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Dieses Thema hat 324 Antworten
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Paul Achatz Offline



Beiträge: 61

10.04.2019 11:31
#251 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Ich halte die Stellungnahme der Leopoldina mittlerweile nicht nur für wissenschaftlich unfundiert sondern für anmaßend und haltlos.

Grund: Die Wissenschaft hinter den Grenzwerten (sowohl NO2 als auch PMx) wurde gar nicht hinterfragt sondern als vage valide erklärt. Man hat damit den Hauptauftrag nicht einmal ansatzweise erfüllt. Stattdessen wurde auf Basis der vagen Validität eine komplette Verkehrswende empfohlen, von der gar nicht klar ist, wie sie aussehen soll. Das heißt explizit wurde gefordert, dass Altes durch Neues ersetzt wird. Aber weder wurde die Notwendigkeit der Ausmusterung wissenschaftlich untersucht. Noch wurden Art und Notwendigkeit des Neuen wissenschaftlich untersucht. Beides wäre auch in diesem Rahmen gar nicht möglich gewesen. Aber ohne irgendetwas in der Hand eine Verkehrswende zu fordern ist unwissenschaftlich, unseriös und anmaßend.

Am Ende war das also eine hochgradig politische Veranstaltung, bei der das politische Ziel der Verkehrswende pseudowissenschaftlich durchgewunken wurde.

Martin Offline



Beiträge: 4.129

10.04.2019 14:45
#252 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Hallo Paul,

ich will nicht ganz so hart richten.

Von vorneherein war klar, dass die Wissenschaftler an den EU-Richtlinien nichts ändern werden, auch wenn in der Zwischenzeit die Spatzen von den Dächern pfeifen, dass diese so nie hätten zustande kommen dürfen.

Was erreicht werden konnte, ist, die niedrige NO2 Grenzwerte betreibenden Kräfte in Deutschland oder Europa etwas einzunorden. Ich denke, dass in der Runde deutlichere Worte gefallen sind als in der Stellungnahme, die Tatsache, dass die EPA Metastudie von 2016 umfangreich hinzugezogen worden war ist ein Hinweis. Hätte man das Münchener Helmholtz-Zentrum oder einen Prof. Künzli öffentlich versenkt, hätte das zu heftigen öffentlichen Abwehrreaktionen geführt. Also hat man sie das Gesicht wahren lassen, ihnen aber wohl gesagt, sich auf den Feinstaub zu konzentrieren, den NO2-Grenzwert aber ruhen zu lassen. Wenn sich das so abgespielt hat, wäre das schon mal was.

Den Leuten, die mit öffentlichen Alarmmeldungen zu NO2 Stimmung für Fahrverbote machen, wurde Wind aus den Segeln genommen (DUH, Hermann, u.a.).

Auch hier wurde auf eine Harmonisierung der Messstellen innerhalb der EU gedrängt, damit ein Teil dessen öffentlich abgesegnet wurde, was ich schon seit einiger Zeit postuliere. Man muss im Hinterkopf haben, dass die Kommission noch immer ein Vertragsverletzungsverfahren am Laufen hat, dessen Ergebnis unangenehme Folgen haben kann. Die EP-Studie schlägt ja immerhin in dieselbe Kerbe. Das Verfahren abzuwenden wäre ebenfalls ein Erfolg.

Francoise Wakenhut, Chef der DG ENV.C3 hat mir vor Monaten die Position der Kommission beschrieben:

Zitat
The AAQD establishes an obligation of result, not an obligation of means.

Das könnte man so übersetzen, dass die Mitgliedstaaten messen dürfen wie sie wollen, ihn interessiert nur das Ergebnis. Also die dokumentierte Ignoranz der Kommission. Das ist m.E. nicht haltbar.

Auf der anderen Seite liefert es auch einen Freibrief an deutsche Kommunen, Messstellen weniger kritisch zu positionieren. Stuttgart ist wohl gerade mit unorthodoxen Methoden dabei: Nachdem kürzlich mit einer Stimme Mehrheit eine Neupositionierung der Messstelle Neckartor noch abgelehnt worden war gab es dort plötzlich ein Feuerchen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. München hat auch schon gezeigt, wie man das machen kann. Die Messstationen sind der wirksamste Hebel. Bei Fahrverboten sprechen die Gerichte mit. Dass kleinräumige Fahrverbote wirkungslos sind wurde bereits in einigen Kommunen demonstriert. Für großräumige Fahrverbote wäre Stuttgart das erste Experiment. Wie es aussieht, will die Verwaltung das nicht zu Ende führen.

Wenn aber die Randbedingungen für die schlecht harmonisierte Positionierung von Messstellen nochmals an die Kommission zurückgespielt werden könnten, könnte das den Zeitgewinn bringen, der noch fehlt, um die Euro 6-Diesel wirken lassen zu können.

Gruß
Martin

PS: Nachdem Feinstaub wieder Thema zu werden scheint, eine kleine Frage, deren Antwort Du vielleicht kennst. Es gab ja mal die Aussage, dass die Feinstaubfilter der neuen Diesel die Umgebungsluft mitreinigten (hat glaube ich auch mal das KIT behauptet). Ist das belastbar? Wenn ja, müsste man jedem Fahrzeug ein solches Staubfilter verpassen, auch den Elektroautos, oder nicht? Da der Feinstaub mit dem Antrieb weniger zu tun hat werden die Staubsauger gleich mitgeliefert. Der Diesel hätte wieder die Nase vorn .

Martin Offline



Beiträge: 4.129

11.04.2019 14:41
#253 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Zitat von Martin im Beitrag #252
Auch hier wurde auf eine Harmonisierung der Messstellen innerhalb der EU gedrängt, damit ein Teil dessen öffentlich abgesegnet wurde, was ich schon seit einiger Zeit postuliere.


Ich muss mich korrigieren, was aber auch dem Geschwurbel geschuldet ist, das diese Stellungnahme durchzieht. Aber konkret zum Thema Harmonisierung:

Zitat
Mit rund 650 Messstationen werden Luftschadstoffe deutschlandweit punktuell erfasst. Die Verfahren zur Messung von Stickstoffdioxid und Feinstaub sind genormt, die Aufstellung der Messstationen ist gesetzlich geregelt. Auch innerhalb des gesetzlichen Spielraums können die Messergebnisse sich je nach Ort der Probenahme deutlich unterscheiden. In Ländern außerhalb der EU gelten unterschiedliche Aufstellungsbedingungen, was die weltweite Vergleichbarkeit der Messergebnisse schmälert. Im Interesse zuverlässiger länderübergreifender Vergleiche wäre eine Harmonisierung der Messtechniken und Aufstellungsbedingungen wünschenswert.



Die Harmonisierung innerhalb der EU war kein Thema. Dass Aufstellungsbedingungen Einfluss zwar auf das Ergebnis haben können wurde festgestellt, dass dies bereits innerhalb der EU-Mitgliedstaaten zu Unterschieden führt - kein Wort (Mein EU-weiter Vergleich lag dem Team übrigens vor).

Dagegen wird an einigen Stellen erwähnt, wie wünschenswert weltweit einheitliche Aufstellungsbedingungen wären, nicht Thema der Aufgabenstellung.

Dieser Stil zieht sich durch das Dokument: Nichtaussagen zum eigentlichen Thema, Abschweifungen zu Punkten die keinen Schritt weiterbringen. Nicht mal eine Begründung wird gegeben, warum eine internationale Harmonisierung wünschenswert wäre.

Das ist nur ein Beispiel. Ich kann nachvollziehen, wenn ein Leser nach Lektüre der Stellungnahme den Eindruck hat dort zu stehen wo er vor der Lektüre stand.

Gruß
Martin

Paul Achatz Offline



Beiträge: 61

11.04.2019 23:33
#254 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Martin, ich glaube, du bist einfach zu ehrlich und gutgläubig. Diese Veranstaltung war wie der ganze Dieselskandal eine politische Farce. Die Stellungnahme war vom Konzept her sehr wahrscheinlich schon vorgezeichnet. Der Tenor war in etwa so: Sägt den NO2 Ast ab. Der ist nicht mehr zu halten. Verlagert den Schwerpunkt, um das politische Ziel der Verkehrs- und Energiewende, die die EU übrigens längst beschlossen hat, wissenschaftlich durchzuwinken. Das Hinkebein NO2 brauchen wir dann gar nicht mehr. Selbstverständlich wird die Stellungnahme so geschrieben, dass hier kein Aktivist, keine Behörde und kein Politiker das Gesicht verlieren. Diese Veranstaltung war eine perfekte Illusion und sie passt wie die Faust aufs Auge des Dieselskandals, der nichts anderes zum Zweck hatte, als die Verbrenner zu beerdigen und strengere CO2 Grenzen bei härteren Fahrzyklen durchzusetzen. Nachdem der Fahrzyklus, eine jahrzehntelange Kompromissstellung zwischen Regularium und Industrie geräumt war, waren alle Flanken offen. Und die werden jetzt genutzt.

Duktus und wissenschaftliche Qualität der Stellungnahme bestätigen die Einschätzung einer politischen Farce. Es passt alles wunderbar zusammen, aber es ist beklemmend, live zu erleben, in welch korruptem System wir leben.

