Ich bin von der ganzen Sache auch nicht eben begeistert, will aber mal auf einige Punkte hinweisen, die die Konstruktion nicht ganz so problematisch erscheinen lassen, zumindest nicht, wenn es um die Frage geht, ob Deutschland auf diesem Wege finanziell über den Tisch gezogen werden könnte. (Daß eine gewisse Machtverlagerung von der Legislative zur Exekutive stattfindet, mag sein, ist aber in der EU ja auch nicht ungewöhnlich.)
1) Der sogenannte "Gouverneursrat" ist im wesentliches nichts anderes als die Versammlung der Finanzminister der Eurozone; d.h. es wird letzlich nur dem Namen nach eine neues Gremium geschaffen (Art. 5).
2) Die Stimmrechte im ESM hängen von dem zur Verfügung gestellten Kapital ab (Art. 4).
3) Für alle Beschlüsse des Rates ist entweder Einstimmigkeit oder eine "qualifizierte" Mehrheit von 80 % erforderlich. Wenn ich nicht völlig daneben liege, heißt das - zusammen mit 2) -, daß Deutschland (das mit mehr als 27 % am ESM beteiligt ist) über eine Art Vetorecht verfügt.
Zitat von DrNickDaß eine gewisse Machtverlagerung von der Legislative zur Exekutive stattfindet, mag sein, ist aber in der EU ja auch nicht ungewöhnlich.
Die könnte hier aber sehr erheblich sein!
Problematisch halte ich hier den Artikel 10. Wenn ich den richtig verstehe, dann kann der Gouverneursrat nach eigenem Ermessen über eine Erhöhung der Kapitalbasis entscheiden. Das kann der deutsche Vertreter natürlich verhindern - nicht aber der Bundestag.
Wenn das deutsche Parlament in zwei Wochen beschließt, 200 Milliarden über den Jordan zu schicken - dann ist das höchst ärgerlich, aber im Rahmen der normalen Budgethoheit.
Aber wenn es wirklich so ist, daß die Bundesregierung völlig eigenmächtig beliebige Summen Richtung EU verschieben kann - dann ist der Vertrag ein Skandal. Wobei hier noch nicht einmal "Bundesregierung" sein muß, im Prinzip könnte das der deutsche Vertreter (der Finanzminister) auch alleine entscheiden.
Zitat von R.A.Problematisch halte ich hier den Artikel 10. Wenn ich den richtig verstehe, dann kann der Gouverneursrat nach eigenem Ermessen über eine Erhöhung der Kapitalbasis entscheiden. Das kann der deutsche Vertreter natürlich verhindern - nicht aber der Bundestag.
Aus dem Art. 10 bin ich auch nach mehrmaligem Lesen nicht schlau geworden. Dort heißt es:
Zitat Der Gouverneursrat prüft regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, das maximale Ausleihvolumen und ob das genhemigte Grundkapital des ESM hierfür angemessen ist. Er kann die Änderung des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 und Anlage 2 entsprechend ändern. Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald die ESM-Mitglieder die Verwahrstelle über den Abschluss ihrer geltenden nationalen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.
Und in der englischen Fassung:
Zitat The Board of Governors shall review regularly and at least every five years the maximum lending volume and the adequacy of the authorised capital stock of the ESM. It may decide to change the authorised capital stock and amend Article 8 and Annex II accordingly. Such decision shall enter into force after the ESM Members have notified the Depositary of the completion of their applicable national procedures.
Könnte mit dem "Abschluss ihrer geltenden nationalen Verfahren" gemeint sein, daß u.U. das jeweilige nationale Parlament zustimmen muß?
Zitat von DrNickKönnte mit dem "Abschluß ihrer geltenden nationalen Verfahren" gemeint sein, daß u.U. das jeweilige nationale Parlament zustimmen muß?
Das wird man für Deutschland in der Tat so verstehen müssen. Ob unsere Regierung allerdings gewillt ist, sich daran zu halten, kann man angesichts des in der jüngeren Vergangenheit demonstrierten Ausmaßes an Rechtsverachtung wohl bezweifeln.
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Zitat von DrNickKönnte mit dem "Abschluss ihrer geltenden nationalen Verfahren" gemeint sein, daß u.U. das jeweilige nationale Parlament zustimmen muß?
