Vielen Dank, lieber Austrian, für die kompetente Auskunft!
Zitat von Austrian
Zitat von ZettelDiebesgut
juristisch korrekt ist es das nicht. Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Daten sind keine Sachen. Daten kann man daher nicht stehlen.
Ich weiß, lieber Austrian. Deshalb habe ich den umgangssprachlichen Begriff "Diebesgut" verwendet.
Es wird wirklich Zeit, daß diese Gesetzeslücke geschlossen wird. Als es zu den ersten Stromdiebstählen - so würde es der Laie sagen - kam, hat man den Paragraphen § 248c ins StGB eingefügt, der den "Entzug" elektrischen Stroms unter Strafe stellt. So etwas wird offensichtlich auch für Daten benötigt. Welchen Wert sie haben können, zeigt ja der aktuelle Fall.
Die öffentliche Diskussion kreist ja hauptsächlich darum, ob der Staat eine Straftat belohnen und sich damit mit dem Straftäter gemein machen darf. Das ist, scheint mir, ziemlich unabhängig davon, wie nun die korrekte juristische Kategorisierung ist.
Jetzt melden sich also schon weitere - wenn ich sie umgangssprachlich weiter so nennen darf - Datendiebe beim Fiskus, um ihren Datenschatz zu verkaufen. Der Schaden, den die Bundesregierung mit ihrem unverantwortlichen Verhalten angerichtet hat, ist noch gar nicht abzusehen.
Zitat von ZettelAber der Spieler macht sich meines Wissens nicht strafbar.
Dieses Wissen kann noch bereichert werden:
Zitat von § 285 StGBBeteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
-- L'État, c'est la grande fiction à travers laquelle tout le monde s'efforce de vivre aux dépens de tout le monde. (Frédéric Bastiat)
Zitat von ZettelAber der Spieler macht sich meines Wissens nicht strafbar.
Dieses Wissen kann noch bereichert werden:
Zitat von § 285 StGBBeteiligung am unerlaubten Glücksspiel Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Hm, hm, lieber Rayson. Mir ist jetzt nicht ganz wohl, weil ich mich als jemand, der von der Juristerei nichts versteht, jetzt auf ein dünnes Eis begebe. Für Aufklärung bin ich also dankbar.
Aber ich fürchte, das Zitieren dieses Paragraphen klärt mich noch nicht auf.
Zitat von ZettelNochmal: Besitz, zu dem man durch eine Straftat gekommen ist, fällt nicht unter steuerpflichtige Einkünfte, sondern er wird konfisziert.
So ist es aber nicht. Beispiel: Pokern für Geld ist illegal. Aber wenn ich bei einem der internationalen Anbieter von Pokerräumen entsprechende Gewinne erziele, werde ich damit steuerpflichtig. Steuerrecht ist eben eine eigene Kategorie. Ich empfehle nochmals, sich den Unterschied zwischen "Quellentheorie" und "Reinvermögenszugangstheorie" deutlich zu machen. Erstere beeinflusst stark das deutsche, letztere z.B. das amerikanische Steuerrecht.
Darauf hatte ich zu bedenken gegeben, daß man sich mit der Beteiligung an international angebotenem Poker aber nicht strafbar mache.
Ob man das tut, ist - wie ich inzwischen nachgelesen habe - umstritten. Man findet die Rechtslage zum Beispiel hier umrissen.
Der Knackpunkt ist, ob Poker ein unerlaubtes Glücksspiel ist, auch wenn es ein erlaubtes Glücksspiel ist. Auf diese pardoxe Formel kann man das bringen; denn die Anbieter von Glücksspielen tun das in der Regel legal, nach der Gesetzeslage in ihrem Land.
Man sollte eigentlich meinen, damit sei die Sache klar - Pokern im Internet ist nicht strafbar, sofern es kein unerlaubtes Glücksspiel ist. Und es kann ja nicht unerlaubt sein, wenn es die betreffenden Behörden ausdrücklich lizensieren.
Aber wie Juristen sind - sie sehen Manches anders als der gesunde Menschenverstand. Es scheint eine Linie der Rechtsprechung zu geben, die das im Land des Anbieters legale Pokern dennoch als ein unerlaubtes Glücksspiel ansieht. Dazu der Autor des verlinkten Beitrags, der Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr:
Zitat von Martin BahrDas wichtigste Urteil ist in diesem Zusammenhang ist der Fall „Ausschwitz-Lüge“, den der BGH Ende 2000 zu beurteilen hatte (Urt. v. 12.12.2000 - Az.: 1 StR 184/00). Ein Australier hatte auf dem Fünften Kontinent eine Webseite ins Internet gestellt, auf der er den Völkermord an den Juden leugnete. Dies erfüllt nach deutschem Recht den Tatbestand der Volksverhetzung. Der BGH bejahte die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts mit dem Argument, dass die Webseiten den Internetnutzern auch in Deutschland zugänglich gemacht worden waren. Der BGH hat sich damit praktisch der Meinung des Gesetzgebers angeschlossen, dass die bloße Abrufbarkeit ausreicht, um das StGB anzuwenden.