Paul Achatz Offline



Beiträge: 61

12.04.2019 00:21
#255 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Außenstehende können sich das schwer vorstellen, welche Konsequenzen das alles hat. Die gesunkenen Zulassungszahlen der Diesel, die ja global betrachtet bisher über die gestiegenen Verkäufe der Benziner kompensiert wurden, verstellen den Blick auf das wahre Fiasko, das auf uns zurollt. Seit gut einem Jahr wurden die Entwicklungen von neuen Motoren drastisch reduziert. Heute kann man fast von einem hard stop sprechen. Es läuft momentan buchstäblich nichts mehr außer e- mobility und es ist absehbar, dass um den verbleibenden Markt der Verbrenner ein harter Preiskampf einsetzen wird. Denn Neues kommt nicht nach außer teurer e-mobility. Die Abwärtsspirale dürfte durch Ausmusterung aller Exoten, die nicht mehr durch das neue Grenzwertesieb passen, noch beschleunigt werden. Es ist auch absehbar, dass die e-mobility diesen ruinösen Überlebenskampf nicht kompensieren wird. Da spielt die Musik sowieso in Asien. Ich schätze, dass in D spätestens in zehn Jahren, wahrscheinlich sogar deutlich früher, zum Zapfenstreich der Automobilindustrie geblasen wird. Die erfolgreiche grüne Verdammung jeglicher Ersatztechnologien, die in die Fußstapfen der Autoindustrie hätten treten können, lässt auch wenige Alternativen zur Verarmung Deutschlands zu. Beschleunigt man diesen Prozess auch noch durch eine verordnete und massiv zu subventionierende Verkehrs- und Energiewende, kracht es ganz gewaltig im Gebälk.

Martin Offline



Beiträge: 4.129

12.04.2019 20:39
#256 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Zitat von Paul Achatz im Beitrag #254
Martin, ich glaube, du bist einfach zu ehrlich und gutgläubig. Diese Veranstaltung war wie der ganze Dieselskandal eine politische Farce. Die Stellungnahme war vom Konzept her sehr wahrscheinlich schon vorgezeichnet.


Dass die Stellungnahme vorgezeichnet war glaube ich weniger. Ich denke eher, dass es durch die Konstellation der Teilnehmer bedingt war. Ich habe selbst viel Kommitteearbeit gemacht und kann mir den Ablauf ganz gut vorstellen. Ich weiß nicht wie oft die Leute zusammensaßen, in jedem Fall wurde viel Zeit investiert der Stellungnahme jeden Angriffspunkt zu nehmen. Auf keinen Fall durfte man eine Forschungsarbeit erwarten

Ich schaue deshalb eher auf die Reaktionen.

Gruß
Martin

Martin Offline



Beiträge: 4.129

13.04.2019 12:54
#257 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Hallo Paul,

der 'Realist' aus der Liste der Leopoldina-Teilnehmer Lelieveld scheint jetzt zusammen mit dem UBA zur Jagd auf den Feinstaubgrenzwert zu blasen: https://www.focus.de/politik/deutschland...d_10587462.html
Lelieveld hat errechnet, dass uns die Luftschadstoffe das Leben um 2,4 Jahre verkürzen, jetzt nachdem gerade der "Air quality in Europe - 2018 report" veröffentlicht wurde, nach dem unsere Lebenszeitverkürzung wegen PM2,5, NO2, und O3 ca. 0,1 Jahr beträgt. Ob man bei ihm jetzt auch nach Rechenfehlern sucht?

Gruß
Martin

Paul Achatz Offline



Beiträge: 61

13.04.2019 20:32
#258 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Hallo Martin

ja, ich weiß, deshalb hab ich halbwegs Realist gesagt, denn einerseits macht er die Riesenwelle um die Partikel, andererseits stuft er die No2 Gefahr als vernachlässigbar ein. Mir scheint, dass die Epidemiologen schon vor einiger Zeit geschnallt haben, dass sie mit NO2 auf dem falschen Dampfer fahren. Die bisherigen Risiken bei Partikeln sind zwar vergleichweise groß, aber real ausgedrückt ist es eben auch eine Nullnummer, noch dazu eine, bei der die Unsicherheiten kirchturmhoch sind. Also fand man 2018 eine Methodik, wie man das Ganze nochmal pimpen kann (Burnett et al 2018). Ich hab mir das noch nicht im Detail angeschaut, aber ich glaube, die machen Satellitenmessungen, vergrößern also nochmals die Unsicherheiten. Lelieveld und sein Kollege haben diese Methodik dann auf Deutschland angewendet und kommen überraschenderweise zum selben Ergebnis wie Burnett und Kollegen, bei denen übrigens alles vertreten ist, was international Rang und Namen hat, wenn es um Eidemiologie von Luftschadstoffen geht. Das dürfte also der neue Katechismus der Hypochondertruppe werden.

https://www.wiwo.de/politik/deutschland/...o/24103468.html
https://www.wiwo.de/politik/deutschland/...m/24099280.html

Martin Offline



Beiträge: 4.129

14.04.2019 10:55
#259 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Ich hatte hier schon mehrfach erwähnt, dass im Vergleich zu der Rest-EU in Deutschland besonders gerne in Straßenschluchten oder an langen Häuserzeilen gemessen wird, mit der Konsequenz, dass Messstellen wegen der engen räumlichen Verhältnisse näher an Hauswänden positioniert werden, als nach der 39. BImSchV auf den ersten Blick vorgesehen. In Deutschland begründen das die Behörden damit, dass sie Luftqualität repräsentativ an der Baufluchtlinie messen, ein Kriterium, das 2008 für Verkehrsmessstellen entfallen ist.

Jetzt bin ich zufällig über Auszüge einer Schrift „Europäische Luftqualitätsziele und nationale Erfüllungsverantwortung“ von Ch. F. Fonk gestoßen, die möglicherweise die deutschen Besonderheiten erklären.

Je unpräziser die Richtlinie 1999/30/EG, desto mehr Urteile von Verwaltungsgerichten müssen klärenderweise aushelfen. Da diese national gültig sind ist es durchaus plausibel, dass es hier deutsche Sonderwege gab.

In diesem Fall ging es beispielsweise um die Kleinräumigkeit der Messungen von Luftqualität und dem Rechtsschutz der Bürger, falls Grenzwerte überschritten werden.

Zur Interpretation des Flächenbezugs (Kleinräumigkeit) kam das OVG Koblenz (UPR, 360) zum folgenden Ergebnis:

Zitat
Nach Ansicht des OVG Koblenz bezieht sich der in Abschnitt I der Anlage II zur Richtlinie 1999/30/EG festgelegte Jahresgrenzwert an Stickstoffdioxid von 40 µg pro m3 Luft auf die in der 22. BImSchV benannten „Gebiete und Ballungsräume" und damit auf größere räumliche Einheiten. Die Einhaltung dieses Grenzwertes werde, so das Gericht, nicht dadurch in Frage gestellt, dass an einzelnen Messstellen Grenzwertüberschreitungen auftreten. Damit legt das Gericht seinen Ausführungen eine rein gebietsbezogene Betrachtung zu Grunde.



Zu einem ähnlichen Ergebnis kam der VGH Mannheim (Urt. V. 17.2.2003 - % S 723, ZUR 2004, 171).

Beide Urteile wurden vom BVerwG kassiert (Urt. V. 26.5.2004 – 9 A 6/03, NVwZ 2004, 1237)

Zitat
Des weiteren sei, so das BVerwG, das Ergebnis einer lediglich gebietsbezogenen Betrachtung zu sehr vom gewählten Zuschnitt des jeweiligen Gebiets abhängig. Wie der Zuschnitt jeweils zu erfolgen habe, sei in den genannten Normen jedoch nicht hinreichend konkret vorgegeben. Auch die darin enthaltenen Standortkriterien für die vorgeschriebenen Messstellen, die auf die Ermittlung der höchsten Konzentration in einem Gebiet ausgerichtet sind, schlössen eine rein gebietsbezogene Betrachtung aus.



Die ‚Lehre‘ dazu:

Zitat
Aus einer Reihe von Vorschriften der 22. BlmSchV gehe jedoch hervor, dass die Immissionsgrenzwerte auch im lokalen Bereich einzuhalten seien. In diesem Zusammenhang wird exemplarisch Ziffer 1 a) der Anlage der 22. BlmSchV zitiert, wonach grundsätzlich an den Orten zu messen ist, wo die Schadstoffkonzentration für die Bevölkerung am höchsten ist. Des weiteren wird auf Ziffer II Spiegelstrich 5 derselben Anlage verwiesen. Danach müssen „die Probenahmestellen (...) zur Messung von Partikeln (...) so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität nahe der Baufluchtlinie repräsentativ sind." Dies alles belege, dass der Verordnungsgeber selbst von einer lokalen und einer flächendeckenden Betrachtung ausgegangen sei



Dazu die Stellungnahme des Autors:

Zitat
Hinsichtlich letzterem ist jedoch bereits den Vorgaben der 22. BlmSchV zu entnehmen, dass nicht nur Messdaten in Gebieten erhoben werden müssen, die für die Situation der Luftqualität der Allgemeinbevölkerung repräsentativ sind (beispielsweise die städtische Hintergrundbelastung in Wohngebieten), sondern eben auch in sog. „hot spots", z.B. in Straßenschluchten oder im Umkreis bestimmter industrieller Anlagen, soweit dort Personen wohnen oder sich während eines relevanten Zeitraums aufhalten — eben dort, wo die Schadstoffkonzentration für die Bevölkerung am höchsten ist



BVerWG-Urteil und Lehrmeinung legten also den Grundstein für die spezielle deutsche Situation. Interessant dabei ist, dass die Lehrmeinung irreführend ist: Ersten ‚müssen‘ Probenahmestellen nach damaliger Rechtslage nicht so positioniert sein, wie zitiert, sondern sie ‚sollen‘. Zweitens gilt die Vorgabe zwar für Feinstaubmesungen und nicht für Stickoxidmessungen.