Das nehme ich an.
Wobei mir aber nicht klar ist, ob da Nicht-Zustimmung des Parlaments eine zulässige Option ist.
Für mich liest sich das eher wie eine Durchführungsvorschrift: Der Gouverneursrat beschließt die Erhöhung (und zwar verbindlich für alle Länder), die nationalen Staaten müssen das dann entsprechend ihren jeweiligen Gepflogenheiten umsetzen, und sobald alle den Abschluß ihrer Prozedur gemeldet haben, wird bezahlt.
Das Grundkapital wird auch von Artikel 17 "Aufnahme von Krediten" beeinflusst.
Zitat Artikel 17 Aufnahme von Krediten 1. Der ESM ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den Kapitalmärkten Kredite von Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen oder Einrichtungen aufzunehmen. 2. Die Modalitäten der Kreditaufnahmen werden vom Geschäftsführenden Direktor im Einklang mit den die Einzelheiten regelnden, vom Direktorium zu verabschiedenden Leitlinien bestimmt. 3. Der ESM hat angemessene Risikomanagement-Instrumente zu verwenden, die regelmäßig durch das Direktorium zu prüfen sind.
Wie dieses zukünftige Schuldenmanagement aussehen soll, wird offensichtlich nach Unterzeichnung des Vertrages durch noch zu verabschiedende Leitlinien bestimmt. Für eine Schuldenbremse ist es wohl noch zu früh.
vielen Dank, dass Sie sich dieser Arbeit annehmen.
Anmerkung: Es ist ja auch geradezu aberwitzig, wie schlecht die deutsche Presse über diesen Vorgang unterrichtet. Es wird zwar schon irgendwie berichtet, allerdings habe ich noch in keinem deutschen Presse-Erzeugnis aufgeschlüsselt bekommen, was denn nun durch den ESM tatsächlich für Deutschland zu erwarten ist. Mag schon sein, dass das Video von abgeordnetencheck.de zu polemisch ist. Aber spiegel.de fällt halt auch nichts besseres ein, als dieser Polemik eine Gegen-Polemik dagegenzustellen (http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziale...,784869,00.html).
Besonders nett ist an der Spiegel-Replik, dass sie Ihre Beurteilung, dass der ESM ganz harmlos sei, sehr stark damit begründet, dass der Vertragsentwurf ja kalter Kaffee sei und schon seit langem bekannt. Mag schon sein. Zur Diskussion gestellt wurde er in den deutschen Medien allerdings viel zu wenig. Dass Sie das jetzt übernehmen wollen, lieber Zettel, ist wirklich sehr lobenswert.
Zitat Das Grundkapital wird auch von Artikel 17 "Aufnahme von Krediten" beeinflusst.
Ein wichtiger Punkt.
Grundsätzlich sollte ja für jede staatliche Ausgabe der Parlamentsvorbehalt gelten. Der wird durch solche Regelungen allerdings ausgehebelt.
Deutschland verpflichtet sich, für den ESM zu haften. Der ESM-Direktor (also nicht das Finanzminister-Gremium, in dem Deutschland ggf. ein Veto hätte!!) kann nun beliebig Schulden machen und das Geld an z.B. Griechenland weiterreichen. Deutschland muss für diese Schulden haften - ohne dass da der Bundestag noch gefragt würde.
Zitat von R.A.Für mich liest sich das eher wie eine Durchführungsvorschrift: Der Gouverneursrat beschließt die Erhöhung (und zwar verbindlich für alle Länder), die nationalen Staaten müssen das dann entsprechend ihren jeweiligen Gepflogenheiten umsetzen, und sobald alle den Abschluß ihrer Prozedur gemeldet haben, wird bezahlt.
Der ESM wird nicht Bestandteil des EU-Vertrages, sondern - jedenfalls verstehe ich das bisher so - ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag. (Die EU-Staaten haben erst im Dezember eine Änderung des EU-Vertrags beschlossen, durch die der ESM mit dem EU-Vertrag überhaupt vereinbar gemacht werden soll.) Daher müßten spätere Änderungen des ESM-Vertrags jeweils der Ratifizierung durch alle Vertragsstaaten bedürfen. Die Voraussetzungen der völkerrechtlichen Ratifizierung richten sich nach dem Verfassungsrecht der jeweiligen Vertragsstaaten.
