Die in den vorangegangenen Beiträgen ersten Eindrücke bestätigen sich nach Literatur der qualitativ wohl besten, und auch in der UBA-Studie fleißig referenzierten EPA Studie von 2016 http://ofmpub.epa.gov/eims/eimscomm.getf...nload_id=526855
Zuerst zeigt die EPA-Studie genau wie sie überhaupt Studien qualifiziert, die sie für ihre Auswertung akzeptiert. Dazu gehören auch Peer-Reviews. Vergleichbares habe ich bei der UBA-Studie nicht gesehen, die zwar auch eine lange Liste von Kriterien hat, aber eher bezogen auf die Brauchbarkeit der herangezogenen Studien, als auf deren Qualität.
Der eigentliche Hammer im Vergleich sind aber die summarischen Feststellungen der EPA Studie, erst mal qualitativ:
Zitat The major findings from this ISA about NO2 exposure and health effects and related uncertainties are summarized below.
• Evidence for asthma attacks supports a causal relationship between short-term NO2 exposure and respiratory effects. Evidence for development of asthma supports a likely to be causal relationship between long-term NO2 exposure and respiratory effects. These are stronger conclusions than those determined in the 2008 ISA for Oxides of Nitrogen. • There is more uncertainty as to whether short-term or long-term NO2 exposure is related to cardiovascular effects, diabetes, reproductive and developmental effects, total mortality, and cancer. • People with asthma, children, and older adults are at increased risk for NO2-related health effects. • People living or spending time near or on roads, low socioeconomic status populations, and nonwhite populations may have increased NO2 exposure. • The first year of data from the U.S. near-road monitoring network indicate that near-road sites tend to have higher NO2 concentrations on average but do not always have the highest 1-hour NO2 concentration within an urban area. • Epidemiologic studies link asthma attacks and asthma development to NO2 measures that appeared to well represent exposure, including personal measures and concentrations where participants live or spend a lot of time. • No specific NO2 averaging time, duration, or age of exposure is more strongly associated with asthma attacks or asthma development. It is not clear whether there is an exposure concentration below which effects do not occur.
Dass eine Exposition von Asthmatikern, Kleinkindern, Alten zu höheren NO2-Konzentrationen zu Atemproblemen führen kann ist nicht neu, das hat auch Einzug in die deutsche Innenraumrichtlinie gehalten. Es gibt aber eine klare aussage, dass es keine gesicherten Erkenntnisse zu Mortalität und Morbidität gibt, die Elemente, mir denen das UBA die Schlagzeilen bestimmt.
Quantitativ schlagen sich die Erkenntnisse der EPA in den empfohlenen Grenzwerten nieder:
Zitat Thus, this ISA updates the state of the science that was available for the 2008 ISA, which informed decisions on the primary NO2 NAAQS in the review completed in 2010. In 2010, the U.S. Environmental Protection Agency (EPA) retained the existing annual average (avg) NO2 NAAQS with a level of 53 parts per billion (ppb) to protect against health effects potentially associated with long-term exposure. The U.S. EPA established a new 1-hour (h) NAAQS at a level of 100 ppb NO2 based on the 3-year (yr) avg of each year’s 98th percentile of 1-h daily maximum (max) concentrations.
Die EPA bleibt bei ihren bisherigen Grenzwerten von umgerechnet 100 µg/m³ für Langzeitexposition (gg, 40 µg/m³ EU) und 200 µg/m³ Kurzzeitexposition (wie EU). Man sollte sich vor Augen halten, dass der niedrige EU-Grenzwert vor 20 Jahren festgelegt wurde, seither teuer finanzierte Studien zu diesem Thema erstellt wurden, auch um die damalige EU-Entscheidung zu rechtfertigen, die EPA in voller Kenntnis des Stands der Wissenschaft dem EU-Wert nach wie vor nicht folgt.In jedem Fall, so hat das auch die EPA formuliert, gehen bei diesen Studien keine Annahmen über das persönliche Verhalten der Menschen ein (Rauchen, Nahrung, Bewegung, andere soziodemographische Faktoren).
Die Studie hat ja eine NO2-Belastung über das Land modelliert, die städtischen hotspots dabei aber ausgenommen, weil diese anscheinend zu schwierig zu modellieren sind.
Nun ist es nach demographischen Daten aber wohl so, dass beispielsweise die Lebenserwartung in Stuttgart überdurchschnittlich hoch ist, die Menschen dort sterben also nicht verfrüht, sondern verspätet. Schließe ich aber diese Menschen aus der Studie aus, ist außerhalb der hotspots die Lebenserwartung niedriger bei gleichzeitig relativ niedrigeren NO2-Werten. Das stupide rechnerische Ergebnis ist dann, dass selbst bei niedrigen NO2-Werten die Menschen schon vorzeitig sterben. Dass sich dies bei höheren NO2-Werten umgekehrt verhält bleibt außen vor.
Rudert die EU bei einem willkürlichen Grenzwert auch mal zurück?
Ich kenne zumindest ein Beispiel:
2004 hat die EU-Kommission die Richtlinie 2004/40/EG zum Arbeitsschutz bezüglich elektromagnetischer Felder veröffentlicht. Die Industrie hat daraufhin die Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass mit den Vorgaben für Magnetfelder der Arbeitsplatz am Kernspintomographen unmöglich gemacht wird.
Der Vorgang ist gut dokumentiert: Watching the Directives, Advice on the EU Physical (Electromagnetic Fields) Directive. Auszüge daraus, die die Reaktion der Kommission illustrieren:
Zitat Manufacturers also believe that there will be an adverse impact of the Directive. Siemens state that the limits contained in the Directive are “in conflict with MR practice and equipment design”. The European medical equipment manufacturers’ Committee, COCIR, has said that the limits contained in the Directive “severly hamper the normal installation, use and maintenance of MRI equipment.” At a European Congress of Radiology in march 2006 Mr Hans Engels, Head of Safety at Philips, said that the new limits would hamper several specific situations in the hospital and interventional MR. It would also affect the manufacturing process of the MR community.
Dazu die "Views from the Commission":
Zitat At the Commission, officials giving evidence rejected any idea that there could be the impact described above. Mr, Biosca de Sagastuy told us repeatedly that their view, and that of scientific experts, the Directive would have no impact on the continued use of MRI in hospitals. He told us that the machines were only used “for very limited amount of time, a maximum of five minutes and no more.” Mr, Biosca de Sagastuy assured us that magnetic resonance was discussed at length in Council, with experts present, and that no problems for health personal were foreseen. ….
und
Zitat Professor Blakemore did not dispute that there may be an impact on clinical practice but thought that research was likely to be most directla affected. He also observed rightly that, in time, research has a tendency to translate into clinical practice. This was not a point that was acknowledged by officials from the commission, who agreed with the suggestion that the impact of the Directive had been greatly exaggerated by the MR community.
Dazu blieb der MR-Community die Spucke weg:
Zitat The views we heard in Brussels were evidently new to many in the MR community. Dr. Keevil expressed astonishment at the evidence we heard and told us that he found it “amazingthose individuals could say that there is no impact”
So ging das weiter. De Sagastuy war nicht auf der Höhe der Zeit und hatte sich auf 0,4T Geräte bezogen, als bereits 1,5T Gräte in UK installiert waren. In der Zeit waren bereits wegen der besseren Bildauflösung noch höhere Feldstärken geplant. Außerdem wurde gezeigt, dass die Exposition bis 20 Minuten gehen könne.
Vier Jahre Diskussion, die Industrie musste Daten liefern, die die Unbedenklichkeit höherer Magnetfelder darlegten (die EU hat sich die Werte aus den Fingern gesaugt). 2008 wurde dann die Richtlinie 2008/46/EG publiziert. Die Richtlinie hat die Anwendung der 2004/40/EG ausgesetzt.
Erst 2013, neun Jahre später, wurden dann die magnetischen Grenzwerte mit der Richtlinie 2013/35/EU korrigiert.
Man sieht, wie zäh, ignorant und auch arrogant die Kommission auf Kritik in der Sache reagieren kann. Heute im Fall der Luftreinhalterichtlinie habe ich noch von keinem Ansatz gelesen, selbstkritisch den NO2-Grenzwert zurückzunehmen. Stattdessen meldet sich eine Margrethe Vestager mit dem Vorschlag, Sammelklagen beispielsweise gegen Hersteller einzuführen.
Ich dagegen wüsste gerne eine praktikable Möglichkeit schlechte eine Richtlinie oder Verordnung schnell korrigiert zu bekommen.