Es spricht also mehr dafür, dass die Vorgaben nicht mit Blick darauf gemacht wurden, dass die Messwerte vor jedem Grundstück punktgenau erfasst werden, sondern dass es sich um messtechnische Vorgaben handelte, so wie Ozon aus gutem Grund eher im größeren Abstand von der Straße gemessen werden soll.

Interessant wird die Rechtslage aber dann, wenn man sieht, dass die Grundlage dieser Bewertung seit 2008 nicht mehr existiert. Die Bedingung, bestimmte Schadstoffe an der Baufluchtlinie messen zu sollen ist ersatzlos gestrichen. Trotzdem blieben die Messstationen weiter so stehen wie sie waren.

Gruß
Martin

Paul Achatz Offline



Beiträge: 61

14.04.2019 13:58
#260 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Bei den rel. homogen verteilten Partikeln mag das so sein. Bei Ozon und NO2 aber definitiv nicht. NO2 3-4 Meter vom Auspuff entfernt zu messen, ist Willkür und das Ergebnis absehbar. Im Hinblick auf die homogene Verteilung von Partikeln und die dynamische heterogene Verteilung von NO2 und Ozon wäre im Sinne der Expositionssimulation eine entfernte Probenentnahme von vorneherein angeraten gewesen.

Martin Offline



Beiträge: 4.129

15.04.2019 09:16
#261 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Ja, das geht in die Richtung, die ich meine. Das kurze Stöbern in dem Textausschnitt und einigen Referenzen (Der Klinger von der DUH-Kanzlei Geulen & Klinger hat damals auch schon mitgemischt) zeigt schon wie intensiv die Luftreinhaltethemen vor über zehn Jahren juristisch beackert wurden. Beängstigend dabei ist, was an Urteilen hinten rauskommt, wenn man vorne eine stümperhafte Richtlinie in den juristischen Apparat hineinstopft. Da wird aus jedem Textbaustein, der aus völlig anderem Grund ist wie er ist, ein ein ganzes Land in Schwierigkeiten bringendes Urteil. Den damaligen Anwälten und Richtern hat wohl jedes Verständnis für messtechnische Belange gefehlt, weswegen sie wohl auch nicht auf die Idee kamen, mal Experten zu Rate zu ziehen.

Das obige Thema ist ja recht aktuell, da nun dazu ein EuGH-Urteil ansteht. Der Unsinn breitet sich aus.

Der oben erwähnte Auszug hat ja noch ein zweites Thema: Der Rechtsschutz der Bürger in Bezug auf ein Überschreiten der Grenzwerte.

Im Vergleich zur Behandlung von Gesundheitsfragen im medizinischen Bereich leben die Juristen, die sich im Rahmen des Umweltrechts tummeln, noch hinter dem Mond. Da ich Einblick in beide Seiten habe fällt mir das auf. Das beginnt bereits bei der nicht normierten Sprache.

Deshalb ist die damalige Diskussion interessant, nämlich ob die Überschreitung eines Grenzwerts der Gefahrenabwehr oder der Vorsorge zuzuordnen seien. Das EU-Recht kannte wohl keine derartige Unterscheidung. Und in Deutschland waren (sind?) Klagerechte nur für den Bereich der Gefahrenabwehr anerkannt. Darüber hat man sich damals juristisch gestritten. Im kommerziellen Produktebereich unterscheidet man, ob Risiken vertretbar sind oder nicht. Produkte, deren Risiken nicht vertretbar sind dürfen nicht auf den Markt. In Analogie wäre das der Fall einer Gefahrenabwehr.

Nun habe ich in diesem Faden bereits erwähnt, dass dagegen spricht, dass der heute so überkritische Grenzwert für beispielsweise NO2 bis 2010 zumindest bis zur Alarmschwelle von 400 µg/m³ überschritten werden durfte, ohne unmittelbare Konsequenzen einer 'Gefahrenabwehr' zu haben. Luftreinhaltepläne waren seit 2000 mit fallendem 'Grenzwert' (von 60 bis 40 µg/m³) erforderlich, für Ballungsräume, die 2010 den Grenzwert noch nicht einhalten konnten konnte der 'Grenzwert' nochmals bis 2015 auf 60µg/m³ angehoben werden. 'Grenzwert' in Anführungsstrichen, weil sich dieser juristisch aus dem fixen Grenzwert und einer Toleranzschwelle zusammensetzte.

Genau diese Diskussion führte die Juristerei bei der Betrachtung 'Gefahrenabwehr' oder 'Vorsorge', mit den Mitteln von vorvorgestern. Die Trennlinie zwischen diesen Betrachtungen spiegelt sich teilweise wider im Streit zwischen Toxikologen und Epidemiologen. Toxikologen eruieren in kontrollierten Studien Wirkschwellen, während Epidemiologen aus größeren Bevölkerungszahlen Auffälligkeiten herauszufiltern versuchen oder vage Vermutungen auf Wirkmechanismen in vorzeitiges Ableben umrechnen lassen. 'Vage' steht in der Rechtsprechung für Vorsorge.

Würde man aber statistisch errechnetes vorzeitiges Ableben von wenigen Tagen im Bereich allgemeiner Sicherheitstechnik zum k.o.-Kriterium, dann gäbe es keine Hersteller, müsste sich beispielsweise jeder seine Leiter selbst basteln. Hersteller lösen das für sie nicht kontrollierbare Restrisiko durch Warnhinweise, man nimmt den Nutzer mit in die Pflicht. Das ist ein Weg, der im Umweltbereich dort, wo der Mensch durchaus Handlungsoptionen hat, aus irgendeinem Grund verpönt ist. Man will einem Menschen, der vor vielen Jahren eine Wohnung am Neckartor gemietet hat, einen Umzug nicht zumuten, obwohl die Belastung in über 90% des Stadtgebiets niedriger ist. Die Verhältnismäßigkeit in Gesundheitsfragen reduziert sich auf Zumutbarkeitsfragen gerade dort, wo man Grenzwerte am asthmakranken Kleinkind festmachen will.

So verfestigt sich mein Eindruck, dass Gesundheitsfragen nur Mittel zum Zweck für die Umweltpolitik sind, weil nun mal die Gesundheit eines Baumes bisher kaum Fahrverbote rechtfertigte. Das kommt vielleicht noch.

Gruß
Martin

hubersn Offline



Beiträge: 1.342

24.04.2019 21:28
#262 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Endlich schreibt wieder der einzig wahre Experte zum Thema in FOCUS Online:

https://www.focus.de/auto/experten/mess-...d_10627923.html



Ich glaube aber nicht, dass der gemeine FOCUS-Leser mit (Achtung, geklautes Zitat) "der Aufmerksamkeitsspanne eines flüchtenden Zwergkaninchens" bis zum Ende des Artikels durchhält...

Gruß
hubersn

--
Mein Politik-Blog: http://politikblog.huber-net.de/
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Martin Offline



Beiträge: 4.129

25.04.2019 05:37
#263 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Zitat von hubersn im Beitrag #262
Endlich schreibt wieder der einzig wahre Experte zum Thema in FOCUS Online:

https://www.focus.de/auto/experten/mess-...d_10627923.html



Ich glaube aber nicht, dass der gemeine FOCUS-Leser mit (Achtung, geklautes Zitat) "der Aufmerksamkeitsspanne eines flüchtenden Zwergkaninchens" bis zum Ende des Artikels durchhält...



Entsprechend schnell verschwinden solche Beiträge im 24h-Newsticker. Zu trocken für online-Medien. Taugt aber zum Referenzieren .

Gruß
Martin

Martin Offline



Beiträge: 4.129

25.04.2019 17:47
#264 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Hier zeige ich ein Beispiel der Reaktion der EU-Kommission auf einen Hinweis (in der Industrie würde man 'Beschwerde' oder 'Complaint' dazu sagen). Die erste Nachricht ging Ende November an die Kommission, im März kam eine Nachfrage, auf die Nachfrage habe ich umgehend geantwortet. Heute die endgültige Antwort:

Zitat
Dear Mr xxxxxx,

Thank you for your email of 12 March.

We have compared the wording of the English and German translation of Directive 2015/1480/EU with regards to the issues you raised. In order to have a more complete picture, it is relevant to consider the whole paragraph, i.e.

Directive 2015/180/EU, Annex II (2) (a) (i), first indent

English:

“the flow around the inlet sampling probe shall be unrestricted (in general free in an arc of at least 270° or 180° for sampling points at the building line) without any obstructions affecting the airflow in the vicinity of the inlet (normally some metres away from buildings, balconies, trees and other obstacles and at least 0,5 m from the nearest building in the case of sampling points representing air quality at the building line)“

German:

“Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (d. h., bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie sollte die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (d. h., Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollten einige Meter entfernt sein, und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollten mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein);“

Our preliminary reading of the complete paragraph is that both language versions should lead to the same practical implications for the micro-siting of sampling points, knowing in particular the principle that the flow around the inlet sampling probe shall be “without any obstructions affecting the airflow in the vicinity of the inlet”.


We will, however, further investigate the matter with a view to determining whether a corrigendum to the German translation may be needed.

Kind regards,

Air Quality Office



Den in der deutschen Übersetzung kritisierten Part habe ich fett gemacht. Dort ist nicht erkennbar, dass sich die 180° nur auf die Baufluchtlinie beziehen. Ein eindeutiger Übersetzungsfehler, dem Übersetzer/der Übersetzerin fehlt das Verständnis für die Materie. Die Antwort ist eine Spekulation darauf, dass der Text schon zum gemeinten Ergebnis führen würde.

