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Dieses Thema hat 51 Antworten
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stefanolix Offline



Beiträge: 1.959

17.08.2012 06:37
Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Im Titel ist meine Frage schon angedeutet: Wie hätten Sie als unabhängiger Richter über die bekannte Aktion der »Pussy Riot« geurteilt? Welches Strafmaß würden Sie gegebenenfalls wählen?

Der Staatsanwalt fordert eine Verurteilung wegen eines Angriffs auf das Christentum und die jahrhundertealten Werte der russischen Kultur. Es wäre auch eine Verurteilung wegen Rowdytums möglich. Die Verteidigung fordert Freispruch, weil die Kathedrale ein öffentlicher Ort (vergleichbar mit einem Rathaus) sei und weil man an einem öffentlichen Ort jeden Protest vortragen könne.

Die drei Frauen werden

A: als Rowdys verurteilt
B: wegen des Angriffs auf religiöse und nationale Werte verurteilt
C: für eine Ordnungswidrigkeit zur Verantwortung gezogen
D: freigesprochen, weil ihre Aktion unter die Meinungsfreiheit fällt

Ein Freispruch wegen des Mangels an Beweisen kommt nicht in Frage. Die Aktion ist dokumentiert und wird nicht bestritten.

C. Offline




Beiträge: 2.639

17.08.2012 07:06
#2 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von stefanolix im Beitrag #1
Im Titel ist meine Frage schon angedeutet: Wie hätten Sie als unabhängiger Richter über die bekannte Aktion der »Pussy Riot« geurteilt? Welches Strafmaß würden Sie gegebenenfalls wählen?

A: als Rowdys verurteilt
B: wegen des Angriffs auf religiöse und nationale Werte verurteilt
C: für eine Ordnungswidrigkeit zur Verantwortung gezogen
D: freigesprochen, weil ihre Aktion unter die Meinungsfreiheit fällt

Ein Freispruch wegen des Mangels an Beweisen kommt nicht in Frage. Die Aktion ist dokumentiert und wird nicht bestritten.



Ich entscheide mich für E: Hausfriedensbruch.

Hausfriedensbruch in Kirche

Der Riesling gehört zu Deutschland.

stefanolix Offline



Beiträge: 1.959

17.08.2012 07:38
#3 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von C. im Beitrag #2
Ich entscheide mich für E: Hausfriedensbruch.

Hausfriedensbruch in Kirche



Und auch für ein ähnliches Strafmaß?

Würde ich diese Aktion auf unser Land projizieren, wäre klar: Es gäbe keinen politischen Einfluss, wie ihn die Führung der Russisch-Orthodoxen Kirche bzw. Präsident Putin auf das Verfahren ausüben. Es würden also abenteuerliche Konstruktionen wie Rowdytum oder »Angriff auf nationale Werte« wegfallen.

Andererseits bin ich aber der Meinung, dass ein Rechtsstaat solche Aktionen nicht ungeahndet lassen kann. Sonst werden irgendwann jeder Gottesdienst und jede Andacht unter irgend einem Vorwand gestört.

In Dresden wurde in der Frauenkirche eine ähnliche Aktion aus vorgeblicher Solidarität mit Pussy Riot veranstaltet, bei der man die betreffenden Personen aber offensichtlich nicht (beweiskräftig) zur Verantwortung ziehen konnte.
http://www.addn.me/freiraeume/dresden-is...and-pussy-riot/

Hausmann Offline



Beiträge: 710

17.08.2012 08:33
#4 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten
stefanolix Offline



Beiträge: 1.959

17.08.2012 09:04
#5 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von Hausmann im Beitrag #4
Eine russische Stimme.


Wobei Faustschläge auch nicht die richtige Lösung sein können, weder im wörtlichen noch im übertragenen Sinne.
Ein Gnadenerlass, der jetzt von der Verteidigung ins Spiel gebracht wird, ist eine Verdrängung des eigentlichen Problems und kann keine Rechtssprechung ersetzen.

