Aha: Artikel 32. Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat im Rahmen der Gesetze das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebietes ...
Zitat von HausmannDas Grunggesetz schreibt übrigens im Artikel 11 von einer Freizügigkeit der Bundesbürger im ganzen Bundesgebiet. Wie sieht es eigentlich mit einer garantierten Ausreise aus? mfG
Da gibt es das Passgesetz § 10, das die Fälle definiert, in denen eine Ausreise untersagt ist:
"(1) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden haben einem Deutschen, dem nach § 7 Abs. 1 ein Paß versagt oder nach § 8 ein Paß entzogen worden ist oder gegen den eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, die Ausreise in das Ausland zu untersagen. Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen oder wenn er keinen zum Grenzübertritt gültigen Paß oder Paßersatz mitführt. Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland auch untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer seines Passes nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu beschränken ist."
Zu § 7: Ein Pass ist zu versagen oder zu entziehen, wenn "der Paßbewerber 1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet 2. sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will; 3. einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will; 4. sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will; 5. sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will; 6. sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will; 7. als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will; 8. als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder § 48 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will; 9. als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach § 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will; 10. eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird."
Es reicht nicht, die Gesetze zu vergleichen; es kommt auch immer darauf an, wie sie angewendet werden. Es gibt zum Beispiel auch bundesdeutsche Vorschriften über den Schusswaffengebrauch an der Grenze.
Zitat von HausmannDas Grundgesetz schreibt übrigens im Artikel 11 von einer Freizügigkeit der Bundesbürger im ganzen Bundesgebiet. Wie sieht es eigentlich mit einer garantierten Ausreise aus? mfG
Die freie Ausreise wird durch Art 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützt.
Zitat von Grundgesetz (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
So ist es schon seit dem (auch darüber hinaus bedeutenden) Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes:
Als Wilhelm Elfes 1953 die Verlängerung seines Reisepasses beantragte, um zu einem Kongress in das Ausland zu reisen, wurde ihm diese verweigert. Die dagegen erhobene Klage blieb bis zum Bundesverwaltungsgericht erfolglos, ebenso die anschließende Verfassungsbeschwerde. Das Elfes-Urteil vom 16. Januar 1957 ist noch heute maßgeblich für alle Fälle, in denen aus außenpolitischen Gründen die Ausreisefreiheit (Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt werden soll.
Ausnahmslos garantiert wird die Ausreisefreiheit dadurch aber nicht. So durfte Herr Elfes, der im Ausland immer sehr schlecht über unseren Herrn Adenauer und seine Regierung geredet hat, selbstverständlich nicht ausreisen.
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