Darf ich das so interpretieren, dass die Kommission keine Fehler einräumt? Die deutschen Richtlinien und deren Änderungen haben sich - nebenbei bemerkt - seit 1999 im Wortlaut mehrfach geändert, nur weil die Übersetzung variierte. Die Qualitätskontrolle bei Übersetzungen scheint lausig zu sein.

Gruß
Martin

Martin Offline



Beiträge: 4.129

04.05.2019 15:29
#265 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Noch einen Nachtrag zu der Problematik von Übersetzungen, aber auch zu der Schlampigkeit der Luftreinhalterichtlinien.

Gestählt durch Jahrzehnte langen Umgang mit internationalen Normen und Gesetzen fallen mir solche Details möglicherweise eher auf als dem in diesen Dingen unbedarfteren Leser. Um das, was wie eine Wortklauberei erscheint, wird in internationalen Gremien manchmal Stunden debattiert, und Auditoren sind darin geschult hier sehr genau zu sein. Liest man Gerichtsurteile, dann entscheidet das Vokabular im Detail über das Ergebnis. Man geht davon aus, dass sich der Originator beim Text etwas gedacht hat.

Das tut er in der Regel auch, sowohl bei internationalen Normen, wie auch bei diesem Beispiel des US-Gesetzes. CFR 40: ‚Probe and Monitoring Path Siting Criteria for Ambient Air Quality Monitoring‘:

Zitat
Specific siting criteria that are phrased with a “Must” are defined as requirements and exceptions must be approved through the waiver provisions. However, siting criteria that are phrased with a “should” are defined as goals to meet consistency but are not requirements


In Gesetzestexten entspricht auch ein ‘shall’ dem ‚must‘. Im Deutschen gibt es die Entsprechungen ‚Muss‘ und ‚soll‘, und Verneinungen, wie ‚darf nicht‘.

Bei der für Umweltfragen zuständigen Kommission ist man da sowohl beim Ausgangstext, als auch bei der Übersetzung großzügiger, demonstriert am Beispiel der im vorigen Beitrag zitierten Vorgaben, jeweils mit englischem Original und der Übersetzung.

1999/30/EG:

Zitat
the flow around the inlet sampling probe should be unrestricted without any obstructions affecting the airflow in the vicinity of the sampler (normally some metres away from buildings, balconies, trees,..

wurde zu

Zitat
Der Luftstrom um den Meßeinlaß darf nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Meßeinlasses vorhanden sein (die Meßsonde muß in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen..



Hier war die deutsche Übersetzung restriktiver als das Original. Das 'normally' wurde im Deutschen zu 'muss in der Regel'. Im Grunde ist eine solche Formulierung schlecht, weil sie offen lässt, wie mit einem Regelverstoß umzugehen ist. Das provoziert im Extrem Gerichtsurteile. Die USA sind hier klarer, wenn sie auf einen Sonderfreigabeprozess (waiver) verweisen.

2008/50/EG:

Zitat
the flow around the inlet sampling probe shall be unrestricted (free in an arc of at least 270°) without any obstructions affecting the airflow in the vicinity of the sampler (normally some metres away from buildings, balconies, trees

wird zu

Zitat
Der Luftstrom um den Messeinlass darf in einem Umkreis von mindestens 270° nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung beeinflussen, d. h. Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen normalerweise einige Meter entfernt sein..


Hier kommt die deutsche Übersetzung dem englischen Original am nächsten.

2015/1480/EG:

Zitat
the flow around the inlet sampling probe shall be unrestricted (in general free in an arc of at least 270° or 180° for sampling points at the building line) without any obstructions affecting the airflow in the vicinity of the inlet (normally some metres away from buildings, balconies, trees

wurde zu

Zitat
Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (d. h., bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie sollte die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (d. h., Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollten einige Meter entfernt sein..


Hier erkennt man schon im englischen Original eine Verwässerung strikter räumlicher Vorgaben. Offensichtlich war erkannt worden, dass einige bestehende Stationen die Anforderungen nicht erfüllten. Die deutsche Übersetzung 'sollte' ist dann aber eine Verfälschung des Originals, da mit einer solchen Formulierung Behörden auf keinen Fall Abweichungen 'von der Norm' rechtfertigen müssen.

Eine Anmerkung sei hier erlaubt. Man erkennt in der mehr oder weniger restriktiven Formulierungen leicht die am Gesetz beteiligten oder gar dominanten Protagonisten/Lobbyisten. Mir ist bei Richtlinien oder Verordnungen keine bekannt, bei der ein dort verankerter notwendiger Beitrag der Kommission als 'soll' oder 'muss' formuliert ist. In der Regel hält die Kommission ihre Beiträge nur mit Verzögerung ein. Am Tisch der Beratungen der Luftreinhalterichtlinien waren wohl auch Vertreter nationaler Behörden. Wären am Tisch auch potentiell von den Folgen Betroffene gesessen wären die Richtlinien sauberer geschrieben. 'Nach mir die Sintflut' scheint teilweise die Devise gewesen zu sein.

Gruß, Martin

Martin Offline



Beiträge: 4.129

06.05.2019 09:52
#266 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Der ehemalige Richter am BVerWG Köln, Dr. Martin Pagenkopf vertritt die Kfz-Innung Stuttgart bei den Klagen gegen das Stuttgarter Diesel-Fahrverbot.

In einem Aufsatz in der NVwZ 4/2019 hat Pagenkopf zu einer weiten Rüge gegen die zur heutigen Situation führenden Verwaltungsgerichtsurteile ausgeholt: http://www.cbh.de/Anwaelte/Verwaltung-Wi...artin-Pagenkopf

Ein genereller Punkt dabei ist, dass ab einem bestimmten Grad Komplexität der Eingriffe in Grundrechte Entscheidungen nicht mehr auf der Ebene von Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden dürfen, sondern an die Politik verwiesen werden müssen.

Interessant ist die Information, dass es einen neuen Richtlinienvorschlag zur Einschränkung von Verbandsklagen bei der Kommission gibt, nach dem zur Verbandsklage befugte Einrichtungen die Herkunft ihrer finanziellen Mittel offenlegen sollen, die Gerichte die Modalitäten für eine Finanzierung durch Dritte begutachten können. Ein Ansatz, ausufernden und intransparent finanzierten Verbandsklagen die Zügel anzulegen?

Ähnlich der Antwort der Kommission auf mein Anschreiben im letzten Jahr verweist Pagenkopf darauf, dass eine Richtlinie für einen Mitgliedstaat nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, diesem aber die Wahl der Mittel überlassen sei, ein Verwaltungsgericht also auf der Stufe der Durchsetzung EU-Rechts nicht auf die Richtlinie direkt zurückgreifen kann als Eingriffsgrundlage in die Rechte von Anwohnern und Gewerbetreibenden. Aus meiner Sicht gilt dies um so mehr für die Kriterien, nach denen Messstationen positioniert werden. Der deutsche Gesetzgeber wäre danach frei, die vagen Kriterien der Richtlinie für die Umweltbehörden zu konkretisieren.

Wo Pagenkopf bei der Klage den Hebel ansetzen wird, ist mir aus dem Aufsatz noch nicht klar. Ersten Pressemeldungen zufolge will Pagenkopf dem Land BW die Gesetzgebungskompetenz für eine Zusatzbeschilderung absprechen, da diese beim Bund liege.

Wer sich für die vielen detaillierten Argumente interessiert, dem empfehle ich die zehn Seiten Aufsatz.

Gruß
Martin

Martin Offline



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09.05.2019 21:31
#267 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Die EU – ein kurzer Erfahrungsbericht, zusammengefasst aus vorigen Beiträgen

Mit dem Urteil des BVerwG Leipzig 2018 wurde klar, dass Fahrverbote in Stuttgart kaum noch zu verhindern sind. Kernpunkt war das Überschreiten des Langzeitgrenzwerts für Stickstoffdioxid. Nach etwas Recherche war mir klar geworden, dass die EU, im Wesentlichen die Kommission, die Wurzel dieses Desasters ist. Im Wesentlichen habe ich das an drei Punkten festgemacht:
1. Es fand sich keine solide wissenschaftliche Begründung für den Grenzwert, ein Faktor 2,5 Unterschied zu dem umfangreich bestätigten Grenzwert der USA war offensichtlich.
2. Die Zeitpläne der Luftreinhalterichtlinie (Immissionen) und der Euro5/6-Diesel Verordnung (Emissionen) haben von Anfang an nie harmoniert, die Pläne von Anfang an, bevor Euro 5 Diesel überhaupt verfügbar waren, ohne Fahrverbote zum Scheitern verurteilt.
3. Die Bedingungen für die Messung von Luftschadstoffen waren so wenig konkret, dass die Ergebnisse der Willkür ausgesetzt waren. Um diese einzuschränken sollten die Bedingungen unter Führung der Kommission EU-weit harmonisiert sein. Die Kommission hatte dies aber versäumt.

