ausgedrückt: Pl + nB oder Pl + Ht
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 Sprung  



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