Gruß, Martin
PS: In den vier Jahren bis zur Aussetzung der Richtlinie haben Mitarbeiter an MR-Geräten innerhalb der EU bei der Arbeit die Grenzwerte überschritten. Die Arbeitgeber haben das 'auf ihre Kappe' genommen. Hätte es eine klagefreudige DUH und naive Richter gegeben, hätte u.U. der Betrieb von MR-Geräten, d.i. die entsprechende medizinische Versorgung, eingestellt werden müssen.
Zitat Inzwischen liegt das Urteil in letzter Instanz vor. Rechtsmittel sind ausgeschöpft. Der Richterspruch hat es in sich: Vor Gericht ging es dann nicht mehr darum, ob die Tüte kompostierbar ist oder nicht. Dies steht außer Zweifel, da die Tüte nach DIN zertifiziert ist. Es spielte nur noch eine Rolle, ob die Umwelthilfe die Behauptungen aufstellen durfte. Im Urteil, das unserer Zeitung vorliegt, heißt es: Das Gericht lasse es „dahin stehen, ob die Tatsachenbehauptung wahr ist“. Das Gericht stellt zudem fest: „Den Beklagten ist nicht mehr als ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen.“ An die Behauptungen von Resch und der DUH würden außerdem weniger strenge Maßstäbe angelegt als dies etwa Gerichte bei Texten in Zeitungen machten: Resch könne „nicht am Maßstab ,journalistischer Sorgfalt‘ gemessen werden“, weil die DUH kein Presseunternehmen und Resch kein Journalist sei, heißt es in dem Urteil weiter. Auch im Vergleich zur Stiftung Warentest gewähren die Richter Resch und seiner Organisation Rabatte: Resch und die DUH seien „anders als die Stiftung Warentest nicht zur Neutralität und Objektivität verpflichtet.“
Mir ist schleierhaft, wie solche Freibriefe und die Geschäftstätigkeit zu einer Gemeinnützigkeit eines e.V. passen, zumindest aber, wie ein solcher Verein durch Steuermittel bezuschusst werden kann. Wo sind da die Kontrollinstanzen? Auch ist der Richterspruch schwer zu verstehen. Wie will man Lügen und daran geknüpfte Kampagnen in Facebook unterbinden, wenn diejenigen, die solche Kampagnen nicht schadensersatzpflichtig sind, weil an sie keine strengen Maßstäbe angelegt werden können?
Mir ist schleierhaft, wie solche Freibriefe und die Geschäftstätigkeit zu einer Gemeinnützigkeit eines e.V. passen, zumindest aber, wie ein solcher Verein durch Steuermittel bezuschusst werden kann. Wo sind da die Kontrollinstanzen? Auch ist der Richterspruch schwer zu verstehen. Wie will man Lügen und daran geknüpfte Kampagnen in Facebook unterbinden, wenn diejenigen, die solche Kampagnen nicht schadensersatzpflichtig sind, weil an sie keine strengen Maßstäbe angelegt werden können?
Gemäß dem Grundsatz: ius respicit aequitatem kann sich wohl fürderhin ein Normalbürger, dem nicht einmal die Möglichkeiten einer DUH zur Verfügung stehen, auf z.B. Facebook austoben und das NetzDG ist ausgehebelt.
Möglicherweise besteht ja für die Klägerin noch die Möglichkeit die Europäische Gerichtsbarkeit zu bemühen, insbesondere, da ja andere europäische Staaten die Causa genau so sehen wie die Klägerin, Stichwort: Rechtsvereinheitlichung bzw. übernationales Interesse.
Mein Fazit: Das Verbandsklagerecht gehört reformiert und der DUH die Gemeinnützigkeit aberkannt und der Regierung verboten, solch obskure Vereinigungen zu unterstützen. Die Rechtsprechung ist ja nicht an Weisungen gebunden -- also "frei" wg. Gewaltenteilung.
-- „Ein freier Mensch muß es ertragen können, daß seine Mitmenschen anders handeln und anders leben, als er es für richtig hält, und muß sich abgewöhnen, sobald ihm etwas nicht gefällt, nach der Polizei zu rufen.“ ―Ludwig von Mises
Sie glauben aber jetzt nicht wirklich, dass irgendjemand in Deutschland im Jahre 2018 sich traut, sich mit einer Gruppe oder Institution anzulegen, die das Kennzeichen "Links" trägt?
___________________ Kommunismus mordet. Ich bin bereit, über die Existenz von Einhörnern zu diskutieren. Aber dann verlange ich außergewöhnlich stichhaltige Beweise.
Danke für die Berichterstattung. Ich lese das sehr aufmerksam und ich bin sicher nicht der einzige.
___________________ Kommunismus mordet. Ich bin bereit, über die Existenz von Einhörnern zu diskutieren. Aber dann verlange ich außergewöhnlich stichhaltige Beweise.
Zitat von Frank2000 im Beitrag #31Sie glauben aber jetzt nicht wirklich, dass irgendjemand in Deutschland im Jahre 2018 sich traut, sich mit einer Gruppe oder Institution anzulegen, die das Kennzeichen "Links" trägt?
Mir ging es darum aufzuzeigen, dass es wohl ein Fehler war, ein Verbandsklagerecht einzuführen (ich bin mir nicht sicher, meine aber zu wissen, dass es so etwas vor ein paar Jahren noch nicht gab), das es Gruppierungen wie der DUH ermöglicht, so zu agieren, wie sie eben agieren. Wenn der Gesetzgeber erkennt, dass da Handlungsbedarf besteht, warum sollte es ihm dann nicht möglich sein, Korrekturen vorzunehmen. Und ja, Richter sind (mehr oder weniger) unabhängig und hinter jeder Institution stehen Menschen, und Menschen sind lernfähig, auch wenns manchmal etwas dauert.
Das muss ich nicht glauben, davon bin ich überzeugt.
-- „Ein freier Mensch muß es ertragen können, daß seine Mitmenschen anders handeln und anders leben, als er es für richtig hält, und muß sich abgewöhnen, sobald ihm etwas nicht gefällt, nach der Polizei zu rufen.“ ―Ludwig von Mises
Zitat Doch damit ist jener Block nur die zweitgrößte Einnahmequelle der DUH. Noch einmal deutlich mehr kassiert der Verein an öffentlichen Fördergeldern. 2016 waren es 4.244.730 Euro. Offizielle Zahlen für 2017 weist die DUH noch nicht aus. Doch der fraktionslose Bundestagsabgeordnete Mario Mieruch wollte es neulich genauer wissen und stellte im Parlament die Anfrage, in welcher Form und in welchen Projekten die Bundesregierung oder ihre Ministerien mit der Deutschen Umwelthilfe zusammenarbeiten. Die Antwort darauf lieferte die Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter (SPD) am 7. Februar 2018.
Doch damit ist jener Block nur die zweitgrößte Einnahmequelle der DUH. Noch einmal deutlich mehr kassiert der Verein an öffentlichen Fördergeldern. 2016 waren es 4.244.730 Euro. Offizielle Zahlen für 2017 weist die DUH noch nicht aus. Doch der fraktionslose Bundestagsabgeordnete Mario Mieruch wollte es neulich genauer wissen und stellte im Parlament die Anfrage, in welcher Form und in welchen Projekten die Bundesregierung oder ihre Ministerien mit der Deutschen Umwelthilfe zusammenarbeiten. Die Antwort darauf lieferte die Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter (SPD) am 7. Februar 2018.
In einem zweiten Schritt listete Schwarzelühr-Sutter alle Projekte auf, für die die DUH aktuell Fördermittel kassiert. Insgesamt ergibt sich eine Summe von rund 4,9 Millionen Euro. Die Projekttitel lesen sich dabei teils äußerst nebulös.
Danke.Liest man die Anfrage von kfz-betrieb.vogel durch, dann sträuben sich einem die Nackenhaare:
Zitat „Am Ende zahlt der Verbraucher die Zeche, mit Förder-Steuergeldern, mit Gerichtskosten für Umweltklagen, mit möglicherweise höheren Mineralölsteuern bzw. dem drohenden Wegfall der Diesel-Subventionierung – wenn man das überhaupt so bezeichnen kann –, Fahrverboten oder heftigen Wertverlusten“, so Mieruch.