Die Kommission, die erste:
Dies hatte ich im Herbst 2018 dem zuständigen Kommissar Vella geschrieben, und um Aussetzung des bereit laufenden Vertragsverletzungsverfahrens und um Fristverlängerung für die Umsetzung der Luftreinhalterichtlinie gebeten. Geantwortet hat der Leiter der Abteilung DG ENV C.3, Francoise Wackenhut:

Zu Punkt 1 schickte er mir eine Sammlung von Literaturhinweisen, allerdings keine Erklärung der Diskrepanz zu den USA (Über das Chaos zwischen Kommission, Parlament und Rat bei der Festlegung wurde erst im Januar 2019 berichtet).
Zu Punkt 2 ein Eingeständnis, dass Abgaswerte höher seien als erwartet, und dass die Mitgliedstaaten dies schon lange wussten, und trotzdem teilweise Steuererleichterungen gewährten. Die EU habe ja schon Fristverlängerungen gewährt. Dass diese eben unzureichend sind – kein Wort.
Zu Punkt 3 der Hinweis auf die Richtlinie, dass in dieser doch die Anforderung an ein harmonisiertes und vergleichbares Überwachen der Luftqualität aufgenommen wurde. Interessant der Zusatz: Unter Berücksichtigung der Netzwerkhistorie und der Kosten. Kein Wort zum Versäumnis der Kommission, dies auch zu koordinieren.

Gerade zum letzten Punkt hatte ich nochmals nachgehakt. Die etwas ungeduldige Antwort darauf war, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Mittel freie Hand hätten, nur das Ergebnis zähle.

Dass die Kommission auf ein solches Anschreiben konstruktiv reagiert ist nicht zu erwarten, zumindest nicht bei einem einfachen Bürger ohne Lobby dahinter. Aufgefallen war mir ein Fingerzeigen auf Mitgliedstaaten. Wackenhut erwähnt sogar, dass Mitgliedstaaten Steuererleichterungen für Diesel gewährten, ein Punkt, den ich gar nicht angeschnitten hatte.

Die Kommission, die zweite:
Die deutsche Richtlinie ist gerade im Bereich der kleinräumigen Positionierungskriterien falsch übersetzt (Verantwortung der Kommission). Dies habe ich gegenüber der Kommission angemahnt. Nach Monaten dann die Antwort, dass man das Kriterium aus dem Kontext schon richtig verstehen könne.

Ich habe von der Kommission an keiner Stelle ein Eingeständnis eigener Fehler gefunden.

EU Ombudsman:
Meine Klage beim Ombudsman (Emily O‘Reilly), dass die Kommission ihre Fehlplanung nicht korrigiere und den Job nicht mache, den sie nach Richtlinie machen solle, hat Coordinator Marta Hirsch-Ziembinska abgelehnt. Klagen könne man nur bezüglich administrativer Tätigkeiten von EU-Institutionen. Dazu zähle nicht der Inhalt von Gesetzen. Dabei habe ich es dann belassen. Ich verstehe nicht, warum die Ausführung von Aufgaben durch die Kommission, die in der Richtlinie festgelegt wurden, keine administrative Tätigkeit ist.

AQUILA Arbeitsgruppe:
Die Arbeitsgruppe ist bei der Kommission angesiedelt, an den Sitzungen nimmt eine Berichterstatterin der DG ENV C.3 teil. Nach den Sitzungsprotokollen war der Schwerpunkt der Arbeitsgruppe die Messtechnik selbst und der Frage, wie die Repräsentativität von Messungen festgestellt bzw. modelliert werden kann. Aufgefallen ist die Arbeitsgruppe durch ein Positionspapier, in dem sie nicht nur das Versäumnis der Kommission (EU-weite Harmonisierung der Messbedingungen) dokumentierte, sondern auch vorschlug, Kriterien zu kleinräumigen Positionierungen von Messstellen in der Luftreinhalterichtlinie zu ändern. Diese wurden 2015 in einer Änderungsrichtlinie umgesetzt. Da die Änderungen EU-weit primär kleinsträumig positionierte deutsche Messstationen nachträglich zu sanktionieren scheinen hat mich die Begründung für die Änderung interessiert und auch wer diese initiiert hat.
Keines der von mir angeschriebenen Mitglieder des AQUILA-Teams hat auf entsprechende Fragen geantwortet, auch nicht das deutsche Mitglied, Frau Dr. Jutta Geiger, LANUV NRW, obwohl das LANUV in anderen Fragen durchaus auskunftsfreudig ist. Ich hoffe noch immer, mehr Information über die Kommission zu bekommen.

Vertragsverletzungsverfahren
Die Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren u.a. gegen Deutschland wegen dauerhafter Überschreitung der Grenzwerte eingeleitet. Nun würde man normalerweise erwarten, dass Deutschland juristisch alles unternimmt, eine solche Klage abzuweisen. Wenn ich aber erfahre, dass Deutschland durch das Umweltbundesamt vertreten wird, gehe ich davon aus, dass sich das Umweltbundesamt kaum wehren wird. Eine Verurteilung würde ja die Position des UBA stärken. Es erscheint wie eine Veranstaltung in der eigenen Echokammer.

EU-Parlament
Auf Initiative der MdEP Peter Liese und Norbert Lins wurde vom Umweltausschuss des EP eine Vergleichsstudie über Messstationen in fünf Ländern durchgeführt. Die Studie bestätigt nicht nur die kleinräumigeren Positionierungen von Deutschland im Vergleich mit den anderen Mitgliedsstaaten, sondern listet auch die unzureichend konkreten Vorgaben. Was mit dem Ergebnis geschehen soll konnte ich bisher nicht erfahren. Die Herren sind auf Wahlkampftour.

Martin Offline



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16.05.2019 10:50
#268 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Die Mühlen mahlen langsam,das Fahrverbot in Stuttgart nicht. DUH und Gerichte haben noch immer das Heft in der Hand. Die wenigen Dinge, die sich in den letzten Wochen getan haben, hier:

Die FDP hat im Bundestag eine kleine Anfrage gestellt. Die Anfrage nimmt Bezug auf das für den Langzeitgrenzwert von 40µg/m³ entscheidende Papier der WHO von 1997. Der Grenzwert basiert auf einem angenommenen städtischen Hintergrundwert von 15 µg/m³ und der Tatsache? (fact), dass mit zusätzlichen 28,2 µg/m³ NO2 signifikante nachteilige Gesundheitseffekte auftreten würden. 'Tatsache' bezog sich aber nur darauf, dass ein solcher Wert auf Basis einiger Studien (v. Hasselblad) errechnet worden war, nicht aber darauf, dass diese Studien korrekt waren. Andere Studien haben dies nicht bestätigt. Also eine mehr als fragwürdige Datenbasis.

Die Frage war, inwieweit die Regierung Kenntnisse über diese Hintergründe hatte, auch ob es politische Einflussnahme auf die Gremien gab (Anm.: Das Protokoll von Genf ist ja verschwunden). Die Antwort war mehr oder weniger, dass auch für die Regierung diese Informationen neu seien. Tatsache ist aber, dass das UBA sich schon spätestens 1998 mit dem Thema beschäftigt hat. Der damals festgelegte Richtwert für den Innenraum von 60 µg/m³ wurde lt. Literaturhinweis nicht nur in Kenntnis der Hasselblad-Studien gemacht, sondern auch in Kenntnis der Guidelines der American Thoracic Society, die schon damals bei 100 µg/m³ lagen. Vielleicht war die Umweltministerin damals einfach noch so jung, dass sie sich nicht mehr erinnern kann.

Es gab auch eine Frage zu einem Detail der Messstellenplatzierung. Wie nahe dürfen Messstellen an der Straße platziert werden? Das Gesetz will, dass die Messung von nicht mit der Umgebungsluft vermischten Emissionen vermieden werden soll. Nach Interpretation einiger Umweltämter scheint das nicht für die Emissionen des Verkehrs zu gelten (Oldenburg). Gilt das Gesetz also für die Emissionen des Verkehrs? Die Regierung verweist auf die Länder. Die seien zuständig. Und das UBA verschließt die Augen, wenn es seine Berichte schreibt? Merkwürdig.

Während die Anfrage einige gute Details auflistet erscheint die Regierung wie ein Stück nasse Seife.

Im Landtag BW gab es eine Kleine Anfrage zur Messstelle Ludwigsburg. Die Frage nach der Einhaltung der Standortkriterien wird vom LUBW immer wieder stoisch mit Hinweis auf die 39. BImSchV beantwortet. Doch was hat es damit auf sich?

Die Messstelle wurde nach der 22. BImSchV positioniert, als es noch konkretere Vorgaben gab, welche damals allerdings schon nicht eingehalten wurden. Anstatt die Messstelle zu korrigieren hat man die 39. BImSchV von 2010 so interpretiert, dass man nichts ändern musste: Man misst NO2 'repräsentativ an der Baufluchtlinie', sodass das LUBW die geringen Abstände zu Gebäuden begründen kann. Dies, zusammen mit anderen Kriterien, führt zu einem aus Sicht eines ordentlichen Messprotokolls zu einem Eiertanz. Die kleinräumigen Standortkriterien auf Seite 3: Der Abstand zum nächsten Gebäude (> 0,5 m, wenn repr. an der Baufluchtl.) ist mit 1,2 m messtechnisch protokolliert. Der Abstand zu Hindernissen (Gebäuden, Bäumen, mehrere Meter!) ist nicht protokolliert, es wird lediglich auf Fotos verwiesen (darf sich jeder selbst aussuchen). Der Winkel von 270° freie Anströmung des Messeinlasses wird schon gar nicht angegeben. Der war auch schon 2010 erforderlich, das LUBW hat eine Angabe immer vermieden, diese auch nicht hinzugefügt hat, als die 39. BImSchV auf 180° verändert wurde. 'Nähe zu Emissionsquellen' wird nicht definiert, also auch nicht gemessen. In Stuttgart Hohenheimer Straße ist ein Baum als Hindernis, auch dort wird kein Abstand gemessen.

