Oh ja sehr peinlich. Natürlich passiert ihm hier nix, also wohlfeile Empörung. Zwei Wochen Antalya würde ich an seiner Stelle vielleicht nicht buchen. Ich glaube, wenns echt brenzlig werden würde, halten seine Fans alle wieder die Füße still.
Zitat von SPON, 26.03.16Recep Tayyip Erdogan hat den deutschen Botschafter in der Türkei und andere Diplomaten scharf kritisiert, weil sie einen Prozess gegen zwei prominente Journalisten besucht haben. Der türkische Präsident reagierte mit einem Wutausbruch auf die Prozessbeobachter. "Dies ist nicht Ihr Land, dies ist die Türkei", empörte er sich am Samstag in einer vom Fernsehen übertragenen Rede.
Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #100Das sind nunmal die internationalen Gepflogenheiten.
Sind sie das wirklich noch? Ich habe nicht mitbekommen, daß in irgendeinem ernst zu nehmenden Staat jemand wegen Beleidigung eines fremden Staatsoberhaupts juristische Probleme bekommen hätte.
"Internationale Gepflogenheiten" sind wohl eher, daß Zeitungen und Demonstranten ganz lustvoll Beleidigungen gegen fremde Politiker bringen. Ich denke da z. B. an Griechenland und die speziell freundliche Behandlung von Merkel - das hätte ja für gefüllte Knäste sorgen müssen ...
Und wie es so aussieht, lieber Petz, sind das die gleichen Leute die begeistert waren als der Maas mit seinen Gesinnungspitbulls die er zwischen sein Ministerium und Facebook/Twitter geklemmt hat, nun sperren lässt was das Zeug hält. Sicher niemand dem ich folge, aber nicht selten im erträglichen Bereich und sehr selten auf dem Niveau des Böhmermannschen Sudelgedichts. Es interessiert diesen Aufgeregten "jesuisboehmi"-Freiheitskämpfern einen Dreck wie es um den Erhalt der Meinungsfreiheit in Deutschland steht. Sie wollen ungehemmt diffamieren, weil sie glauben die Richtigen zu treffen - immer. Denen war die echte Satire von "extra 3" zu lasch, zu zivilisiert. Viel zu unpersönlich, das tut dem doch gar nicht weh. Das war doch keine Satire sagt heute der ehemalige Chefredakteur der Titanic, Martin Sonneborn. Und im nächsten Moment echauffieren sie sich über die Hetze im Internet.
Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #100Das sind nunmal die internationalen Gepflogenheiten.
Sind sie das wirklich noch? Ich habe nicht mitbekommen, daß in irgendeinem ernst zu nehmenden Staat jemand wegen Beleidigung eines fremden Staatsoberhaupts juristische Probleme bekommen hätte.
Wie ernstzunehmend ist denn Polen?
Zitat About twenty eight human rights activists who had been imprisoned on Wednesday, January 26, 2005 have now mostly been freed from police custody following rapid international solidarity appeals. The activists had been imprisoned in relation to their protest in the main square of Krakow, Poland, against the presence of Vladimir Putin at the ceremonies for the 60th anniversary of the freeing of the Auschwitz-Birkenau concentration camp.
At least two people were officially charged, under Article 136 of Polish criminal law (...)
Zitat Es interessiert diesen Aufgeregten "jesuisboehmi"-Freiheitskämpfern einen Dreck wie es um den Erhalt der Meinungsfreiheit in Deutschland steht. Sie wollen ungehemmt diffamieren, weil sie glauben die Richtigen zu treffen - immer.
Na das ist doch bei "Aktivisten" immer so, dass der eigenen (richtigen) Seite alles an Freiheit zugestanden wird - bis hin zur Gewalt - und dem Gegner nix. MdEP Sonneborn ist typisch dafür, Zettel hatte mit seinem Titanic-Niedergang völlig recht.
Und dank Twitteraccounts kann man auch Auch Aktivist sein, ohne von der Couch aufzustehen.
Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #104ich hatte einen anderen Bezug. Den zum Wortlaut des § 103 StGB.
Ähm, genau das war doch mein Bezug bzw. die Frage: Entspricht der wirklich noch internationalen Gepflogenheiten?
Also die Geschichte auf diesen Paragraphen geht bis zum Römischen Reich. Und er ist um so schärfer je freundlicher die Beziehungen sind. Die Niederlande haben den genauso wie die Schweiz, aber ich bin noch am Suchen wer den noch alles hat.
Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #109Und er ist um so schärfer je freundlicher die Beziehungen sind..
Also dann mag ich nicht wissen, was einem Polen passiert, wenn er ein befreundetes Staatsoberhaupt beleidigt - wenn man schon für Putinbeleidigung (siehe #106) festgenommen und sogar angeklagt wird. Da kann von Freundschaft nun wirklich keine Rede sein..
Zitat Die Person des diplomatischen Vertreters ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Massnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern.
Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #109Und er ist um so schärfer je freundlicher die Beziehungen sind..