Anders sehen das die Grünen. Ein Sprecher der Bundestagsfraktion der Partei sagte im Gespräch mit »kfz-betrieb«: „Die DUH ist ein verlässlicher Partner. Wir haben keine Zweifel daran, dass die Förderung ihrer Projekte gerechtfertigt ist.“ Dabei verwies der Sprecher darauf, dass der Bundesrechnungshof jede Art der Förderung prüfe. Diese These stützt auch Professor Stefan Baumgärtner, der an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg den Lehrstuhl für Umweltökonomie und Ressourcenmanagement leitet. „Die bei den Ministerien eingereichten Projektvorhaben werden normalerweise von unabhängigen Fachgutachtern bewertet. Eine Förderung erfolgt nur nach positiver fachlicher Begutachtung. In so einem Verfahren ist es nahezu unmöglich, eine Förderung zu erhalten, wenn man keine fachlich überzeugende Leistung erbringt“, erklärte der Wissenschaftler auf Anfrage von »kfz-betrieb«. Ihm erscheinen die Projekte der DUH als „seriös und im Sinne der Umwelt.“
Das liest sich wie ein Korruptionssumpf, in dem sich die Akteure gegenseitig die Plazets zuschaufeln. Keine wirklichen Ausschreibungen, Projektvorschläge durch die die sie ausführen, usw.. 'Selbstbedienungsladen' passt. Nachdem dieser nun aber eine Schneise der Wertevernichtung durchs Land zieht wird es Zeit für einen Eingriff. Wer ist bei uns zuständig, Korruption zu verfolgen? Reicht dafür eine Anzeige?
Heute in der Lokaltzeitung B-W Verkehrsminister Winfried Hermann: Er sieht keine Alternative zu Fahrverboten, die Richter würden die Landesregierung dazu zwingen.
Dabei ist mir die Sachlage leider noch nicht klar: Die Richtlinie sieht im Fall von Nichteinhalten von Grenzwerten sogenannte Luftreinhaltepläne vor, womit bei NO2 eine Verlängerung bis 2015 möglich war. Sollten Grenzwerte nach dieser Frist überschritten werden "enthalten Luftqualitätspläne geeignete Maßnahmen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann".
Mehr steht da nicht, und es ist keine sehr spezifische Forderung. Darüberhinaus legen Mitgliedsstaaten für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest.
Aus der Richtlinie lässt sich kein Rechtsanspruch von Bürgern, geschweige denn einer DUH, auf bestimmte Maßnahmen ableiten. Was also entscheiden hier Richter?
Auch aus der 39. BImSchV lässt sich kein Klageansatz ableiten. Es gibt keine Regelung zu Sanktionen, welche ja im nationalen Ermessen liegen.
Stuttgart hat dem Gericht einen weiteren Luftreinhalteplan präsentiert. Ein dem Gericht vorgelegtes Gutachten hat diesen in Bezug auf Zeitzielen als nicht ausreichend bewertet. Das sagt aber nichts darüber aus, ob Maßnahmen geeignet sind nach Abwägung verschiedener Interessen, also der Verhältnismäßigkeit. Kann also ein Bürger, bzw. eine DUH einklagen, dass bestimmte Maßnahmen wie Fahrverbote 'geeignet' sind, im Vergleich zu Maßnahmen, die Stuttgart geplant hat? In wessen Namen klagt dann eine DUH?
Wäre dieser Punkt aber der casus knacktus, warum ergänzt die Regierung nicht ihre BImSchV um eine spezifische Auslegung von 'geeignet'? Die Schweiz sagt beispielsweise klar, wie schon zuvor zitiert " vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist".
Ist unsere Regierung nicht willig? Wie haben das andere EU-Länder gelöst?
Zitat von Martin im Beitrag #36Wäre dieser Punkt aber der casus knacktus, warum ergänzt die Regierung nicht ihre BImSchV um eine spezifische Auslegung von 'geeignet'?
Jetzt habe ich einen Ausflug in ein fachfremdes Gebiet, die Sprache der Gesetzgeber, gemacht: http://www.juraindividuell.de/pruefungss...keitsgrundsatz/ Hier war ich schon mal am 19.2. bei der Diskussion des Stuttgarter Gerichtsurteils.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
Zitat Bei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht es einfach ausgedrückt darum, dass die staatliche Gewalt gegenüber den Bürgern schonend und nur bei wirklicher Dringlichkeit angewandt werden soll.
Zitat Danach ist eine staatliche Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie 1. einen legitimen Zweck hat, 2. geeignet, 3. erforderlich und 4. angemessen ist.
Zitat Definition: Das Mittel ist dann geeignet, wenn der damit verfolgt Zweck überhaupt erreicht (oder gefördert) werden kann.
Ungeeignet ist das Mittel auf jeden Fall dann, wenn die Erfüllung des Zwecks mit der Maßnahme objektiv unmöglich ist. Gleiches gilt, wenn die Maßnahme unzureichend ist.
Die Beurteilung, ob das Mittel geeignet ist richtet sich immer nach dem Zeitpunkt des Erlassens. Wird die Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt unzureichend, so spielt dies keine Rolle. Stellt sich die Maßnahme jedoch nachträglich als ungeeignet heraus (was im häufigsten Falle bei der Gesetzgebung passieren kann) so kann der Staat zur Nachbesserung verpflichtet werden.
Im EU Recht liest sich das so:
Zitat In European Union law there are generally acknowledged to be four stages to a proportionality test, namely,
- there must be a legitimate aim for a measure - the measure must be suitable to achieve the aim (potentially with a requirement of evidence to show it will have that effect) - the measure must be necessary to achieve the aim, that there cannot be any less onerous way of doing it - the measure must be reasonable, considering the competing interests of different groups at hand
It is, however, often seen that the third and fourth criterion are often merged into one by the European Court of Justice, depending on the margin of discretion that the Court sees as being afforded to the member state.
Also nochmal die Passage aus dem Stuttgarter Urteil:
Zitat Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes könne eine Maßnahme, die der schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung diene, nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgeschlossen werden. Die komplexe Abstimmung der Eigentums-, Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit mit dem Gesundheitsschutz könne nicht im Rahmen einer behördlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall erfolgen. Vielmehr bedürfe es hierfür einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Konkretisierungsentscheidung, wie sie in Form der Immissionsgrenzwerte vorliege.
Da fehlt mir dann ein Link: 'Geeignet' weist auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hin, der Stuttgarter Richter lässt eine solche Abwägung aber nicht zu. Was er mit einer 'gesetzlichen oder untergesetzlichen Konkretisierungsentscheidung' meint habe ich allerdings noch nicht verstanden.
Ein weiterer missing Link ist der in der Definition von 'geeignet' (s.o.): ".. kann der Staat verpflichtet werden.". Von wem, durch welchen Prozess? Offensichtlich ist das der Hebel für die DUH.
Also nochmal die Passage aus dem Stuttgarter Urteil:
Zitat Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes könne eine Maßnahme, die der schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung diene, nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgeschlossen werden. Die komplexe Abstimmung der Eigentums-, Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit mit dem Gesundheitsschutz könne nicht im Rahmen einer behördlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall erfolgen. Vielmehr bedürfe es hierfür einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Konkretisierungsentscheidung, wie sie in Form der Immissionsgrenzwerte vorliege.
Da fehlt mir dann ein Link: 'Geeignet' weist auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hin, der Stuttgarter Richter lässt eine solche Abwägung aber nicht zu. Was er mit einer 'gesetzlichen oder untergesetzlichen Konkretisierungsentscheidung' meint habe ich allerdings noch nicht verstanden.
Ein weiterer missing Link ist der in der Definition von 'geeignet' (s.o.): ".. kann der Staat verpflichtet werden.". Von wem, durch welchen Prozess? Offensichtlich ist das der Hebel für die DUH.
Den Wortlaut des Leipziger Urteil kenne ich leider nicht, also beziehe ich mich auf den Wortlaut verschiedener Pressemitteilungen. Danach soll nun doch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden. Das Leipziger Urteil scheint also dem Stuttgarter Urteil zu widersprechen. Unklar ist für mich, wie sich das konkret auswirken soll. Stuttgart hatte ja dem Gericht einen Luftreinhalteplan mit Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit vorgelegt, ein Ansatz, der zurückgewiesen worden war. Ist dieser Luftreinhalteplan nun aber der Grund, dass in Stuttgart für Euro 5 Diesel Aufschub bis September 2019 gewährt wurde? Die Medienberichte gehen darauf nicht näher ein.
Nach wie vor unklar ist mir der Hinweis im Stuttgarter Urteil darauf, dass es einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Konkretisierungsentscheidung bedürfe. 'Konkretisierung' bezieht sich vermutlich auf die interpretationsfähigen Formulierungen der Richtlinie, wie 'geeignete Maßnahmen' und 'Zeitraum so kurz wie möglich", die beispielsweise durch konkrete Maßnahmen gesetzlich (oder untergesetzlich) verfügt werden könnten. Dafür sehe ich aber momentan keinen Ansatz. Wenn das Leipziger Urteil eine Verhältnismäßigkeitsprüfung fordert, dann kann das Ergebnis dieser Prüfung überall gerichtlich angegriffen werden. Das kann sich dann noch hinziehen.