Das LUBW drückt sich also konsequent darum Farbe bekennen zu müssen, indem es einfach nicht misst.


Ein neues Rechtgutachten des Industrie- und Handelskammertags erinnert mich an meinen Beitrag hier vor einem Monat.

Den Dieselfahrern in Stuttgart ist trotzdem noch nicht geholfen.

Gruß
Martin

Martin Offline



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18.05.2019 20:02
#269 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Es ist eine merkwürdige Sache: Ich hatte bisher keinen großen Fokus auf die Luftmesstechnik selbst gesetzt, ganz einfach, weil im Land der TÜVs und Technik davon ausging, dass dieser Teil souverän beherrschbar sein müsse.

Letzte Woche habe ich mich dazu animieren lassen, auch mal einen Blick in die Technik zu werfen, mit dem Ergebnis, dass die Messtechnik zumindest für NO2-Messungen wohl nicht der EU-Richtlinie entspricht, ganz besonders für den kritischen Bereich um 40µg/m³. Das Ergebnis schließt Gespräche/Schriftverkehr mit der Prüfstelle TÜV Rheinland für Typfreigaben von Messgeräten, dem Labor der LUBW und dem Hersteller des in BW eingesetzten Immissionsmessgeräts ein.

Das Problem der NO2-Messung ist erst einmal, dass sie einen relativ hohen Messbereich abdecken muss, weil die Alarmschwelle für NO2 400µg/m³ ist. Der für Fahrverbote kritische Messbereich von 40µg/m³ liegt am unteren Ende dieses Messbereichs. Wer mit Messtechnik vertraut ist weiß, dass die Genauigkeit auf den Messbereich bezogen ist, untere Messwerte also sehr ungenau sein können.

Die Richtlinie 2008/50/EG verlangt für feststehende Messstationen eine sogenannte relative Unsicherheit von 15% bezogen auf den Grenzwert. Bezieht man dies auf den Grenzwert von 40µg/m³ heißt das, dass eine Messanzeige von 46µg/m³ in Wirklichkeit 40µg/m³ NO2 Konzentration sein kann.

In Baden-Württemberg wird das Immissionsmessgerät APNA 370 der Firma Horiba Ltd. eingesetzt, geprüft und freigegeben vom TÜV Rheinland mit diesem Zertifikat: https://qal1.de/15267/0000028755_03_horiba_APNA370_de.pdf

Am Beispiel des geprüften Geräts 1 ergibt Labor- und Feldmessung eine absolute Unsicherheit von 11,3903 nmol/mol, was ca. 21,6µg/m³ entspricht (s. Anhang des Zertifikats). Das ergibt eine relative Ungenauigkeit von 10,81% bezogen auf den 1-Stunden-Grenzwert der Richtlinie von 200µg/m³. Da dies kleiner ist als 15% ist das Gerät freigegeben.

Was aber völlig fehlt ist die Angabe der relativen Unsicherheit für den Langzeitgrenzwert von 40µg/m³. Diese liegt bei unglaublichen 54,05%, ein Wert, der auch im Bereich anderer Geräte liegt. Reale Messwerte von 40µg/m³ können als 60µg/m³ oder 20µg/m³ angezeigt werden. Die Richtlinie macht hier keine Ausnahme, das Gerät ist für eine ausreichend genaue Messung um den in Deutschland wichtigen Grenzwert nicht geeignet.

Ich habe in keiner öffentlich verfügbaren Dokumentation des LUBW eine entsprechende Unsicherheits-Angabe für 40µg/m³gesehen, die Antwort auf eine Anfrage beim LUBW-Labor steht noch aus.

Die Geräte werden zwar alle drei Monate kalibriert, dieser Vorgang kann allenfalls eine Drift über diesen Zeitraum korrigieren, Abhängigkeiten von Temperatur, Druck, anderen Stoffen usw. bleiben. Selbst das Kalibrationsgas darf schon 3% Unsicherheit haben.

Der erste Gedanke, dass die Messgeräte ihre Messbereiche vielleicht anpassen könnten, wurde vom Hersteller verworfen. Dass sich das Zertifikat auf den Grenzwert von 200µg/m³ bezieht ist unumstößlich, wurde sowohl vom TÜV als auch vom Hersteller bestätigt.

Es ist zu erwarten, dass sich in der Praxis die Unsicherheit nicht voll auswirkt, formal gesehen müsste dies aber genau so restriktiv gehandhabt werden, wie der Grenzwert von 40µg/m³. Das würde heißen, dass Gerichtsurteile auf dieser Basis obsolet sein müssten.

Gruß
Martin

Martin Offline



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22.05.2019 07:19
#270 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Inzwischen hatte ich Zugriff auf die entscheidende Norm EN 14211, die die NO2-Messumstände der EU-Luftreinhalterichtlinie regelt. Damit klärt sich der wesentliche Punkt des vorigen Beitrags. Die Unsicherheiten der einzelnen Einflussgrößen (Druck, Temperatur, Querempfindlichkeiten) werden bei der Typprüfung bereits auf den 1h-Grenzwert normiert, die Gesamtunsicherheit bei diesem Grenzwert (200µg/m³) darf also nicht auf den Langzeitgrenzwert (40µg/m³) angewandt werden.

Man hätte eine Errechnung der Unsicherheit bei 40µg/m³ durchaus ebenfalls als Teil der Typprüfung durch ein externes unabhängiges Prüfinstitut definieren können. Damit wäre diese transparent. So fällt die Zuständigkeit den landeseigenen Labors zu, wie zum Beispiel dieses: https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhal...605a94c070.html

Diese Labors sind für die Wartung inkl. regelmäßiger Kalibrierung der Messstellen verantwortlich und müssen auch die nach Norm EN 14211 Anhang G erforderliche relative Unsicherheit bei 40µg/m³ bestimmen. Die Bestimmung soll die Schwierigkeiten beispielsweise einer Kalibrierung bei unterschiedlichen Druck- und Temperaturverhältnissen im Freien einschießen. Allein die Unsicherheit der Kalibriergase darf nach Norm im 'Feld' 5% betragen.

Wie im vorigen Beitrag erwähnt habe ich beim Labor des LUBW in Karlsruhe nachgefragt, ob deren Kalkulationen öffentlich zugreifbar sind, bzw. ob sie sie zu Verfügung stellen können. Ich habe bisher keine Antwort bekommen. Allerdings ist das Labor gerade wohl 'unter Wasser'. Bei der Entscheidung der Stuttgarter Landesregierung- auch auf Druck durch Herrn Strobel -, die Anzahl der Geräte zu erhöhen, wurde nicht bedacht, dass alle diese Geräte sorgfältig gewartet bzw. ausgewertet werden müssen, um eben die gesetzlich geforderten Unsicherheiten einzuhalten. Das Labor muss das nun mit gleichem Personal bewältigen.

Die Antwort dauert also vielleicht noch ein bisschen länger. Ich habe also momentan keine Information darüber, ob die Messstellen die Unsicherheitsanforderung (<15%) der Richtlinie einhalten.

Gruß
Martin

Martin Offline



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22.05.2019 10:15
#271 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Ich habe nun doch eine Antwort vom LUBW Bürgerreferenten bekommen:

Zitat
Die von Ihnen genannten, in den Eignungsprüfungen berechneten Messunsicherheiten gelten für die Eignungsprüfung selbst und für die dort eingesetzten Prüflinge unter den Bedingungen der Eignungsprüfung. Im laufenden Betrieb in den Messnetzen werden die Messunsicherheiten spezifisch für den jeweiligen Einsatz berechnet und die Einhaltung der geforderten Standards der 39. BImSchV überprüft.

Dabei erfolgt die Berechnung der Messunsicherheit nach DIN EN 14211: Außenluft - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz; Deutsche Fassung EN 14211:2012, hier in Anhang F „Berechnung der Unsicherheit im Feldbetrieb beim 1-Stunden-Grenzwert“ und Anhang G „Berechnung der Unsicherheit im Feldbetrieb beim Jahresgrenzwert“.

Die Messunsicherheiten hängen dabei nicht nur von den Betriebsparametern der eingesetzten Geräte (aus der Eignungsprüfung) ab, sondern auch zum Beispiel von:

• meteorologischen Umgebungsbedingungen am Einsatzort
• eventuellen Störkomponenten wie Feuchtigkeit, CO2, NH3,
• Qualität der Nullgase
• Qualität der Kalibriergase
• Häufigkeit der Kalibrierung usw. (siehe Tabellen F.4 und G.4 in der zitierten Norm).

Die LUBW betreibt ein Wartungs- und Service-System, dass die Einhaltung der geforderten erweiterten Messunsicherheiten unter Berücksichtigung der den oben genannten Einflussgrößen gewährleistet. Dies wird im Rahmen der Akkreditierung der LUBW nach DIN/EN ISO/IEC 17025:2005 regelmäßig durch interne und externe Gutachter geprüft und bestätigt.



Das LUBW macht die Ergebnisse der Unsicherheitberechnungen beim Jahresgrenzwert nicht öffentlich und verweist auf die Akkreditierung als Prüflabor.

Meine Antwort:

Zitat
Meine Frage ist leider nicht beantwortet. Die EN 14211 ist mir bekannt und auch die Prüfverfahren. Die Typprüfung deckt nur den 1h-Grenzwert ab, nicht aber den Jahresgrenzwert.