Ich bin der Meinung, dass es nach der jetzt vorliegenden Anklage nur Verlierer geben kann, weil sie nicht angemessen und nicht sachgerecht ist. Die Anklage ist an den Haaren herbeigezogen. Es handelt sich nach meinem Rechtsverständnis um Hausfriedensbruch oder um eine Ordnungswidrigkeit — und so wäre das Delikt meiner Meinung auch zu verhandeln. Es ist doch kein Verbrechen geschehen.

Eine Geldstrafe würde ihr Ziel vermutlich verfehlen, weil das Geld von anderen Personen aufgebracht würde. Deshalb plädiere ich eher für zwei bis vier Wochen gemeinnützige Arbeit, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit und unter menschenwürdigen Bedingungen abzuleisten wären. Aber diese maßvolle Konsequenz ist nach der maßlosen Anklage offensichtlich nicht mehr möglich.

FAB. Offline



Beiträge: 523

17.08.2012 09:29
#6 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von stefanolix
Es handelt sich nach meinem Rechtsverständnis um Hausfriedensbruch oder um eine Ordnungswidrigkeit


Nach deutschem Recht käme eine Behandlung als Störung der Religionsausübung in Betracht. Es handelt sich dabei durchaus nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat (Vergehen) mit einem Strafrahmen, der über den des einfachen Hausfriedensbruchs um einiges hinausgeht.

stefanolix Offline



Beiträge: 1.959

17.08.2012 10:02
#7 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von FAB. im Beitrag #6

Zitat von stefanolix
Es handelt sich nach meinem Rechtsverständnis um Hausfriedensbruch oder um eine Ordnungswidrigkeit

Nach deutschem Recht käme eine Behandlung als Störung der Religionsausübung in Betracht. Es handelt sich dabei durchaus nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat (Vergehen) mit einem Strafrahmen, der über den des einfachen Hausfriedensbruchs um einiges hinausgeht.



Dabei wären allerdings alle Aspekte der Tat zu würdigen. Im Kommentar von C. ist ja ein Beispiel verlinkt, in dem ein Adventskonzert (kein Gottesdienst) gestört wurde und dort wurde auf Hausfriedensbruch erkannt.

Soweit mir bekannt ist, war die Moskauer Kathedrale zu diesem Zeitpunkt für Besucher offen, aber es fand kein Gottesdienst statt.

Uwe Richard Offline



Beiträge: 1.253

17.08.2012 10:32
#8 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von C. im Beitrag #2
Zitat von stefanolix im Beitrag #1
Im Titel ist meine Frage schon angedeutet: Wie hätten Sie als unabhängiger Richter über die bekannte Aktion der »Pussy Riot« geurteilt? Welches Strafmaß würden Sie gegebenenfalls wählen?

A: als Rowdys verurteilt
B: wegen des Angriffs auf religiöse und nationale Werte verurteilt
C: für eine Ordnungswidrigkeit zur Verantwortung gezogen
D: freigesprochen, weil ihre Aktion unter die Meinungsfreiheit fällt

Ein Freispruch wegen des Mangels an Beweisen kommt nicht in Frage. Die Aktion ist dokumentiert und wird nicht bestritten.



Ich entscheide mich für E: Hausfriedensbruch.

Hausfriedensbruch in Kirche


Sie meinten sicher Hausfriedensbruch, sowie Beleidigung und Körperverletzung an Polizisten. Das alles für schlappe EUR 1000.- erlaube ich mir ein Schnäppchen zu nennen.

--
Wer mich ertragen kann, erträgt auch das Leben – Uwe Richard

Kallias Offline




Beiträge: 2.300

17.08.2012 10:33
#9 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von stefanolix im Beitrag #7
Dabei wären allerdings alle Aspekte der Tat zu würdigen. Im Kommentar von C. ist ja ein Beispiel verlinkt, in dem ein Adventskonzert (kein Gottesdienst) gestört wurde und dort wurde auf Hausfriedensbruch erkannt.