Also nochmal die Passage aus dem Stuttgarter Urteil:
Zitat Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes könne eine Maßnahme, die der schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung diene, nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgeschlossen werden. Die komplexe Abstimmung der Eigentums-, Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit mit dem Gesundheitsschutz könne nicht im Rahmen einer behördlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall erfolgen. Vielmehr bedürfe es hierfür einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Konkretisierungsentscheidung, wie sie in Form der Immissionsgrenzwerte vorliege.
Da fehlt mir dann ein Link: 'Geeignet' weist auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hin, der Stuttgarter Richter lässt eine solche Abwägung aber nicht zu. Was er mit einer 'gesetzlichen oder untergesetzlichen Konkretisierungsentscheidung' meint habe ich allerdings noch nicht verstanden.
Ein weiterer missing Link ist der in der Definition von 'geeignet' (s.o.): ".. kann der Staat verpflichtet werden.". Von wem, durch welchen Prozess? Offensichtlich ist das der Hebel für die DUH.
Es gibt vom Bundesverwaltungsgericht Leipzig immerhin eine Pressemitteilung:
Zitat Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen. Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Ich habe die beiden Texte des Stuttgarter Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts fett markiert. Und
Zitat Bei Erlass dieser Maßnahme wird jedoch - wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen - sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Insoweit ist hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.
Da ist mein Rechtsverständnis dann zumindest teilweise wieder in Ordnung.
Zum Thema Klagerecht meine ich noch etwas zugelernt zu haben: Die DUH nutzt das Verbandsklagerecht, das es so wohl nur für Umweltfragen *) gibt, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Das ursprünglich von Otto Schily verantwortete UmwRG hatte noch Klagerechte von Umweltvereinigungen auf solche Umweltvorschriften begrenzt, die Rechte Einzelner begründen. Der EuGH hat 2011 entschieden, dass dies zu restriktiv sei und gegen europäisches Recht verstößt: https://www.umweltbundesamt.de/sites/def...l_verfahren.pdf
Das UmwRG wurde umgehend angepasst. Seither ist der Weg für Klagen von Umweltverbänden, wohl auch von außerhalb Deutschlands hier frei. Schily hat damals schnell die Zeichen der Zeit erkannt, die aus der von ihm gegründeten Sozieatät Schily, Geulen & Klinger hervorgegangene Kanzlei Geulen & Klinger hat sich auf solche Klagen spezialisiert:
Zitat Das Bundesverwaltungsgericht hat unserer Musterklage am 5. September 2013 stattgegeben und das Klagerecht von Umweltverbänden deutlich ausgeweitet („Luftreinhalteplan Darmstadt“). Aktuell werden 18 Verfahren bundesweit zur Durchsetzung der Stickstoffdioxidgrenzwerte und Verkehrsbeschränkungen für Dieselfahrzeugen geführt; dies betrifft nahezu alle deutschen Großstädte. Urteile des VG Düsseldorf vom 5. September 2016 und des VG Stuttgart vom 29. Juli 2017 haben den Klagen stattgegeben. Das BVerwG hat dies durch die sog. Dieselfahrverbotsurteile am 27. Februar 2018, unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, bestätigt. In den Auseinandersetzungen um den Dieselskandal bei VW und anderen Automobilherstellern berät die Kanzlei die Deutsche Umwelthilfe e.V. Rechtsanwalt Prof. Klinger war zu diesen Fragen Gutachter des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags.
Umweltrecht scheint eine Goldgrube zu sein, und in einer von Juristen überschwemmten Administration von Berlin bis Brüssel müssen solche Gesetze nicht wundern. Eine Art Arbeitsplatzsicherung dieser Berufsgruppe. Unverständlich ist mir allerdings, warum Umweltfragen, die weitgehend national regelbar sind in Brüssel geregelt werden - wohl ein altes Thema.
Zitat In Verbindung mit den (ab 2017 eingeführten) neuen Emissionstests im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Tests) würden die neuen Regeln «sicherstellen, dass wir künftige ‹Dieselgates› ausschliessen können», erklärte der britische Konservative Daniel Dalton, der zuständige Berichterstatter des Parlaments.
Zitat Neu werden nun aber die Prüfer selbst stärker überwacht, um zu verhindern, dass nationale Stellen «ihre» Autohersteller allzu nachsichtig behandeln. So müssen die erwähnten technischen Dienste regelmässig und unabhängig überprüft werden. Bei Unregelmässigkeiten können die EU-Kommission oder andere Mitgliedstaaten die Ernennung solcher Dienste durch eine nationale Behörde anfechten. Die nationalen Behörden wiederum werden von der Brüsseler Kommission überprüft.
Dies erinnert mich an andere Verordnungen, bei denen Kontrolleuren weitere Kontrollinstanzen übergestülpt, der administrative Apparat weiter ausgebaut wird, ohne grundsätzliche Analyse. Es ist nun mal so, dass auf Testkriterien optimiert wird, wenn dies die Zulassung fordert. Jetzt hat man den Test realitätsnaher gemacht, also wird auf diesen optimiert werden. Die zusätzliche Forderung nach Offenlegung regelungstechnischer Details in der Motorsteuerung und die Genehmigung von Fall zu Fall durch die Behörde ist ein von Grund auf schwach angelegter Prozess: Er bringt dem Hersteller viel Planungsunsicherheit, dem Prüfer leicht den Vorwurf der Einvernahme, ein Verhältnis, das sich durch zusätzliche Kontrolleure nur verkomplizieren lässt. Besser ist, man findet Regelungen, die weniger verhandlungsbedürftig sind.
Gruß, Martin
PS: *) Wie wäre es denn, wenn es auch für die Einhaltung unserer Grenzen ein Verbandsklagerecht gäbe. Vielleicht muss man die Zuwanderung zu einer Umweltfrage deklarieren.
Lokal erlebe ich die Pervertierung staatlicher Eingriffe, angefangen bei einem Luftreinhaltegesetz bis zu Maßnahmen wegen den an einigen Stellen noch nicht eingehaltenen Grenzwert für NO2. Hinter den Äußerungen der Verwaltungen stehen ganz unterschiedliche Motive.
Das Regierungspräsidium Stuttgart bestimmt den Ort der Messstationen der Stadt Ludwigsburg, die Stadt selbst ist verantwortlich für die Luftreinhaltepläne. Nach EU-Richtlinie genügen für den Großraum Ludwigsburg zwei Messstationen, eine 'Hotspot'-Messung, und eine städtische Hintergrundmessung. In Wirklichkeit gibt es aber deutlich mehr 'Hotspot'-Messungen, nicht etwa, weil es um gesundheitsgefährdende Grenzwerte geht, sondern um die Hoffnung, über diesen Weg unangenehme Verkehrsbelastung aus dem einen oder anderen Vorort verbannen zu können. Dies kann man enttäuschten Kommentaren der Ortsvorsteher entnehmen, wenn die Grenzwerte trotzdem eingehalten wurden.
Seit die Bundesregierung Mittel bereitstellen will, um lokale Maßnahmen zur Luftreinhaltung zu unterstützen ist die Stadt Ludwigsburg in einem Dilemma: Der 'Hotspot' Friedrichstraße dürfte bald 'sauber' sein, die Stadt muss um den Bundeszuschuss fürchten, mit dem man den städtischen Fuhrpark und vielleicht die Busse des lokalen Busunternehmens auf neue Euro-Normen oder gar Elektro umstellen könnte. Das Dilemma wird öffentlich artikuliert, was die Stadt daraus macht bleibt erst mal ihr Geheimnis.
Die Stadt ist jedenfalls gegen eine blaue Plakette, Landrat Haas dafür, mit der interessanten Begründung, dass sich dadurch eine Klagemöglichkeit für Besitzer der älteren Diesel-Generation ergäbe. Ganz durchschaut habe ich das noch nicht.
Man kann die EU Richtlinie 2008/50/EG im Verbund mit durch von der EU gewährten Klagemöglichkeiten nur als Schildbürgerstreich betrachten. Die Luftreinhaltemaßnahmen sind ein Langzeitprojekt, dessen Zeitplan nicht exakt eingehalten werden konnte, was, wenn man deutsche Großprojekte betrachtet nicht ungewöhnlich ist.
Der Aufwand, der für weitere Luftreinhaltepläne getrieben werden soll hält keiner vernünftigen Kosten/Nutzen-Betrachtung Stand. So hatte eigentlich die Stadt Ludwigsburg im Rahmen eines soliden Haushalts ihren städtischen Fuhrpark sukzessive, aber nicht komplett erneuert. Das lokale Busunternehmen Jäger hat sich mit der Erneuerung des Fuhrparks zurückgehalten, weil der Nahverkehr künftig EU-weit ausgeschrieben werden muss, das Unternehmen weiß nicht, ob es den Zuschlag erhalten wird.