In Anhang G ist ein Berechnungsbeispiel abgebildet , das auch beim LUBW zum Einsatz kommen müsste. Entsprechende Aufzeichnungen müssten also vorliegen. Da im Rahmen der Öffentlichkeitsrichtlinie gerade in Umweltfragen Informationen an die Öffentlichkeit gefordert sind, sollten essentielle Aufzeichnungen, die die Konformität zur 39.BImSchV nachweisen, nicht im Orkus interner oder externer Begutachtung verschwinden. Weder die Verordnung noch die Norm sehen das vor.



Gruß
Martin

PS: Die DIN/EN ISO/IEC 17025:2005 ist der sogenannte Laborstandard (good laboratory practices). Prüfungen im Rahmen der Akkreditierung finden nur stichprobenartig statt und sind fokussiert auf die Arbeitsweise, nicht darauf, dass beispielsweise alle Messeinrichtungen konform mit der Verordnung sind. Wollte man ein solches Labor aber überprüfen könnte man sich die Auditprotokolle überreichen lassen.

Martin Offline



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27.05.2019 15:36
#272 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Nicht alle Initiativen, die aktuell zur Verhinderung von Fahrverboten in die Wege geleitet wurden, sind hilfreich. Dies gilt für das neue Rechtsgutachten für die DIHK. Hatte ich hier schon erbsenzählerisch den Wortlaut der Luftreinhalterichtlinie und deren Übersetzung seziert, hat nun das Rechtsgutachten für die DIHK jedes Wort zweimal umgedreht und damit nicht nur ein Mäuschen geboren, sondern auch der Zierichtung meiner bisherigen Kritik ein Ei gelegt, als hätte das Umweltministerium den Auftrag erteilt.

Meine bisherige Kritik war nicht nur, dass teilweise zu nahe an Straßen, sondern auch zu nahe an Gebäuden gemessen wird. Die Messung von Stickstoffdioxid nahe an Gebäuden war in der Historie der Luftreinhalterichtlinien nie gewollt - wenn, dann nur für Feinstaub. Nahe an Hauswänden (und auch Straßen) muss mit zusätzlichen Turbulenzen gerechnet werden, die die druckempfindliche NO2-Messung stören können, auch werden Konzentrationen durch Staueffekte überhöht (deshalb soll die Luft im Winkel von 270° frei strömen können). Es gibt also messtechnische Gründe für einen ausreichenden Gebäudeabstand. Das Gutachten sieht die Richtigkeit eines geringen Abstands dadurch gegeben, dass Bewohner indirekt exponiert sein könnten:

Zitat
Da die Qualität der Innenraumluft über geöffnete Fenster in erheblichem Maße von der Außenluft beeinflusst wird, sind jedoch über Messungen an Hausfassaden auch – und angesichts der typischerweise erheblichen Aufenthaltszeit von Menschen in Innenräumen gerade – indirekte Expositionen zu berücksichtigen.



Es geht um diesen Text der Richtlinie:

Zitat
Der Ort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass folgende Daten gewonnen werden: Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist;



Während das Gutachten klar herausarbeitet, dass Daten über 'Bereiche' und nicht 'Orte' (punktuelle Messpunkte, sozusagen vor jeder Haustüre) zu gewinnen sind, soll nun also sehr örtlich, nämlich an der Baufluchtlinie gemessen werden. Dabei gibt es in der Richtlinie nicht mal eine Erläuterung dazu, was eine indirekte Exposition sein, wie von einer indirekten Exposition eine Gesundheitsgefahr ausgehen kann. Interpretiert man diese nämlich als offenes Fenster, dann ist das eine direkte Exposition.

So akribisch das Gutachten ist, so wenig wird herausgearbeitet, dass der Text der Richtlinie zwei sich widersprechende Anforderungen enthält, nämlich ein Abstand von Gebäuden von einigen Metern und ein Abstand von mindestens 0,5 Metern. Zwar wird auf die freie Anströmung der Lufteinlässe verwiesen, aber plötzlich wird aus dem 'Gebäude' in der Richtlinie "ÖPNV-Wartehäuschen, Mauern, ..". Durch diese Vernebelung des Widerspruchs wird eine Diskussion vermieden.

Dabei hatte der TÜV Rheinland bei seinem Messstellen-Prüfbericht damit derart Schwierigkeiten, dass er zu einer etwas kryptischen Erläuterung Zuflucht nahm:

Zitat
Ein anderer Aspekt ist, dass der Gesetzgeber Messstellen an der Baufluchtlinie benennt, zusätzlich zu Messstellen für den Verkehr. Hier ist er in seiner Repräsentativitätsfestlegung noch großzügiger als beim Verkehr, indem er nur einen Mindestabstand, aber keinen Höchstabstand wie beim Verkehr vorschreibt. Die zusätzliche Benennung von Probenahmestellen für die Baufluchtlinie impliziert aber auch, dass die Verkehrsstationen nicht für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sein müssen.



Was der TÜV im Vorspann seines Prüfberichts vermied sind aber zwei Dinge: 1. Diese Messstellen an der Baufluchtlinie werden nach Brüssel als Verkehrsmessstellen deklariert (daran machen sich auch die Vertragsverletzungsverfahren fest). 2. Was als großzügig beschrieben wird ist das Gegenteil, wenn nämlich der Abstand zu Gebäuden plötzlich von einigen Metern Freiraum auf enge 0,5m schrumpfen darf. So werden Messergebnisse verschärft.

Den Autoren des 'DIHK Gutachtens' fiel auch nicht auf, dass die Intention der Messung an der Baufluchtlinie die Frage provoziert, warum dann in mindestens 25 Metern Abstand zu Straßenkreuzungen nicht gemessen werden darf, weil dort ja mit höherer Belastung (stop&go-Verkehr) zu rechnen ist. Dies sind bei einer Kreuzung zweier Straßenschluchten immerhin 200 Meter Gebäudefronten zu erwartender höchster Schadstoffkonzentration die aus der Datengewinnung komplett ausgeschlossen sind.

Das Gutachten hat also für den DIHK und vielleicht darüber hinaus eine Messung an der Baufluchtlinie vorzementiert und dabei die Widersprüche entweder nicht erkannt oder unkenntlich gemacht. Dass Juristen Feinheiten der Messtechnik nicht im Auge haben fällt mir dabei nicht zum ersten mal auf. Auch Plausiilitätsüberlegungen mit Hilfe einfachster Mathematik scheinen der Juristerei fremd zu sein. Solche Gutachten sollten nicht ohne technische Experten erstellt werden. Ein Blick aber in die Historie der Richtlinie und über den deutschen Tellerrand hätte aber gut getan.

Gruß
Martin

Martin Offline



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04.06.2019 17:00
#273 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Das Directorate-General for the Environment Unit C.3 - Clean Air hat nochmals mit Information nachgelegt:

Zitat
In your letter, you enquire about the origins of certain microscale siting criteria in Directive (EU) 2015/1480.

We would firstly like to remind you that the presentation you have asked for and the Commission has provided only reiterates discussions that were ongoing at the time the presentation was delivered. It does not reflect the position of the Commission and cannot be quoted as such.

Secondly, when it comes to the provisions you are interested in, Commission Directive (EU) 2015/1480 has been adopted in a regulatory procedure on the basis of Article 28 of Directive 2008/50/EC and Article 4 of Directive 2004/107, empowering the Commission to amend certain provisions of the latter two Directives.

This means that the microscale siting criteria in Directive (EU) 2015/1480 have been agreed by the Member States represented through the Ambient Air Quality Committee. Information on the work of this committee, including on the discussion that you are interested in, is available online in the Comitology Register (for example here http://ec.europa.eu/transparency/regcomi...ear=2015&dc_id= or here http://ec.europa.eu/transparency/regcomi...ear=2015&dc_id= ).

In addition, Directives 2008/50/EC and 2004/107/EC have been adopted in the legislative procedure by the European Parliament and the Council comprised of Member States.

Therefore, the microscale siting criteria in question have been agreed by the Member States or Member States and the European Parliament. Considering this, it is not for the Commission to speculate about the motivations of the Member States in their votes or subsequent positions taken on related matters.



Grundtenor: Wir haben unsere Prozesse eingehalten, was die Motive einzelner Mitgliedsstaaten sind interessiert die Kommission nicht. Es sind aber zwei Sitzungsprotokolle referenziert. Erwartet man aber, aus diesen Protokollen einen Hinweis zu finden, wer einen bestimmten Vorschlag eingebracht / eine bestimmte Position vertreten hat, wird enttäuscht. Die Interessenvertreter sind völlig anonymisiert:

Zitat
One MS (supported by some MS) proposed to amend the modification to Annex III.C (2008/50/EC), in particular by deleting the sentence "Higher positions…fully documented";

MS steht für Member State.

Es ist nicht mal nachvollziehbar, ob ein Vorschlag aus Deutschland kam. Sitzungsprotokolle der Bundesregierung, die ich schon gelesen habe, geben alle Details bis auf Wortmeldungen wieder. Die EU erscheint mir immer mehr als anonymes Monstrum. Yannoufakis hat das richtig geschildert.