Soweit mir bekannt ist, war die Moskauer Kathedrale zu diesem Zeitpunkt für Besucher offen, aber es fand kein Gottesdienst statt.
Nach deutschem Recht kommen (mind.) diese drei Strafnormen in Betracht:

Zitat von §123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Punks haben einen Bereich der Kirche betreten, der für die Öffentlichkeit gesperrt ist, also liegt widerrechtliches Eindringen vor. Durch die bauliche Absetzung vom Rest der Kirche liegt beim Ambo ein befriedetes Besitztum vor.

Zitat von §166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

So weit ich weiß, haben sie ein Video von ihrer Straftat online gestellt, so daß die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens zu bejahen ist.

Zitat von §167 Störung der Religionsausübung
(1) Wer
1.
den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
2.
an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Tatbestand des beschimpfenden Unfugs liegt offensichtlich vor.

Insgesamt wären also bis zu 7 Jahre Haft angebracht.

Herzliche Grüße,
Kallias

FAB. Offline



Beiträge: 523

17.08.2012 10:59
#10 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von Kallias
Insgesamt wären also bis zu 7 Jahre Haft angebracht.


Nach (und darüber reden wir ja gerade) deutschem Recht weder angebracht noch möglich.

Bei Verstoß gegen mehrere Strafgesetze kommt Tateinheit in Betracht (dann wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe vorsieht) oder Tatmehrheit (dann wird aus mehreren Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, die i.a.R. deutlich unter der Summe der Einzelstrafen liegt).

Hier dürfte ggf. Tateinheit vorliegen, sodaß auf eine Strafe aus dem Strafrahmen "bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" erkannt würde. Ich könnte mir vorstellen, daß eine deutsche Staatsanwaltschaft drei Monate auf Bewährung oder eine dem entsprechende Geldstrafe von 90 Tagessätzen beantragen würde.

stefanolix Offline



Beiträge: 1.959

17.08.2012 11:00
#11 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von Kallias im Beitrag #9
Zitat von stefanolix im Beitrag #7
Dabei wären allerdings alle Aspekte der Tat zu würdigen. Im Kommentar von C. ist ja ein Beispiel verlinkt, in dem ein Adventskonzert (kein Gottesdienst) gestört wurde und dort wurde auf Hausfriedensbruch erkannt.

Soweit mir bekannt ist, war die Moskauer Kathedrale zu diesem Zeitpunkt für Besucher offen, aber es fand kein Gottesdienst statt.
Nach deutschem Recht kommen (mind.) diese drei Strafnormen in Betracht:

Zitat von §123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Punks haben einen Bereich der Kirche betreten, der für die Öffentlichkeit gesperrt ist, also liegt widerrechtliches Eindringen vor. Durch die bauliche Absetzung vom Rest der Kirche liegt beim Ambo ein befriedetes Besitztum vor.

Zitat von §166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

So weit ich weiß, haben sie ein Video von ihrer Straftat online gestellt, so daß die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens zu bejahen ist.

Zitat von §167 Störung der Religionsausübung
(1) Wer
1.
den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
2.
an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Tatbestand des beschimpfenden Unfugs liegt offensichtlich vor.

Insgesamt wären also bis zu 7 Jahre Haft angebracht.

Herzliche Grüße,
Kallias




Eine »insgesamt«-Strafe gibt es m. W. nicht. Die Staatsanwaltschaft muss sich entscheiden, welches Delikt sie vor Gericht bringt. Das Gericht muss entscheiden, ob die Anklage zugelassen wird. [Edit: Präzisere Auskunft gibt der zeitgleiche Kommentar #10 von FAB!]

Den Hausfriedensbruch sehe ich mit der Tat als eindeutig gegeben an und dafür würde ich sie auch belangen.