Der Bund oder gar die EU hat zu solcher solider Planung allerdings womöglich eine ganz andere Sicht: Sie sind am Bruttosozialprodukt interessiert, egal, ob dies durch ökonomisch unsinnige Investitionen zustande kommt.
Wird ein Mitarbeiter des Stuttgarter Verkehrsministeriums nervös?
Christoph Erdmenger, im Verkehrsministerium zuständig für 'Nachhaltige Mobilität' hat laut heutiger Ludwigsburger Kreiszeitung "Messstationen stehen richtig" einen Workshop zu den Anforderungen an Messungen zur Luftqualität veranstaltet, mit Vertretern aus "Verwaltung, Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Umwelt". Fazit: Die Messungen in Baden-Württemberg erfüllen alle Anforderungen der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emmissionshöchstmengen (39.BImSchV). Erdmenger:
Zitat Der Workshop hat bestätigt, dass keine begründeten Zweifel an der Qualität, dem Umfang und den Standorten der Messungen zur Luftqualität bestehen
Zur Person von Erdmenger lt. einem Beitrag der Stuttgarter Zeitung vom 18.9.2017 (Das Netzwerk der Diesel-Gegner):
Zitat Als weiterer hochrangiger Mitarbeiter aus dem Stuttgarter Verkehrsministerium, der Kontakte zur Umwelthilfe haben dürfte, gilt Christoph Erdmenger. Erdmenger leitet die Abteilung 4 für Nachhaltige Mobilität. Erdmenger, früher Landeschef der Grünen in Sachsen-Anhalt, ist einer jener Umweltexperten mit grünem Stallgeruch, die über die Jahrzehnte mit Fachkenntnis Karriere gemacht haben und in den Ministerien und Behörden hohe Positionen erobert haben. Von dem 47-jährigen Erdmenger hört man, dass er durchaus Sendungsbewusstsein hat: So soll er bei einem Treffen mit Betriebsräten eines Autoherstellers die Frage gestellt haben, ob man den Mitarbeitern nicht das kostenlose Parken auf dem Werksgelände verbieten müsse. Begründung: Es handele sich dabei um einen geldwerten Vorteil.
Auslöser des von Erdmenger initiierten Workshops dürften von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer geäußerte Zweifel sein, das die Messstationen in Deutschland korrekt aufgestellt wurden. Ein Punkt unter vielen dürfte die Tatsache sein, dass die von Erdmenger referenzierte 39.BImSchV die von der Richtlinie vorgegebene Messbedingung über den Freiraum um den Messeinlass herum verändert hat, es hier nach bewusster Manipulation riecht: Wer zeigt der DUH mal ihre Grenzen auf?
Diese Änderung erlaubt erst die Positionierung von Messstellen direkt an Hauswänden oder gar in Nischen. Erdmenger muss sich dieses Sachverhalts völlig klar sein, er hat jede Referenz auf die EU-Richtlinie vermieden. Nun ist der interessante Punkt: So weit es mein Überblick erlaubt gibt es Positionierungen direkt an Hauswänden nur im Verantwortungsbereich der Stuttgarter Ministerien (Luftreinhaltung / Verkehr). Beispiele sind das Stuttgarter Neckartor, die Weinsberger Straße in Heilbronn, Leonberg und die Friedrichstraße in Ludwigsburg.
Da liegt die Frage nicht weit, ob nicht ein potentieller DUH-Spezi in Stuttgart mit dem DUH-Spezi Baake im UBA dafür gesorgt hat, dass eine Verordnung 'passend' gemacht wurde, damit die Messstellen in Baden-Württemberg gesetzeskonform erklärt werden konnten. Der 'Workshop' sieht nach Flucht nach vorn, oder nach Vernebelungsaktion aus.
Zitat Uwe Lahl, ein weiterer enger Kontaktmann Reschs, war von 2001 bis 2009 Ministerialdirektor im Bundesumweltministerium, zuständig für Immissionsschutz und Verkehr. Nach dem Regierungswechsel 2009 ging Lahl 2013 als Ministerialdirektor ins baden-württembergische Verkehrsministerium zum grünen Verkehrsminister Winfried Hermann. Im dortigen Ministerium ist auch Christoph Erdmenger als Abteilungsleiter Nachhaltige Mobilität tätig. Er war früher Landeschef der Grünen in Sachsen Anhalt. Erdmenger, das hat das Ministerium den Kollegen der 'Stuttgarter Zeitung' bestätigt, hatte sich im Januar bei der DUH nach deren Feinstaub-Messungen an Taxen erkundigt. Geantwortet hat ihm prompt Axel Friedrich, seines Zeichens 27 Jahre Abteilungsleiter Verkehr im Bundesumweltamt und enger Kontaktmann Reschs.
Aus den Quellen dieser einschlägigen Ministerien fließt dann auch unser Steuergeld zu der Organisation, die sich um einen Milliardenschaden im Land bemüht. Erstaunlich, dass die Herren Baake und Erdmenger empfänglich sind für ein Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes https://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:...isernen_Kreuzes
Abgeordnete der AfD haben in der Drucksache 19/1935 vom 30.4.18 eine Kleine Anfrage zu der hier schon weiter oben thematisierten Abweichung der 39. BImSchV von der Richtlinie 2008/50/EG gestellt http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/019/1901935.pdf
Messstationen müssen so aufgestellt sein, dass sich die zu messende Luft ausreichend mit der Umgebungsluft vermischen kann. Dass dies nicht trivial ist vermuten vermuten die Dekra-Ingenieure, die sich in Stuttgart auf die Suche nach Feinstaubwerten gemacht haben: https://www.stuttgarter-nachrichten.de/i...1e467c07d5.html
Zitat Wie stark die Feinstaubbelastung von der allernächsten Umgebung abhängt, zeigt sich am Neckartor ein weiteres Mal – aber auf eine ganz andere Weise als zu vermuten wäre. Direkt an der vielbefahrenen Kreuzung, die als Wurzel allen Übels bei der Feinstaubbelastung in Stuttgart gilt, steht derzeit eine Dekra-Messstation. Sie ist damit deutlich näher an dieser neuralgischen Stelle angebracht als die der Landesanstalt für Umwelt BW (LUBW), die den Vorgaben der EU entspricht und ihren Feinstaub in einer Entfernung von 40 Metern einsammelt. Doch die Ergebnisse widersprechen allen Erwartungen: Die Messwerte direkt an der Kreuzung schießen nicht etwa in die Höhe, sondern sind um rund 20 Prozent niedriger als die an der 40 Meter entfernten LUBW-Station. Wie ist das zu erklären?
Die LUBW-Station steht zwar nicht direkt an der Kreuzung, dafür aber vor einer großen Hausfront und hier wiederum in der Nähe eines Vorsprungs. Das könnte die Messwerte entscheidend beeinflussen, meint Klinke: „Offensichtlich hat der Luftstau an der Gebäudefassade einen stärkeren Einfluss auf die Messwerte als die Staus auf der Kreuzung.“
Der fett gedruckte Kommentar adressiert exakt den Punkt der kleinen Anfrage.
Mittlerweile verklagt die EU-Kommission Deutschland und weitere EU-Staaten am EuGHwegen der Missachtung der EU-Grenzwerte für Stickoxide. In einem weiteren Verfahren beschuldigt die Kommission die Zulassungsstellen die EU-Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen missachtet zu haben.https://www.tagesschau.de/inland/eu-komm...utzung-101.html
Ich halte das für eine Frechheit: Die EU hat in einem vor 20 Jahren gestarteten Projekt zur Verbesserung der Luftqualität nicht nur Grenzwerte und Termine gesetzt, sondern auch zugesagt, begleitend Verordnungen und Richtlinie zur Regulierung von Emmissionsquellen zu erlassen. Da die Verordnung für Euro 5/6-Diesel Pkw erst 2008 mit geplanter Wirkung beispielsweise von Euro 6 erst ab 2015 veröffentlicht wurde, konnte die EU kaum davon ausgehen, dass ab 2015 größere Verbesserungen bei Stickoxiden eintreten (Euro 5 betraf primär Feinstaub). Und die Insider haben das gewusst, 2009 hatte die britische Regierung bereits um Fristverlängerung gebeten, was die EU wider besserer Daten abgelehnt hat.
Dass sich sämtliche Zulassungsstellen nun auch noch die entsprechende Verordnung missachtet haben sollen grenzt an Verschwörungstheorie.
Säßen die Kommissare nicht auf solch einem hohen Ross änderten sie entweder den Grenzwert für NO2, oder sie gewährten Fristverlängerung. Wenn der zuständige Kommissar Vella nun auch noch 300.000 Tote pro Jahr wegen Stickoxiden beklagt, dann muss man ihn fragen, ob die Kommission sich nicht des Todes von 5 Mio Menschen seit 1999 mitschuldig gemacht hat. Sie hätte damals bei diesen Zahlen sofort den Verkehr einstellen müssen.