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Zitat von R.A.Eine Änderung der Gesamtsumme nach §10 wäre aber keine Vertragsänderung!
Das Grundkapital ist in Art. 8 definiert. Um es mit Wirkung gegenüber den Vertragsstaaten zu erhöhen, muß ich m.E. schon den Wortlaut des Art. 8 ändern. Aufgrund der Rechtsnatur des ESM als völkerrechtlicher Vertrag muß die Änderung des Vertragstextes ratifiziert werden. Die Formulierung in Art. 10, wonach der Gouverneursrat die Grundkapitalerhöhung "beschließt" und den Art. 8 "ändert" kann m.E. nur so verstanden werden, daß durch den Beschluß des Gouverneursrates den Vertragsstaaten die Änderung des Vertragstextes empfohlen wird. Rechtsverbindlich kann sie erst durch Ratifizierung werden, was ja der folgende Satz des Art. 10 m.E. zum Ausdruck bringt. Aber wie gesagt, mit der Bereitschaft unserer Regierung, sich an eigentlich eindeutige gesetzliche oder vertragliche Vorschriften auch zu halten, ist es ja bekanntlich nicht zum allerbesten bestellt.
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Ich sehe nicht nur das Grundkapital als problematisch an.
Die Erlaubnis zur Kreditaufnahme ist eine Riesensache. Wer haftet denn wenn die vom ESM aufgenommenen und weitergereichten Kedite nicht zurückgefhrt werden können?
Wohl nicht der wichtigste Punkt, aber man kann daran ersehen., wie hier eine Parallelwelt etabliert wird, für die normale Maßstäbe nicht mehr gelten: Art. 31 Nr. 5: "Das Personal des ESM unterliegt für die vom ESM gezahlten Gehälter und Bezüge nach Maßgabe der vom Gouverneursrat zu beschließenden Regeln einer internen Steuer zugunsten des ESM. Ab dem Tag der Erhebung dieser Steuer sind diese Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer befreit."
Hoch dürfte die Steuer nicht ausfallen. Was maßen diese Leute sich eigentlich an? Stehen die über unseren Gesetzen?
Antwort: ja, siehe folgendes:
"Artikel 30 Immunitäten von Personen 1. Die Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren, stellvertretenden Direktoren, der Geschäftsführende Direktor und das Personal genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre amtlichen Schriftstücke, jedoch nicht, wenn und soweit der Gouverneursrat diese Immunität ausdrücklich aufhebt."
Jetzt fehlt eingentlich nur noch eine eigene Gerichtsbarkeit, deren Richter auch noch vom ESM benannt werden.
Zitat von FritzWohl nicht der wichtigste Punkt, aber man kann daran ersehen., wie hier eine Parallelwelt etabliert wird, für die normale Maßstäbe nicht mehr gelten
Das ist aber nun nichts Neues. Diese Regelung gibt es schon sehr lange für alle Beschäftigten von EU-Institutionen (z. B. auch der EZB). Hintergrund war wohl, daß die Gastländer von EU-Institutionen nicht überproportional profitieren, weil sie die aus EU-Geldern bezahlten Angestellten besteuern. Gerade für Belgien wäre das ein Geldsegen geworden.
Diese Steuern sind deutlich niedriger als die meisten nationalen Einkommenssteuern - ist aber letztlich egal, weil hier "linke Tasche / rechte Tasche" gilt.
Letztlich muß man halt beurteilen, ob das Netto-Gehalt der Beschäftigten angemessen ist.
Zitat von FAB.Das Grundkapital ist in Art. 8 definiert.
Aber erst einmal nur für den Vertragsstart. Und es ist vorgesehen, diesen Wert später zu ändern.
Zitat Um es mit Wirkung gegenüber den Vertragsstaaten zu erhöhen, muß ich m.E. schon den Wortlaut des Art. 8 ändern.
Das glaube ich nicht. Da der Vertrag die Änderung schon vorsieht, muß der Wortlaut im Artikel 8 nicht angepaßt werden.