Ob wirklich eine Beschimpfung der Religion vorliegt, müsste man anhand der vorgetragenen Texte entscheiden. Soweit mir bekannt ist, haben die Angeklagten den Sturz Putins gefordert und auf die enge Verbindung der Führung der Orthodoxen Kirche mit Putin hingewiesen. Die Kirchenführer sind aber nicht mit der Religion gleichzusetzen: Man beleidigt nicht die Religion, wenn man einen Bischof oder den Papst kritisiert. Wenn keine Beschimpfung vorliegt, wäre auch die Veröffentlichung des Videos nicht relevant.

Ein Gottesdienst hat zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden. Ob es dem Gottesdienst ähnliche Handlungen gab, ist mir nicht bekannt.

Ulrich Elkmann Online




Beiträge: 13.568

17.08.2012 11:22
#12 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Die Musikerinnen haben ja im Schlußplädoyer auf die offensichtlichen Parallelen zum Prozeß gegen Jossif Brodskij von 1963 hingewiesen - da wurde es eine Verurteilung wg. "Rowdytums". Ebenso klar ist, daß die russische Justiz den Prozeß als Warnung gegen andere "vorlaute Geister" führt, nach der alten Lösung: "bestrafe einen, erziehe hundert".
Parallelenlinien, wie dies unter deutschem Strafrecht gehandhabt würde zu ziehen ist zumindest fragwürdig.

Wie dies im Zeichen der "Geistig-moralischen Wende" gehandlet wurde:

http://de.wikipedia.org/wiki/Die_Toten_Hosen

Zitat
_____
Das Video zu Eisgekühlter Bommerlunder wurde im Sommer 1983, finanziert von EMI, unter der Regie von Wolfgang Büld in einer kleinen bayerischen Kirche gedreht. Mit Kurt Raab in der Rolle eines katholischen Geistlichen, der dem Alkohol nicht abgeneigt ist, und Marianne Sägebrecht als Braut wurde eine chaotisch ablaufende Hochzeitszeremonie dargestellt. Die Gemeinde hielt es für nötig, die Dorfkirche danach neu zu weihen, und das Video wurde seitens der deutschen öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme lange boykottiert.
_____

Aber die hatten ja die Götter auch nicht um "Stoppt Strauß!" gebeten .

FAB. Offline



Beiträge: 523

17.08.2012 11:27
#13 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von stefanolix
Ob wirklich eine Beschimpfung der Religion vorliegt,...


Den § 166 StGB sehe ich auch eher nicht, wohl aber den § 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Beschimpfender Unfug an einem Ort, der dem Gottesdienst gewidmet ist, soll laut meinem nicht ganz taufrischen Tröndle/Fischer (52.) eine "grob ungehörige, rohe Gesinnung zeigende Handlung, in der die Mißachtung gegenüber dem hervorgehobenen Charakter [des Ortes] zum Ausdruck kommt" sein. Das wird man kaum verneinen können.

stefanolix Offline



Beiträge: 1.959

17.08.2012 12:09
#14 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von Ulrich Elkmann im Beitrag #12
Die Musikerinnen haben ja im Schlußplädoyer auf die offensichtlichen Parallelen zum Prozeß gegen Jossif Brodskij von 1963 hingewiesen - da wurde es eine Verurteilung wg. "Rowdytums". Ebenso klar ist, daß die russische Justiz den Prozeß als Warnung gegen andere "vorlaute Geister" führt, nach der alten Lösung: "bestrafe einen, erziehe hundert".
Parallelenlinien, wie dies unter deutschem Strafrecht gehandhabt würde zu ziehen ist zumindest fragwürdig.


Ich wollte eigentlich darüber diskutieren, wie es überhaupt in einem rechtsstaatlichen Verfahren gehandhabt werden sollte. Deutschland ist nun mal ein Rechtsstaat und daher lag der Vergleich mit deutschen Gesetzen bzw. Urteilen von deutschen Gerichten nahe. Ich habe nicht die Illusion, dass in einem Schauprozess ein rechtsstaatliche Urteil gefunden werden kann. — Wenn die russische Justiz allerdings wirklich diese Absicht hatte [edit: drei zu bestrafen und hunderte zu erziehen], dann ist es ja ziemlich schiefgegangen.