Nachdem die EU die Rolle der DUH mit übernommen hat, möchte ich diese hier mit einschließen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer des EuGH beläuft sich auf 14-15 Monate. In diesem Zeitrahmen wird sich also das Problem 'Grenzwertüberschreitung' bei Stickoxiden nicht für alle Kommunen auf natürlichem Weg auswachsen.
Die EU kann darauf klagen, dass die Kommunen keine 'geeigneten' Maßnahmen ergriffen haben die Grenzwerte so schnell wie möglich einzuhalten. Es scheint Konsens zu bestehen, dass Dieselabgase die wesentlichen Komponenten sind, an denen die Einhaltung der Grenzwerte noch scheitert. Da die EU alle relevanten Zeitpläne zur Einhaltung der Grenzwerte für die Luft, als auch zur Kontrolle der Abgaswerte von Dieseln verantwortet hat, müsste sie konsequenterweise gegen sich selbst klagen. Die Entwicklung zum aktuellen Zustand war den Verantwortlichen bereits 2008 bekannt. Die Verantwortung der EU ist zwingend.
Der Versuch, mit dem Finger auf Automobilhersteller oder Zulassungsstellen zu zeigen, ist ein kläglicher. Ich bin sicher, geht man ins Detail der Verordnung Nr.692/2008 für die Euro 5/6 Normen wird man viele Stellen finden, die zu interpretieren sind, auf die sich Hersteller und Zulassungsstelle einigen müssen. Ein Beispiel die Definition "Kaltstarteinrichtung"
Zitat "...eine Einrichtung, die vorübergehend das Luft/Kraftstoff-Gemisch des Motors anreichert und damit das Starten erleichtert;
Man muss sich einigen, was 'vorübergehend' genau ist. Es gibt andere Begriffe, wie 'normale Betriebsbedingungen', 'hinreichend belegt', die alle einen Verhandlungsprozess und Plausibilitäten bedingen. Dort Missachtung der Verordnung einzuklagen dürfte schwierig sein, zumindest ist mir noch kein konkreter Fall bekannt. Dass der Testbetrieb den Realbetrieb nur unzureichend abbildet war den Verantwortlichen mit Sicherheit auch bekannt und geht aus den Formulierungen der Verordnung implizit hervor.
In den Medien wird bereits über hohe Strafzahlungen im Milliardenbereich spekuliert (wer bekommt eigentlich das Geld?), als 'geeignete' Maßnahme nur das Fahrverbot. Bei diesen Konsequenzen frage ich ernsthaft, warum an den kritischen Stellen nicht ganz einfach große, in Tunneln übliche Ventilatoren eingesetzt werden, die bei Grenzwertüberschreitungen für Durchlüftung sorgen. Das ist auch im Tunnelbau und Bergbau, wo es keine Arbeitsplatzgrenzwerte für Stickoxide gibt, das Standardverfahren. Es erscheint zwar absurd, mag schnell Bedenkenträger auf den Plan rufen, aber es ist eine Alternative zu Fahrverboten. Und wenn die Prognosen stimmen, können diese in wenigen Jahren wieder abgebaut werden. Die Verantwortung für die Maßnahme sollte man nicht den Umwelt-, sondern vielleicht den Straßenbauämtern überlassen. Ich würde am Stuttgarter Neckartor damit beginnen. Wenn schon Schildbürgerstreich, dann den am wenigsten teuren. Die Maßnahme dürfte solange wirksam sein, bis die EU mit einer Richtlinie auftritt, die Ventilatoren meinetwegen wegen Infraschall verbannt. Dann erschlägt sich auch das Problem der Windmühlen.
Eine Information am Rande: Im Mai 2018 hat der EuGH eine Klage von 1429 Personen abgewiesen die geklagt hatten wegen gesundheitlicher Schäden durch schlechte Atemluft https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs.../cp180061de.pdf Die Klagen wurden wegen fehlender Nachweise abgewiesen. Die Klage war im Anschluss an die EU-Verordnung 646/2016 erhoben worden, die neue Stickoxid-Emissionsgrenzwerte nach dem neuen realitätsnaheren RDE-Prüfverfahren festlegt.
Parallel dazu haben drei europäische Hauptstädte auf Nichtigkeit genau dieser verschärfenden Verordnung geklagt (Details in der Fußnote 2 des obigen Dokuments [curia/deutsch]). Sie ist eine Erweiterung der EU-Verordnung 715/2007 zur Typgenehmigung von Pkw. Berlin hat nicht geklagt.
Nun stand eine weitere Änderung der Verordnung 715/2007 an: Es ist eine derartige Verschärfung der CO2-Emissionen, dass der wohl einzige Parlamentarier mit Sachverstand, der Maschinenbauingenieur Dr.Spaniel von der AfD, die Zukunft der deutschen Automobilindustrie gefährdet sah und in letzter Minute das Parlament zu einer Subsidiaritätsrüge an Brüssel aufforderte. https://www.youtube.com/watch?v=zfrk1jmOzcI
Die Antwort des MdB der CDU/CSU Stefan Müller lässt daraus schließen, dass die Zukunft der deutschen (Automobil-)Industrie und deren Beschäftigte allein ein Anliegen der AfD ist, wirft der AfD vor, sich dazu nicht früher geäußert zu haben. Ob sich die anderen Parteien überhaupt mit der Verordnung befasst haben und sie die Folgen überschauen wurde nicht klar. Der Antrag der AfD wurde abgelehnt. Ob wenigstens andere EU-Länder eine Subsidiaritätsrüge erteilt haben ist mir nicht bekannt. Da es um Pkw der Mittel- und Oberklasse geht, müsste dies aber eher ein deutsches Anliegen sein.
Je tiefer man gräbt, desto stärker scheint sich das Netzwerk derer herauszuschälen, die von Umweltklagen gegen die Kommunen leben:
Heute erfahre ich, dass die für die Luftqualität relevante Richtlinie 2008/50/EG im August 2015 durch die Richtlinie 2015/1480 geändert wurde. Die Änderung sanktioniert, dass der Freiraum für die Lufteinlässe der Messstationen nunmehr im Winkel von "270° oder 180°" (mehrere Meter Abstand zu Bäumen und Gebäuden) sein darf. Ursprünglich hieß das nur 270°.
Nach der ursprünglichen Formulierung wäre eine ganze Reihe von Messstellen in Kommunen im Bereich des Regierungsbezirks Stuttgart, die von der DUH beklagt werden, angreifbar. Das sind die Messstellen Stuttgarter Neckartor, Ludwigsburg, Leonberg, Heilbronn, Reutlingen.
Diese Messstellen stehen aber dort schon länger als August 2015, so alt wie die RL 2015/1480 (die Umsetzung in die 39.BImSchV kam sogar später).
Seit dem 1.1.2015 ist 'Klage frei' für die DUH. Irgendjemand hat wohl das 'Problem' erkannt. Stuttgart - Berlin - Brüssel, das Netzwerk scheint funktioniert zu haben und kurzerhand eine Richtlinienänderung nachgeschoben worden zu sein um Klagen 'wasserdicht' zu machen.
Die merkwürdige Formulierung "270° oder 180°" lässt auf eine gewissen Hektik schließen, denn sie ist unsinnig. "180°" hätte völlig gereicht.
Damit stellt sich aber die nächste, wichtige Frage: Wurde wissenschaftlich validiert, dass die Änderung keine Verfälschung der Messergebnisse zur Folge hat? Denn die Grenzwerte sind gleich geblieben. Da für eine zuverlässige Messung aber eine gute Vermischung von Abgasen mit Umgebungsluft essentiell ist, ist eine wissenschaftliche Untersuchung unabdingbar. Nachdem der Automobilindustrie und den Zulassungsstellen gerne Mauscheleien vorgeworfen werden, gar eine Klage am EuGH dazu besteht, müssen an die Umweltbehörden eher noch strengere Maßstäbe angelegt werden.
Meine Vermutung: Man hätte die Messstellen zwar neu aufstellen können, was aber eine Blamage für zumindest die Stuttgarter gewesen wäre. So hat man kurzerhand Richtlinie und Verordnung manipuliert damit Klagen nichts mehr im Wege steht. Dabei zeigt sich, dass solche Änderungen ganz einfach durchgehen, solange es nicht der vielfach kritisierte Grenzwert für NO2 oder eine Fristverlängerung ist, die Klagen den Grundlage entzogen hätten.
Zitat von Martin im Beitrag #46 Heute erfahre ich, dass die für die Luftqualität relevante Richtlinie 2008/50/EG im August 2015 durch die Richtlinie 2015/1480 geändert wurde. Die Änderung sanktioniert, dass der Freiraum für die Lufteinlässe der Messstationen nunmehr im Winkel von "270° oder 180°" (mehrere Meter Abstand zu Bäumen und Gebäuden) sein darf. Ursprünglich hieß das nur 270°.