Jedenfalls ist das sonst im Gechäftsleben gängige Praxis. Da steht z. B., daß der Kreditzins 5% beträgt - und das der Zinssatz jährlich zum 1.1. angepaßt wird. Meinetwegen 1 Basispunkt über dem EZB-Zinssatz oder folgend der Mondphase oder in freier Willkür der Bank - es gibt da viele Varianten. Dann wird nach dem jeweiligen Prozedere zum 1.1. jedes Jahres der neue Zinssatz bestimmt, und der ist dann gültig - ohne Vertragsänderung und ohne explizite Wortlautänderung.
Zitat Die Formulierung in Art. 10, wonach der Gouverneursrat die Grundkapitalerhöhung "beschließt" und den Art. 8 "ändert" kann m.E. nur so verstanden werden, daß durch den Beschluß des Gouverneursrates den Vertragsstaaten die Änderung des Vertragstextes empfohlen wird.
Bestimmt nicht.
Der Vertragstext wird durch Änderungen nach 10 bestimmt nicht verändert. Die Frage ist nur, ob das Prozedere im letzten Satz noch die Möglichkeit einer Ablehnung läßt.
ich muß zugeben, daß ich da alles andere als ein Experte bin, wenn die niedrige Besteuerung aber nichts neues darstellt, dann sei die Frage gestattet, warum wir dann eine solche Regelung im Vertrag finden? Wenn es nichts zu regeln gibt?
Im übrigen kann ich Ihrem Gedanken natürlich folgen, halte es aber trotzdem für schlecht, bei EU-Bediensteten mit anderen Steuersätzen zu arbeiten, das verschleiert nämlich die Vergleichbarkeit der Einkommen und der Verdacht der Irreführung liegt nahe.
Noch eine mögliche Beeinflussung des Grundkapitals:
Zitat Artikel 8: 2. Das Grundkapital ist aufgeteilt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beträgt 80.000.000.000 EUR (achtzig Milliarden Euro). Die für die Ersteinlage gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben.Die anderen Anteile werden [ebenfalls] zum Nennwert ausgegeben, sofern der Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
Zitat von Fritz ... dann sei die Frage gestattet, warum wir dann eine solche Regelung im Vertrag finden? Wenn es nichts zu regeln gibt?
Es gibt schon etwas zu regeln. Da diese spezielle Behörde neu ist, müssen für ihre Bediensteten auch die entsprechenden Regeln festgelegt werden. Aber diese sind inhaltlich nicht neu, sondern entsprechen wohl 1:1 den Regeln für die bestehenden Institutionen (das ist jedenfalls meine Annahme, geprüft habe ich die Details nicht).
Zitat Im übrigen kann ich Ihrem Gedanken natürlich folgen, halte es aber trotzdem für schlecht, bei EU-Bediensteten mit anderen Steuersätzen zu arbeiten, das verschleiert nämlich die Vergleichbarkeit der Einkommen und der Verdacht der Irreführung liegt nahe.
Nur um Mißverständnissen vorzubeugen: Das sind natürlich nicht meine Gedanken. Ich versuche nur zu erklären, was man sich damals bei diesen Regeln wohl gedacht hat. In der Tat ist diese Regelung problematisch und die EU-Angestellten stellen sich damit nicht schlecht. Aber im Vergleich ist das ein recht nebensächliches Problem.
Zitat von R.A.Da der Vertrag die Änderung schon vorsieht, muß der Wortlaut im Artikel 8 nicht angepaßt werden. Jedenfalls ist das sonst im Geschäftsleben gängige Praxis.
Der ESM ist, wie gesagt, ein völkerrechtlicher Vertrag. Privatrechtliche Verträge mit Bezugnahme- oder Anpassungsklauseln sind da m.E. nicht der richtige Maßstab. Wenn man schon privatrechtliche Analogien sucht, paßte hier wohl noch am ehesten die Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft. Die erfolgt auch in Form einer ausdrücklichen Änderung des Satzungstextes.
In der DÖV 2011, 606 gibt es einen aktuellen Aufsatz zu Art. 59 II GG und Vertragsänderungen, auf den ich aber hier keinen Zugriff habe. Hat jemand die DÖV abonniert oder einen Beckonline-Zugang?
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Werter R.A., es liegt mir fern, Ihnen zu widersprechen, wenn ich mich wieder melde.