C. Offline




Beiträge: 2.639

17.08.2012 12:38
#15 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von Uwe Richard im Beitrag #8
Sie meinten sicher Hausfriedensbruch, sowie Beleidigung und Körperverletzung an Polizisten. Das alles für schlappe EUR 1000.- erlaube ich mir ein Schnäppchen zu nennen.


In Deutschlang gibt es für Friedensaktivisten im Dienste der guten Sache eine flatrate. Ich habe wegen des gefühlt milden Urteils versucht mich etwas schlau zu machen und siehe da, es tun sich Abgründe für meine Spießerseele auf:

Hannover: Freispruch für Antimilitaristen

Zitat von Antimilitaristen
Pu­sch­mann konn­te nie­man­den ein­deu­tig als einen der „Stö­rer“ iden­ti­fi­zie­ren und die vier Bul­len­zeu­gen ver­strick­ten sich zu­neh­mend in Wi­der­sprü­che. Nur einen der An­ge­klag­ten woll­te die Ein­satz­lei­te­rin zwei­fels­frei als einen der Trans­pa­rent­hal­ter er­kannt haben. An­sons­ten ver­steif­te sie sich auf die Aus­sa­ge die An­ge­klag­ten seien schließ­lich stadt­be­kann­te Stö­rer, sie könne aber nicht sagen wer wann was ge­macht hat bzw. wer wie die Kir­che ver­las­sen habe.



So blieb jetzt nur noch einer über, dem vermutlich das zitierte Urteil galt.

Bericht I bei Indymedia:Hannover: Aktion gegen Bundeswehr
Bericht II bei Indymedia vom 11.08.2008: Hannover: Erfolg für Antimilitarist_innen

dort zitiert die HAZ

Zitat von HAZ
Das Ganze erinnert an den Kampf von David gegen
Goliath: Die Aktion war kurz, aber effizient. Sie erreichte mit
minimalem Einsatz größtmögliche Wirkung. Und vor allem nahm sie einen
sehr überraschenden Ausgang. Nachdem 15 Autonome im vergangenen Jahr das
Adventskonzert der Bundeswehr in der Marktkirche mit Rufen und
Transparenten gestört hatten, wird es in der kommenden Weihnachtszeit
dort kein Konzert des Heeresmusikkorps mehr geben. Zum Bedauern von
Hartmut Weinbrenner: "Es wäre sicherlich grotesk gewesen, ein Konzert
mitten im Weihnachtsmarkttrubel mit einer Hundertschaft Polizisten
schützen zu müssen", sagt der Militärpfarrer. "Andererseits muss man
fragen, wo das Zurückweichen vor einer kleinen, gewaltbereiten
Minderheit beginnt

Der Riesling gehört zu Deutschland.

Kallias Offline




Beiträge: 2.300

17.08.2012 13:03
#16 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von FAB. im Beitrag #10
Bei Verstoß gegen mehrere Strafgesetze kommt Tateinheit in Betracht (dann wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe vorsieht) oder Tatmehrheit (dann wird aus mehreren Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, die i.a.R. deutlich unter der Summe der Einzelstrafen liegt).
Das war mir neu. Da habe ich mich ja unter völlig falschen Voraussetzungen gegen eine kriminelle Karriere entschieden...

C. Offline




Beiträge: 2.639

17.08.2012 13:08
#17 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von stefanolix im Beitrag #5

Eine Geldstrafe würde ihr Ziel vermutlich verfehlen, weil das Geld von anderen Personen aufgebracht würde. Deshalb plädiere ich eher für zwei bis vier Wochen gemeinnützige Arbeit, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit und unter menschenwürdigen Bedingungen abzuleisten wären. Aber diese maßvolle Konsequenz ist nach der maßlosen Anklage offensichtlich nicht mehr möglich.