Nach der ursprünglichen Formulierung wäre eine ganze Reihe von Messstellen in Kommunen im Bereich des Regierungsbezirks Stuttgart, die von der DUH beklagt werden, angreifbar. Das sind die Messstellen Stuttgarter Neckartor, Ludwigsburg, Leonberg, Heilbronn, Reutlingen.
Beim Stuttgarter Neckartor hilft nicht mal das, wir reden hier von 90 Grad Freiraum. Dass diese Messstation allein auf der Suche nach Maximalwerten platziert wurde, sah ein Blinder schon im Ansatz. Und so verwundert es auch nicht, dass weder das Land Baden-Württemberg noch die Stadt Stuttgart ernsthaft versucht haben, gegen die DUH-Klage anzugehen. Wenn der Beklagte in Wahrheit die Ziele des Klägers gutheißt...
Wenn ich mich recht erinnere, fordert die Richtlinie ziemlich eindeutig, dass die Messung repräsentativ für mehrere Quadratkilometer sein muss. Es wäre spannend, wie das im Zweifel nachgewiesen wird, wenn schon Vergleichsmessungen eine Häuserecke weiter viel niedrigere Messwerte ergeben.
Zitat von hubersn im Beitrag #47Beim Stuttgarter Neckartor hilft nicht mal das, wir reden hier von 90 Grad Freiraum. Dass diese Messstation allein auf der Suche nach Maximalwerten platziert wurde, sah ein Blinder schon im Ansatz. Und so verwundert es auch nicht, dass weder das Land Baden-Württemberg noch die Stadt Stuttgart ernsthaft versucht haben, gegen die DUH-Klage anzugehen. Wenn der Beklagte in Wahrheit die Ziele des Klägers gutheißt...
Die Situation ist erst mal so, dass das Regierungspräsidium Stuttgart den Ort der Messstellen festlegt (für Reutlingen ist es das RP Tübingen), die Städte also keinen Einfluss haben. Für die Umsetzung der Luftreinhaltepläne ist die jeweilige Kommune zuständig. Das RP wird also nicht gegen sich selbst klagen, dort sitzen aber beispielsweise so Umweltnetzwerker (lt. StN) wie ein Herr Erdmenger im Verkehrsministerium in Stuttgart.
Klagen müsste also die Kommune. Ob das geprüft wurde, weiß ich nicht, jedenfalls bräuchten sie gute Gutachter, um formal vorgehen zu können. Ist ein angreifbares Kriterium erst mal in einer Richtlinie gelandet kann der Klageweg lang sein. Für die Stickoxide würden allerdings ein paar Jahre Aufschub helfen.
Zitat Wenn ich mich recht erinnere, fordert die Richtlinie ziemlich eindeutig, dass die Messung repräsentativ für mehrere Quadratkilometer sein muss. Es wäre spannend, wie das im Zweifel nachgewiesen wird, wenn schon Vergleichsmessungen eine Häuserecke weiter viel niedrigere Messwerte ergeben.
Wenn man sich die Erbsenzählerei in den Abgasrichtlinien anschaut, dann kann man nur staunen über die teils vagen Formulierungen in den Luftreinhalterichtlinien. Da ist ist viel Spielraum nach oben und unten. Das ist aber typisch für EU Richtlinien: Anforderungen an Behörden sind in der Regel weit, an Hersteller eng. Trotzdem bieten sich einige Ansatzpunkte:
Das Kriterium 'mehrere Quadratkilometer gilt nur für die Messung des städtischen Hintergrunds. In der RL 2008/50/EG sind die wesentlichen Punkte auf den Seiten 18/19 nachzulesen. Das Konzept sieht vor, dass in Ballungsräumen von beispielsweise 500.000 Einwohnern mindestens eine Messstation den sogenannten städtischen Hintergrund misst ("für die Bevölkerung allgemein repräsentativ") und mindestens eine Messstation in einem Bereich in dem "die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt .. ausgesetzt sein wird.." Das letztere gilt für das Neckartor.
Dann ist vorgegeben, dass Probenahmestellen so zu wählen sind, "dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltzustände in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird".
Das heißt, dass der Ort der Probenahmestelle für Verkehr "für die Luftqualität von nicht weniger als 100m Länge" Straßenabschnitt repräsentativ ist. Straßenabschnitt müsste die gesamte Breite sein, am Neckartor also über mehrere Spuren bis zur anderen Straßenseite. Ich bezweifle, dass dieses Kriterium 'repräsentativ' am Neckartor erfüllt ist, es gab vor Kurzem Feinstaub-Messungen der Dekra, die das bestätigen.
Weiter heißt 'Vermeidung kleinräumiger Bedingungen':
Zitat Der Luftstrom um den Messeinlass darf in einem Umkreis von mindestens 270° nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung beeinflussen, d. h. Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen normalerweise einige Meter entfernt sein und die Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie müssen mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein.
Das Kriterium war m.E. bei den genannten Messstellen in B-W nicht erfüllt, zumindest hätte man vor Gericht streiten können, was denn 'einige Meter' sein sollen.
Grundsätzlich strotzt die Richtlinie von Termini wie 'Normalerweise', 'einige', 'soweit möglich', 'im Allgemeinen', wenn es um einschränkende Freiheitsgrade geht, nach denen die Messstationen aufgestellt werden dürfen. Es gibt auch die Freiheitsgrade wie oben genannt (nicht weniger als 100 m Länge) oder auch den, dass Messstationen bis zu 10m vom Straßenrand aufgestellt werden dürfen. Das RP hätte also auch einen Straßenabschnitt von 1km wählen und Messstationen weiter von der Straße weg aufstellen können. Das Gegenteil ist aber offensichtlich. Wenn über 50% eines Regierungsbezirks allem Anschein nach die Kriterien nicht erfüllen, davon 100% Grenzwertüberschreitungen zeigen, dann ist das kein statistisches Rauschen mehr. Wenn dann das kritische Kriterium via RL 2015/1480 (S.8) genau dann verändert wird, wenn die Angreifbarkeit vor Gerichten zur Debatte stehen könnte, dann ist dies alles eben kein Zufall mehr. Die Beteiligten wissen genau was sie tun.
Schaut man sich die großen Spielräume an, die den verantwortlichen Stellen gegeben sind, aber bewusst nicht genutzt wurden, und vergleicht man diese mit der Rigorosität der Maßnahmen, Einschränkungen in das Eigentum von Bürgern, angedrohten Strafzahlungen, dann ist das was hier passiert hanebüchen. Das Argument 'Gesundheit' kann nicht gelten, da der EU-Grenzwert gekoppelt ist an die Spielräume der Messbedingungen. Dies mal unabhängig von den entlastenden Gutachten der Toxikologen. Es gibt hier zwei Arten von Verhältnismäßigkeit, einmal die der Maßnahmen zu denen man die Städte zwingen will, und die der Umsetzung der Messstellen.
Genau genommen wäre es eine Sache der Politik, sich der Sache anzunehmen. Stattdessen macht man der Automobilindustrie den Vorwurf die Abgasrichtlinie zu ihrem Gunsten ausgelegt zu haben. Das ist die Schizophrenie des rot/grün dominierten Deutschland.
Mein Vorwurf ist auch noch ein anderer: Die EU hat den Zeitplan der RL 2008/50/EG vor ca. 20 Jahren vorgegeben, sie war verantwortlich für die begleitenden Emissionsrichtlinien in Industrie und Verkehr. 2008 wurde am Zeitplan für Stickoxide festgehalten, obwohl alle Messdaten zeigten, dass er nicht zu halten ist. Die Verordnung für Euro 5 (und 6) Diesel kam 2008, Euro 5 wurde erst ca. 2010 wirksam (Euro 6 erst ca. 2015) und hatte den Grenzwert für Stickoxid-Emissionen um ca. (geringe) 30% gesenkt. Allen in der EU und in unserer Regierung war also bekannt, dass Euro 5 Diesel keinen ausreichenden Beitrag leisten würden um die Grenzwerte in allen Kommunen bis zu dem Zeitpunkt der Gerichtsentscheide einzuhalten. Dass dies so ist lässt sich auch aus dieser Pilotanfrage der EU ableiten.
Unsere Regierung hätte die Käufer von Euro 5 Dieseln damals warnen müssen, dass sie von Fahrverboten betroffen sein könnten. Hätten sie das allerdings gemacht wäre der Beitrag der Euro 5 Diesel zur Senkung von Feinstaubemissionen verpufft. EU und Regierung haben also Euro 5 Käufer bewusst ins Messer laufen lassen und schleichen sich jetzt aus der Verantwortung.