Folgt man dieser Ansicht, hieße dies, dass sich sogar derjenige strafbar macht, der bei einem ausländischen Online-Casino teilnimmt, auch wenn das Glücksspiel im Heimatland des Veranstalters staatlich zugelassen und rechtmäßig ist. Auch käme man bei einer solchen Interpretation zu dem absurden Ergebnis, dass sich ein Teilnehmer beim Aufruf der Online-Casino-Seiten von Deutschland aus strafbar macht. Reist der Teilnehmer dagegen in das Heimatland des Online-Casinos und ruft dort die Seiten ab oder spielt gar vor Ort, geht er straffrei aus. Ein wohl nicht nachvollziehbares Ergebnis. (...)
In der Praxis wird dieser eigentlich unhaltbare Zustand dadurch ausgeglichen, dass Verurteilungen wegen der bloßen Teilnahme an Online-Casinos praktisch so gut wie kaum vorkommen. Sollte es dennoch einmal zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kommen, wird das Verfahren in aller Regel wegen der Geringe der Schuld eingestellt.
Um die Absurdität auf die Spitze zu treiben: Angenommen ein solcher Anbieter mit Wohn- und Firmensitz auf den Bahamas reist nach Deutschland ein. Darf er hier festgenommen und verurteilt werden, obwohl er nichts Illegales getan hat?
Damit würde sich Deutschland anmaßen, ein Verhalten ausländischer Staatsbürger, das in deren Land legal ist und das in ihrem eigenen Land stattfindet, nach deutschem Recht zu bestrafen, sobald man ihrer habhaft wird.
Deutsches Recht also für alle auf der Welt, eine gleichermaßen absurde und großkotzige Position. Mal wieder der häßliche Deutsche in voller Aktion.
Wenn der Anbieter andererseits aber keiner Strafverfolgung unterliegt, hätten wir die aparte Situation, daß der Teilnehmer sich strafbar macht, nicht aber der Anbieter.
Zitat von Rechtslage in der SchweizOnline-Poker Spieler mit Wohnsitz in der Schweiz machen sich durch das Spielen von Poker im Internet NICHT strafbar, denn auch beim Online Poker liegt nur eine Strafandrohung gegen den Poker-Veranstalter, in diesem Falle gegen den Online-Poker Anbieter, vor. Sollte aber ein Strafverfahren gegen den Online-Poker Anbieter durchgeführt werden, so kann es sein, dass das investierte Geld (resp. das Guthaben beim jeweiligen Online-Poker Anbieter) beschlagnahmt wird. Bisher ist nicht bekannt, dass es je eine derartige Beschlagnahmung gegeben hätte. Die bekanntesten Online-Poker Anbieter haben ihren Sitz ohnehin ausserhalb der Schweiz und operieren zu 100 % seriös.
Was unsere Ausgangsfrage angeht, lieber Rayson, sind wir damit aber leider keinen Schritt weiter: Wenn man auf illegalem Weg in den Besitz von Geld gelangt - muß man das dann versteuern, oder wird es nicht vielmehr konfisziert, weil man zwar der Besitzer war, aber niemals der Eigentümer?
Und nochmals: Wenn dieses Geld als Einkommen versteuert werden würde, dann scheint mir daraus zu folgen, daß es Eigentum ist, daß man also den Teil, den man nicht an den Fiskus abführt, behalten darf.
Und auch das nochmals gesagt: Wenn das so ist, dann würde sich jede Straftat ganz legal lohnen, bei der man mehr ergaunert als die Summe aus Steuern und einer Geldstrafe.
Mir erscheint das absurd. Aber ich will damit nicht sagen, daß Juristen es nicht korrekt finden könnten.
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Die Frage, ob die durch diesen Paragraphen vor Diebstahl geschützten Daten nun "Diebesgut" genannt werden können halte ich für spitzfindig bzw. überflüssig. Auch nach so einem Diebstahl werden die Daten kein Allgemeineigentum und sie dürfen nicht beliebig eingesehen und weitergegeben werden.
Zitat § 202a Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Die Frage, ob die durch diesen Paragraphen vor Diebstahl geschützten Daten nun "Diebesgut" genannt werden können halte ich für spitzfindig bzw. überflüssig. Auch nach so einem Diebstahl werden die Daten kein Allgemeineigentum und sie dürfen nicht beliebig eingesehen und weitergegeben werden.
Vielen Dank für den Hinweis! Aber ist auch für die Hehlerei die Gesetzeslücke geschlossen?
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