Diese Strafe wäre auch durch die Länge der Untersuchungshaft bereits abgegegolten. Ich bin wie Sie der Meinung, dass völlige Straffreiheit nicht angebracht wäre, würde aber für eine Zahlung für einen guten Zweck plädieren. Dabei interessiert es mich nicht, von wem sie aufgebracht wird. Ich hätte von Seiten des russischen Staates und der russisch-orthodoxen Kirche dieser Aktion möglichst wenig Beachtung geschenkt. Eine Provokation verpufft meistens, wenn man sich nicht provozieren lässt und stellt die Höchststrafe für den Provokateur dar. Ein Fürbitte trotz der groben Beleidigungen hätte meiner Meinung nach eine größere Wirkung gehabt:

Zitat von Römer 12, 14
Wünscht denen, die euch verfolgen, Gutes. Segnet sie, anstatt sie zu verfluchen

Der Riesling gehört zu Deutschland.

stefanolix Offline



Beiträge: 1.959

17.08.2012 13:47
#18 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von C. im Beitrag #17
Diese Strafe wäre auch durch die Länge der Untersuchungshaft bereits abgegegolten. Ich bin wie Sie der Meinung, dass völlige Straffreiheit nicht angebracht wäre, würde aber für eine Zahlung für einen guten Zweck plädieren. Dabei interessiert es mich nicht, von wem sie aufgebracht wird. Ich hätte von Seiten des russischen Staates und der russisch-orthodoxen Kirche dieser Aktion möglichst wenig Beachtung geschenkt. Eine Provokation verpufft meistens, wenn man sich nicht provozieren lässt und stellt die Höchststrafe für den Provokateur dar. Ein Fürbitte trotz der groben Beleidigungen hätte meiner Meinung nach eine größere Wirkung gehabt:

Zitat von Römer 12, 14
Wünscht denen, die euch verfolgen, Gutes. Segnet sie, anstatt sie zu verfluchen



In dem konkreten Fall stimme ich Ihnen zu: Die Untersuchungshaft hat die Strafe vorweggenommen. In einem Rechtsstaat wäre es aber bei solch einem Delikt gar nicht zu der Untersuchungshaft gekommen.

Was die Geldstrafe anbelangt: Geld ist mir zu abstrakt. Die Strafe müsste nach dem Einkommen der drei Angeklagten bemessen werden. Sie wäre vermutlich gering und würde von anderen Leuten aufgebracht, denen es auf das Geld nicht ankommt. Ich finde es im Sinne der Prävention besser, wenn selbst Hand angelegt wird.




Aus der Sicht eines christlichen Gläubigen ist es richtig, einem Sünder zu vergeben und für ihn zu bitten. Aber aus der Sicht der Führungsspitze der Russisch-Orthodoxen Kirche geht es nur um Macht und um die Kooperation mit Putin. Irgendwo dazwischen liegt der Aspekt der ungehinderten Religionsausübung (das ist ja auch eine Freiheit, die rechtsstaatlich verteidigt werden muss).

stefanolix Offline



Beiträge: 1.959

17.08.2012 14:07
#19 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von C. im Beitrag #15
(…) dort zitiert die HAZ

Zitat von HAZ
Das Ganze erinnert an den Kampf von David gegen
Goliath: Die Aktion war kurz, aber effizient. Sie erreichte mit
minimalem Einsatz größtmögliche Wirkung. Und vor allem nahm sie einen
sehr überraschenden Ausgang. Nachdem 15 Autonome im vergangenen Jahr das
Adventskonzert der Bundeswehr in der Marktkirche mit Rufen und
Transparenten gestört hatten, wird es in der kommenden Weihnachtszeit
dort kein Konzert des Heeresmusikkorps mehr geben. Zum Bedauern von
Hartmut Weinbrenner: "Es wäre sicherlich grotesk gewesen, ein Konzert
mitten im Weihnachtsmarkttrubel mit einer Hundertschaft Polizisten
schützen zu müssen", sagt der Militärpfarrer. "Andererseits muss man
fragen, wo das Zurückweichen vor einer kleinen, gewaltbereiten
Minderheit beginnt


Man hat wohl eine andere Kirche als Ort des Konzertes gewählt und nur eingeladene Personen zugelassen:
http://www.verfassungsschutz.niedersachs...4277&_psmand=30

Techniknörgler Offline



Beiträge: 2.738

17.08.2012 14:43
#20 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Ich bin für E und F:

E) Hausfiredensbruch
F) Störung der Religionsausübung

Im Gegensatz zum §166 ist der §167 des StGB auch vollkommen legitim.