Unsere Regierung hätte die Käufer von Euro 5 Dieseln damals warnen müssen, dass sie von Fahrverboten betroffen sein könnten. Hätten sie das allerdings gemacht wäre der Beitrag der Euro 5 Diesel zur Senkung von Feinstaubemissionen verpufft. EU und Regierung haben also Euro 5 Käufer bewusst ins Messer laufen lassen und schleichen sich jetzt aus der Verantwortung.
Es gab in diesem Zusammenhang immer wieder Schuldzuweisungen an die Automobilhersteller, dass die Fahrzeuge im Realbetrieb mehr Stickoxide ausstoßen als der Grenzwert zulässt. Das war immer eine unzulässige Aussage, da Testbetrieb nicht Realbetrieb ist. Man kann also höchstens darüber streiten, wie gut ein Testbetrieb einen Realbetrieb abdeckt. Euro 4/5/6 werden nach dem sogenannten NEFZ-Verfahren geprüft, dessen Schwächen der EU-Kommission und der Regierung schon 2007 bekannt waren, als die Rahmenbedingungen für die Euro 5/6 Norm festgelegt wurden. Deshalb steht in der Präambel der entsprechenden Verordnung 2007/715:
Zitat Die Kommission sollte prüfen, ob der Neue Europäische Fahrzyklus, der den Emissionsmessungen zugrunde liegt, angepasst werden muss. Die Anpassung oder Ersetzung des Prüfzyklus kann erforderlich sein, um Änderungen der Fahrzeugeigenschaften und des Fahrerverhaltens Rechnung zu tragen. Überprüfungen können erforderlich sein, um zu gewährleisten, dass die bei der Typgenehmigungsprüfung gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen. Der Einsatz transportabler Emissionsmesseinrichtungen und die Einführung des „not-to-exceed“-Regulierungskonzepts (der Hersteller muss gewährleisten, dass sein Fahrzeug in allen Betriebszuständen die Grenzwerte nicht überschreitet) sollten ebenfalls erwogen werden.
Was die Kommission selbst unternommen hat um diese Präambel mit Leben zu erfüllen, weiß ich nicht, in jedem Fall haben haben das einschlägige Umweltorganisationen getan, um die Politik vor sich herzutreiben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Kommission niemals damit rechnen konnte, unter gegebenen Voraussetzungen mit der Einführung von Euro 5 die Stickoxid-Grenzwerte bis 2015 in den Kommunen erreichen zu können, ohne letztlich Fahrverbote zu erteilen.
Alle verfügbare Information bestätigt, dass Euro 5 Käufer von EU und entsprechenden Regierungsstellen bewusst im Dunkeln gelassen wurden.
Mit Rupert Stadler ist nun der zweite Automanager in U-Haft, Daimler wurde zum Rückruf von mehreren hunderttausend Fahrzeugen aufgefordert. Was will Verkehrsminister Scheurer damit erreichen?. Dreh- und Angelpunkt sind die sogenannten Abschalteinrichtungen und die Auslegung der der Verordnung (EG) 715/2007. Haben die Hersteller tatsächlich betrogen oder getäuscht?
Ganz anders dagegen scheinen die Verantwortlichen für die Messung und der Regulierung der Luftqualität davonzukommen, obwohl sie jahrelang gegen die Richtlinie 2008/50/EG verstoßen, damit Messbedingungen zum Nachteil der Messqualität und der Messergebnisse verändert haben, möglicherweise mit der Folge unnötiger Feinstaubalarme in Stuttgart und teurer Luftreinhaltepläne in anderen Kommunen.
Als den Verantwortlichen das potentielle Desaster aufgefallen war haben sie nicht etwa eine 'Rückrufaktion' gestartet und ihre Messstationen konform zur Richtlinie positioniert, sondern sie haben klammheimlich dafür gesorgt, dass die Richtlinie durch eine Änderungsrichtlinie an die falsch aufgestellten Messstationen angepasst wurde. Nicht nur das, sie haben sich einen Freibrief für jede beliebige Messanordnung ausstellen lassen.
Ich habe in einem vorherigen Beitrag schon auf den Sachverhalt hingewiesen, will hier aber nochmal im Detail zeigen, mit welcher Chuzpe vorgegangen wurde.
In der RL 2008/50/EG hieß es noch:
Zitat b) Der Ort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltzustände in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird, was bedeutet, dass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben — soweit möglich — für die Luftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 m Länge bei Probenahmestellen für den Verkehr und nicht weniger als 250 m × 250 m bei Probenahmestellen für Industriegebiete repräsentativ sind. C. Kleinräumige Ortbestimmung der Probenahmestellen Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen: — Der Luftstrom um den Messeinlass darf in einem Umkreis von mindestens 270° nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung beeinflussen, d. h. Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen normalerweise einige Meter entfernt sein und die Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie müssen mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein — Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden. — Bei allen Schadstoffen müssen die Probenahmestellen in verkehrsnahen Zonen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein
Für eine für die unmittelbare Messumgebung (bsp. 100m Straße) repräsentative Messung der Luftqualität muss natürlich sichergestellt sein, dass sich Emissionen mit der sonstigen Luft ausreichend vermischen können, und dass keine kleinräumigen Verhältnisse gemessen werden, daher die Restriktionen der RL 2008/50/EG.
Zitat (2) Anhang III wird wie folgt geändert: (a) Abschnitt C wird wie folgt geändert: (i) In Absatz 1 erhalten der erste und der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: „— Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (d. h., bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie sollte die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (d. h., Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollten einige Meter entfernt sein, und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollten mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein); — der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Ein höher situierter Einlass kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn die Messstation für ein großes Gebiet repräsentativ ist; Abweichungen sollten umfassend dokumentiert werden.“
ii) Absatz 1 fünfter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— Bei allen Schadstoffen müssen die Probenahmestellen in verkehrsnahen Zonen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Als ‚verkehrsreiche Kreuzung‘ gilt in diesem Fall eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop & Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.“ (iii) Es wird folgender Absatz hinzugefügt: „Jede Abweichung von den Kriterien dieses Abschnitts ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt D umfassend zu dokumentieren.“
Nicht nur, dass kritische Messbedingungen praktisch unwirksam gemacht wurden, der letzte zugefügte Absatz erlaubt Abweichungen von allen Kriterien, beispielsweise auch dem Abstand von 25m von verkehrsreichen Kreuzungen, sie müssen lediglich umfassend dokumentiert werden. So werden enge Vorgaben auf dem verwaltungstechnischen Weg ausgehebelt.
Bei der Ausgabe der Änderungsrichtlinie beruft sich die Kommission auf die RL 2004/107/EG Artikel 4 Abschnitt 15:
Zitat Sämtliche zur Anpassung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Anhangs II Abschnitt II sowie der Anhänge III bis V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden gemäß dem in Artikel 6 genannten Verfahren angenommen; dabei dürfen jedoch keine direkten oder indirekten Änderungen der Zielwerte vorgenommen werden.
Ohne Einsicht in die Sitzungsprotokolle des zuständigen Ausschusses der EU bleibt verborgen, welcher wissenschaftliche oder technische Fortschritt die obigen Änderungen begründet. In jedem Fall aber werden durch die Änderungen der Messbedingungen indirekt! Änderungen der Zielwerte vorgenommen. Ein Hinweis, dass dies so ist ergibt sich aus Messungen der Dekra am Stuttgarter Neckartor zu Feinstaub:
Zitat Die LUBW hat ihre Station gemäß den EU-Vorgaben in einer Entfernung von 40 Metern und direkt vor einer großen Hausfront aufgestellt. Obwohl die Dekra ihren Feinstaub im unmittelbaren Umfeld des Problemherdes einsammelt, misst sie eine rund 20 Prozent niedrigere Konzentration der schädlichen Luftpartikel als die deutlich weiter entfernte LUBW-Station. Dieses überraschende Ergebnis erklärt Klinke so: Der Luftstau an der Gebäudefassade habe offenbar einen größeren Einfluss auf die Schadstoffbelastung als die Staus auf der Kreuzung.
Mit den Dekra-Werten gäbe es nicht den berühmten Feinstaubalarm des OB Kuhn.
Mir scheint, dass hinter der o.g. Änderungsrichtlinie einige kriminelle Energie steckt, sie wurde zu einem Zeitpunkt veröffentlicht, als durch die DUH angestoßene Klagewellen am Anrollen waren. Zweifel an der Konformität der Messstellen mit der RL 2008/50/EG hätten die Klagen möglicherweise schnell zu Fall gebracht, sie zumindest soweit verzögert, bis Grenzwerte trotz der Bedingungen unterschritten worden wären.
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