Wenn es allgemein gültige Regelungen gibt, warum wird die Besteuerung dann durch den Gouverneursrat festgelegt, warum folgt nicht ein Verweis auf diese allgemein gültige Regelung?
Der Vertrag spricht in Art. 1 auch nur vom einem "internationalen Finanzinstitut". Jetzt ergäbe sich für mich die Frage, ob dies überhaupt Beamte sind oder ob es sich ggf. um eine privatwirtschaftliche Institution mit eigenem Steuerrecht hadelt, der EFSF soll ja auch eine GmbH sein.
Natürlich sind dies nicht die wichtigsten Probleme, aber ich habe sie angeführt, um zu zeigen, mit welcher offen gezeigten Dreistigkeit diese Herrschaften mittlerweile operieren.
Statt "Gedanken" hätte ich vielleicht das Wort "Gedankengang" verwenden sollen, ich empfinde Ihre Beiträge als vollkommen konstruktiv und nicht als Ausdruck Ihrer persönlichen Meinung.
Bezüglich Besteuerung: Zustimmung. Im übrigen ist das ohnehin kein wirklich entscheidender Punkt sondern eher ein Ansatzpunkt für Ressentiments gegen "die da oben".
Aber was ist mit dem zweiten Punkt, den Fritz genannt hat: Die Immunität der ESM-Bediensteten. Das ist glaube ich schon ziemlich einmalig.
Üblicherweise kennt man Immunität m.W. nur bei Abgeordneten (die dann ggf. vom Parlament aufgehoben werden kann). Traditioneller Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz vor Willkürmaßnahmen der Exekutive. Denn schließlich sollen ja die Abgeordneten die Exekutive überwachen und nicht umgekehrt. Letztlich ist die Immunität der Abgeordneten also ein Mittel zur Begrenzung der Macht der Exekutive.
Hier gibt es aber nun Immunität für Behördenmitarbeiter (und die Behörde selbst entscheidet ggf. über deren Aufhebung). Die Exekutive selbst wird hier nun also geschützt und der rechtsstaatlichen Kontrolle entzogen. Das ist genau das GEGENTEIL dessen, was traditionellerweise mit dem Instrument Immunität erreicht werden soll.
Vielleicht gibt es dafür ja gute Gründe, die ich nicht kenne?
Ein Fond ist nach meinem Verständnis einem Kredit nicht unähnlich und beeinflusst möglicherweise ebenfalls das Grundkapital.
Zitat Artikel 20 Reservefonds und andere Fonds 1. Das Direktorium richtet einen Reservefonds und gegebenenfalls andere Fonds ein.
Zitat 4. Das Direktorium legt Bestimmungen fest, die gegebenenfalls zur Einrichtung, Verwaltung und Nutzung anderer Fonds erforderlich sind.
Und dieser versteckte Bailout, für den Fall, dass ein ESM-Mitglied - aus welchen Gründen auch immer - nicht zahlt:
Zitat Artikel 21, Deckung von Verlusten: 2. Leistet ein ESM-Mitglied bei einem Kapitalabruf nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 keine Zahlung, erfolgt an alle ESM-Mitglieder ein geänderter Kapitalabruf zur Einzahlung von höheren Beträgen, um sicherzustellen, dass der ESM den Gesamtbetrag des erforderlichen einzuzahlenden Kapitals erhält. Der Gouverneursrat bestimmt eine geeignete Vorgehensweise, um zu sicherzustellen, dass das betreffende Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist seine Schuld gegenüber dem ESM begleicht, und ist befugt, die Zahlung von Verzugszinsen auf den überfälligen Betrag zu fordern.
Und wenn der ESM Verluste macht - warum auch immer - wird auch das Grundkapital beeinflusst:
Zitat Artikel 21: 1. Bei den Geschäften des ESM entstehende Verluste sind zu verrechnen (c) schließlich mit einem angemessenen Betrag des genehmigten, nicht eingezahlten Grundkapitals, das nach Artikel 9 Absatz 3 abgerufen wird.
Ab S.2 wird die Euro-Krise ahnand von Lego-Figuren erklärt. (Besonders nett fand ich die Darstellung der deutschen Regierungsprteien in schimmernder Wehr).
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