Es geht hier nicht darum, dass sich jemand wegen der Religionsausübung, der Kunst oder der Meinungsäußerung eines anderen pauschal beleidigt fühle und ihn das "in seiner Religionsfreiheit" verletze. Es geht darum, dass die russisch-orthodoxe Kirch in ihren heiligen Orten bzw. Zeremonien gestört wurde.

Die Meinungsäußerung eines anderen schränkt meine Meiungsfreiheit noch nicht ein. Stört er mich dagegen in meinen eigenen vier Wänden oder bei meiner eigenen Meinungsäußerung ist dies etwas anderes. Das gleiche gilt für die Religionsfreiheit und die Freiheit der Kunst.

______________________________________________________________________________

“Being right too soon is socially unacceptable.”
― Robert A. Heinlein


"Considering the exclusive right to invention as given not of natural right, but for
the benefit of society, I know well the difficulty of drawing a line between the
things which are worth to the public the embarrassment of an exclusive patent, and
those which are not."

-Thomas Jefferson

Quelle: The Public Domain, p. 21, http://www.thepublicdomain.org/download/

____________________________________________________________________________________________________

Danke, ich weiß das Jungenfrauengeburt und Dogma der unbefleckten Empfängnis zwei grundverschiedene Dinge sind. Nur weil jemand einem Dogma nicht folgt, muss er es nicht unbedingt falsch verstanden haben, auch wenn es tatsächlich ein weit verbreitetes Missverständnis gibt.

Techniknörgler Offline



Beiträge: 2.738

17.08.2012 14:59
#21 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von stefanolix im Beitrag #18


In dem konkreten Fall stimme ich Ihnen zu: Die Untersuchungshaft hat die Strafe vorweggenommen. In einem Rechtsstaat wäre es aber bei solch einem Delikt gar nicht zu der Untersuchungshaft gekommen.




Das kann man so pauschal nicht sagen. Es kommt darauf an ob die Vorraussetzungen für eine Untersuchungshaft gegeben sind und die können aufgrund unterschiedlicher politischer Entscheidungen des Gesetzgebers von Land zu Land variieren. In Deutschland kommt es z.B. auch auf die Fluchtgefahr an. Bei Menschen die in Deutschland wohnen wird diese häufig als zu gering eingeschätzt, wenn jemand in geordneten Verhältnissen lebt. Ist einer dieser Aspekte nicht der Fall, dann hat der Betroffene eventuelle Pech gehabt. Die Untersuchungshaft ist keine Strafe und kann natürlich auch einen Unschuldigen treffen. Erst recht trifft sie Leute, für die noch die Unschuldsvermutung gilt, dass liegt in der Natur der U-Haft.

Es wurde auch schon mal ein Amerikaner einen Monat lang in deutscher U-Haft gehalten weil er einen Bierkrug im Wert von ungefähr 8€ aus Bayern als Andeken mitnehmen wollte - einfach so, aus dem Biergarten, ohne den Krug zu bezahlen. Am Ende gab es nur Geldstrafe.

______________________________________________________________________________

“Being right too soon is socially unacceptable.”
― Robert A. Heinlein


"Considering the exclusive right to invention as given not of natural right, but for
the benefit of society, I know well the difficulty of drawing a line between the
things which are worth to the public the embarrassment of an exclusive patent, and
those which are not."