Gruß
Martin

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04.06.2019 18:59
#274 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Ich habe hier schon seit geraumer Zeit kritisiert, dass die Messstellen in Deutschland falsch positioniert sind. Als die Station am Neckartor zerstört war und neu aufgestellt werden sollte, hatte man anscheinend einen neuen Standort erwogen, dies aber fallen lassen, um die Kontinuität der Messung beizubehalten. Dazu hat mir aber eine offizielle Meldung gefehlt. Jetzt wurde ich auf eine Seite des UBA aufmerksam gemacht: https://www.umweltbundesamt.de/themen/lu...e-wird-gemessen

Dort steht:

Zitat
Hinweis: Einige ältere Messstationen können ggf. von den in der Anlage 3 C aufgeführten Kriterien abweichen, da diese bereits lange vor der jetzigen Rechtsprechung aufgestellt wurden. Im Hinblick auf die Fortführung der Messreihe und dem Aufzeigen der Entwicklung der Luftqualität ist eine Versetzung dieser Messstationen nicht zielführend.



Es geht um Enteignung von Diesel-Besitzern, und die Behörde meint eine regelkonforme Positionierung sei nicht zielführend! Machen die ihre eigenen Gesetze? Derweil Hermann 'Gesetz ist Gesetz' ruft.

Dabei ist die Frechheit folgende: Die meisten älteren Stationen sind noch nach der 22.BImSchV positioniert worden. Sie waren aber zum Teil nie konform mit der 22.BImSchV. Zum Beispiel ist die nahe Positionierung zur Fahrbahnmitte (4m) in der Hohenheimer Straße nie eingehalten worden, der Abstand zu Gebäuden (mehrere Meter) am Neckartor auch nicht (zumindest zur Seite). Das war nur bei Feinstaubmessungen möglich, nicht NO2.

Was wäre denn los gewesen, wenn die Automobilindustrie wegen der Abschalteinrichtungen argumentiert hätte, dass da aus Kontinuitätsgründen nichts geändert würde, es sei nicht zielführend?

Herrscht bei uns in Umweltfragen inzwischen Willkür, und das UBA kann das auch offen kommunizieren, weil nichts passiert?

Gruß
Martin

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07.07.2019 21:00
#275 RE: Da stimmt etwas ganz und gar nicht Antworten

Vor über einer Woche ging ein Urteil des EuGH durch die Schlagzeilen "Jede Messstation zählt", "EuGH bestätigt strenge Messmethode für Luftschadstoffe" Der Stuttgarter Verkehrsminister Hermann:

Zitat
Unsere Kritiker sollten dieses Urteil und unsere Position zur Kenntnis nehmen und die leidige Diskussion um die Standorte der Messstationen endlich beenden.

Das hätte der Mann gerne.

Worum ging das Urteil im Wesentlichen? Die verantwortlichen Behörden der Stadt Brüssel haben die Ergebnisse mehrerer Messstellen zusammengefasst, sodass im Mittel das Ergebnis unter dem entsprechenden Grenzwert für Schadstoffe lag. Da einige der Messstellen über dem Grenzwert lagen haben Anwohner und die Umweltorganisation ClientEarth darauf geklagt, dass nicht das Mittel, sondern jede Station individuell zu werten ist.

Der EuGH sollte erstens klären, ob Betroffene klagen dürfen, und Richter die Positionierung der Messstellen korrigieren dürfen, und zweitens, ob über ein größeres Gebiet Ergebnisse mehrer Stellen gemittelt werden dürfen.

Das Urteil zum ersten Punkt ist weitgehend selbsterklärend:

Zitat
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 288 Abs. 3 AEUV sowie die Art. 6 und 7 der Richtlinie 2008/50 dahin auszulegen sind, dass es einem nationalen Gericht zusteht, auf Antrag Einzelner, die von der Überschreitung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Grenzwerte unmittelbar betroffen sind, zu prüfen, ob die Probenahmestellen in einem bestimmten Gebiet im Einklang mit den in Anhang III Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Kriterien eingerichtet wurden, und, wenn dies nicht der Fall ist, gegenüber der zuständigen nationalen Behörde alle erforderlichen Maßnahmen wie etwa – sofern im nationalen Recht vorgesehen – eine Anordnung zu treffen, damit die Probenahmestellen im Einklang mit diesen Kriterien eingerichtet werden.

Interessant wäre lediglich, ob Bürger, die von Fahrverboten betroffen sind, ebenfalls 'Einzelne' sind, die von der Überschreitung der Grenzwerte unmittelbar betroffen sind, also eine Überprüfung der konformen Positionierung einklagen können. Ein von mir befragter Verwaltungsrichter hat die Frage als schwierig bezeichnet, würde sie aber in der Tendenz verneinen.

Bei der zweiten Frage kamen die Richter ins Schwimmen. Sie betrifft im Wesentlichen den Anhang III, Abschnitt B der Richtlinie 2008/50/EG, übrigens der Teil, der bei der Überprüfung der NRW-Messstellen durch den TÜV von der Behörde LANUV ausgespart worden war. Es dreht sich immer wieder um den Punkt, über welchen Bereich, welches Gebiet Messungen repräsentativ sein müssen (also gemittelt werden dürfen). Nun sagt das Urteil

Zitat
Angesichts dieser Erwägungen ist festzustellen, dass sich aus der Systematik der Richtlinie 2008/50 ergibt, dass für die Beurteilung der Einhaltung der in ihrem Anhang XI festgelegten Grenzwerte durch die Mitgliedstaaten der an jeder einzelnen Probenahmestelle gemessene Verschmutzungsgrad entscheidend ist.

Das war bisher m.W. in deutschen Kommunen soweit akzeptiert. Wichtiger aber ist, dass der Messwert der lokalen Stelle für einen bestimmten Bereich repräsentativ sein muss, die Stelle muss also so stehen, dass sie nicht den Ort höchster Schadstoffkonzentration repräsentiert, sondern den Bereich oder ein Gebiet. Was aber nun als 'Bereich' zu zählen hat, darüber wurde keine Klarheit geschaffen.

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Wie die Generalanwältin in den Nrn. 72 bis 75 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, erlaubt es der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 nicht, die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten. Das Gleiche gilt für Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie.

und

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Ermöglicht die Auslegung des Wortlauts einer Bestimmung des Unionsrechts es nicht, ihre genaue Bedeutung zu ermitteln, ist bei ihrer Auslegung auf die Systematik und die Zielsetzung der Regelung abzustellen, zu der sie gehört



In ihren Schlussanträgen kämpft die Generalanwältin erst mal mit einem altbekannten Problem: Den unterschiedlichen Übersetzungen.

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Da somit Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/50 in den verschiedenen Sprachfassungen nicht zwingend die gleiche Bedeutung hat und Satz 2 verschiedene Auslegungen zulässt, sind insbesondere der Regelungszusammenhang und das Ziel der Regelung näher zu untersuchen.



Die Diskussion der Generalanwältin endet zwar mit dem Vorschlag, dass die Ergebnisse jeder Probenahmestelle zählen, ob sie aber verstanden hat, dass die geforderte Repräsentativität über einen Bereich immer eine Art Mittelung ist, bin ich nicht sicher. Denn sie argumentiert:

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85. Gesundheitsbeeinträchtigungen sind aber überall dort zu befürchten, wo die Grenzwerte überschritten werden. Dort müssen die geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um Beeinträchtigungen zu verhindern. Ob eine Überschreitung im Durchschnitt das gesamte Gebiet oder den Ballungsraum betrifft, ist für dieses Risiko nur von begrenzter Bedeutung. Der Witz über den Statistiker, der in einem See ertrinkt, obwohl dieser im Durchschnitt nur wenige Zentimeter tief ist, bringt dies treffend zum Ausdruck.

Dies klingt nach Einhaltung des Grenzwerts vor jeder Haustüre. Die Generlanwältin hat zwar viele Orte benannt, an denen laut Richtlinie nicht gemessen werden darf (dort wo sich keine Menschen aufhalten), sie hat aber in Anhang III, Abschnitt B übersehen, dass bis 25 m zu Kreuzungen ebenfalls nicht gemessen werden darf, weil sie wegen stop&go überdurchschnittlich belastet sind. Immerhin ist das pro Kreuzung bis zu 200 m Fassadenlänge. Das sind gerade die tiefsten Stellen im See.

Dass die Generalanwältin in manchen Punkten nicht gerade urteilsfähig ist sieht man auch an der von ihr im Abschnitt 53 der Schlussanträge herausgestellten großen Bedeutung der Regelungen über die Luftqualität.

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Maßnahmen, welche die wirksame Anwendung der Richtlinie 2008/50 beeinträchtigen können, sind somit von ihrem Gewicht her durchaus mit dem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte vergleichbar, aufgrund dessen der Gerichtshof die Regelungen über die Speicherung von Verbindungsdaten einer strengen Kontrolle unterzogen hat

Sie behauptet, die Richtlinie basiere auf der Annahme, dass die Überschreitung der Grenzwerte zu einer großen Zahl vorzeitiger Todesfälle führt, mit einem Verweis auf ihre Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (C-488/15).

Das ist eine Argumentation 'im Prinzip'und dem propagandistisch genutzten 'vorzeitigen Todesfall'. Die erwähnte Rechtssache betraf die Belastung mit PM10. PM10 ist im Air Quality in Europe - 2018 Report schon gar nicht mehr aufgeführt. Angegeben sind dort Years of Life lost (YLL) pro 100.000 Einwohner. Umgerechnet stirbt in Bulgarien jeder Einwohner wegen PM2,5 statistisch 5,4 Tage verfrüht, in Deutschland sind es 2,8 Tage. Wegen NO2 stirbt jeder Deutsche statistisch 14 Stunden verfrüht. Das sind Größenordnungen, bei denen es sich lohnt, die Folgen von Fahrverboten auf die Lebenszeit gegenzurechnen, insbesondere, wenn ein Verkehrsminister ältere Leute auf das Fahrrad drängt.

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