-Thomas Jefferson

Quelle: The Public Domain, p. 21, http://www.thepublicdomain.org/download/

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Danke, ich weiß das Jungenfrauengeburt und Dogma der unbefleckten Empfängnis zwei grundverschiedene Dinge sind. Nur weil jemand einem Dogma nicht folgt, muss er es nicht unbedingt falsch verstanden haben, auch wenn es tatsächlich ein weit verbreitetes Missverständnis gibt.

stefanolix Offline



Beiträge: 1.959

17.08.2012 15:49
#22 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von Techniknörgler im Beitrag #20
Es geht hier nicht darum, dass sich jemand wegen der Religionsausübung, der Kunst oder der Meinungsäußerung eines anderen pauschal beleidigt fühle und ihn das "in seiner Religionsfreiheit" verletze. Es geht darum, dass die russisch-orthodoxe Kirch in ihren heiligen Orten bzw. Zeremonien gestört wurde.

Die Meinungsäußerung eines anderen schränkt meine Meiungsfreiheit noch nicht ein. Stört er mich dagegen in meinen eigenen vier Wänden oder bei meiner eigenen Meinungsäußerung ist dies etwas anderes. Das gleiche gilt für die Religionsfreiheit und die Freiheit der Kunst.


Nun muss man aber nicht die Maximalstrafe ansetzen, die nach deutschem Recht dafür verhängt werden kann. Die Angeklagten sind nicht vorbestraft, die ganze Sache dauerte nur wenige Minuten, es wurden keine heiligen Gegenstände zerstört und es waren nur wenige Gläubige anwesend. Ich denke, dass »mein« vorgeschlagenes Strafmaß (Bewährung und als Auflage vier Wochen gemeinnützige Arbeit) ausreichend ist, zumal man ja die präventive Wirkung der Bewährung berücksichtigen muss.

stefanolix Offline



Beiträge: 1.959

17.08.2012 15:54
#23 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von Techniknörgler im Beitrag #21
Das kann man so pauschal nicht sagen. Es kommt darauf an ob die Vorraussetzungen für eine Untersuchungshaft gegeben sind und die können aufgrund unterschiedlicher politischer Entscheidungen des Gesetzgebers von Land zu Land variieren. In Deutschland kommt es z.B. auch auf die Fluchtgefahr an. Bei Menschen die in Deutschland wohnen wird diese häufig als zu gering eingeschätzt, wenn jemand in geordneten Verhältnissen lebt. Ist einer dieser Aspekte nicht der Fall, dann hat der Betroffene eventuelle Pech gehabt. Die Untersuchungshaft ist keine Strafe und kann natürlich auch einen Unschuldigen treffen. Erst recht trifft sie Leute, für die noch die Unschuldsvermutung gilt, dass liegt in der Natur der U-Haft.

Es wurde auch schon mal ein Amerikaner einen Monat lang in deutscher U-Haft gehalten weil er einen Bierkrug im Wert von ungefähr 8€ aus Bayern als Andeken mitnehmen wollte - einfach so, aus dem Biergarten, ohne den Krug zu bezahlen. Am Ende gab es nur Geldstrafe.


Das Beispiel wird aber in der Quelle noch ein wenig anders beschrieben: Sobald körperliche Gewalt ins Spiel kommt, wird das Eigentumsdelikt »räuberisch« und da ist die Strafandrohung schon höher, als beim einfachen Diebstahl. Vielleicht hatte er auch einen schlechten Anwalt bzw. keine gute Unterstützung von seinem Konsulat?

Um wieder nach Moskau zu blicken: Bei drei ortsansässigen jungen Frauen, zwei davon mit kleinen Kindern, würde ich wenig Fluchtgefahr sehen.

Eine ganz andere Frage: Wo ist eigentlich die vierte Beteiligte geblieben?

FAB. Offline



Beiträge: 523

17.08.2012 16:23
#24 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten
stefanolix Offline



Beiträge: 1.959

17.08.2012 17:33
#25 RE: Urteil über die »Pussy Riot« Antworten

Zitat von FAB. im Beitrag #24
Zwei Jahre sind's geworden.


Ein interessanter Kommentar aus der F.A.Z.: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/pr...e-11849982.html

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