Also dann mag ich nicht wissen, was einem Polen passiert, wenn er ein befreundetes Staatsoberhaupt beleidigt - wenn man schon für Putinbeleidigung (siehe #106) festgenommen und sogar angeklagt wird. Da kann von Freundschaft nun wirklich keine Rede sein..
Bei den sehr speziellen Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei (wie sie Bundeskanzlerin Merkel hergestellt hat) wäre so etwas früher oder später sowieso passiert. Dieses sog. Schmähgedicht ist ja derart unter der Gürtellinie und derart unspezifisch, daß es auf jeden beliebigen (männlichen) Politiker angewandt werden könnte. Der einzige Grund diese Sache auf die diplomatische Ebene zu heben liegt doch darin, auf das in Deutschland (und in Europa) SAGBARE auf diese Weise Einfluß nehmen zu können. Im Kern geht es doch nur darum, die Zulässigkeit von Kritik an muslimischen Politikern und dem Islam überhaupt drastisch einzuschränken. Wir können (und sollten) hier an dieser Stelle dem (mir vorher unbekannten) Fernsehschaffenden Jan Böhmermann für sein Machwerk dankbar sein. Ich halte es für große Kunst mit so einer unaufwendigen Produktion eine derartige Diskussion auszulösen. Eigentlich hat er hiermit die wirkliche Groteskheit der merkelschen Türkei - und Flüchtlingspolitik auf dem Punkt gebracht. Alle Beteiligten bekommen was sie verdient haben.
__________________________________________ Wegen der aktuellen Krise werde ich fortan Krimsekt, russischen Kaviar, russische Puppen, russische Eier und Boeuf Stroganoff boykottieren
Ich möchte den folgenden Gedanken in die Runde werfe.
§ 104a StGB, der die Voraussetzungen der Strafverfolgung u.a. hinsichtlich § 103 StGB regelt, lautet (Hervorhebungen von mir):
Zitat Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
Die Strafbarkeit eines Angriffs gegen die Menschenwürde oder die Ehre des ausländischen Staatsoberhauptes kann doch nicht davon abhängen, dass es in dem betreffenden Land eine deutsche Botschaft gibt und auch dieses Land Schmähliches gegen Herrn Gauck ahndet (ich drücke mich bewusst plakativ aus), denn sonst wäre die Menschenwürde ja von diesen Bedingungen abhängig und somit antastbar.
Um die Menschenwürde und Ehre des ausländischen Staatsoberhauptes kann es in dieser Norm also nicht gehen. Dafür spricht auch ein systematisches Argument: § 103 StGB rangiert unter den Delikten gegen Allgemeinrechtsgüter und ist somit anders als § 185 StGB keine Straftat gegen ein Individualrechtsgut (Notiz für Rechtsvergleichende: Der besondere Teil des deutschen StGB beginnt mit Delikten gegen Allgemeinrechtsgüter, jener des österreichischen StGB mit Delikten gegen Individualrechtsgüter. Honni soit qui mal y pense.) Beim 103er geht es einzig und allein um den Schutz der diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik.
Dies spielt meines Erachtens für die Abwägung gegen B.s Kunst- und Meinungsfreiheit eine entscheidende Rolle. Vom 103er geschützt sind nicht E.s Individualrechtsgüter, sondern das freundliche Gesicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diplomatisch verbundenen Staaten, die derlei Unbotmäßigkeiten ebenfalls bestrafen. Und wenn man dies B.s Metadiskurs gegenüberstellt, dessen Niveau man sicher beanstanden kann, der aber zweifelsfrei Kunst darstellt, dann würde ich, wenn ich entscheiden müsste, ich eher pro B. tendieren.
EDIT: Kaufe im ersten Satz ein n und gebe dafür im letzten Satz ein "ich" ab.
Zitat von Noricus im Beitrag #115Ich möchte den folgenden Gedanken in die Runde werfe.
§ 104a StGB, der die Voraussetzungen der Strafverfolgung u.a. hinsichtlich § 103 StGB regelt, lautet (Hervorhebungen von mir):
Zitat Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
Die Strafbarkeit eines Angriffs gegen die Menschenwürde oder die Ehre des ausländischen Staatsoberhauptes kann doch nicht davon abhängen, dass es in dem betreffenden Land eine deutsche Botschaft gibt und auch dieses Land Schmähliches gegen Herrn Gauck ahndet (ich drücke mich bewusst plakativ aus), denn sonst wäre die Menschenwürde ja von diesen Bedingungen abhängig und somit antastbar.
Um die Menschenwürde und Ehre des ausländischen Staatsoberhauptes kann es in dieser Norm also nicht gehen. Dafür spricht auch ein systematisches Argument: § 103 StGB rangiert unter den Delikten gegen Allgemeinrechtsgüter und ist somit anders als § 185 StGB keine Straftat gegen ein Individualrechtsgut (Notiz für Rechtsvergleichende: Der besondere Teil des deutschen StGB beginnt mit Delikten gegen Allgemeinrechtsgüter, jener des österreichischen StGB mit Delikten gegen Individualrechtsgüter. Honni soit qui mal y pense.) Beim 103er geht es einzig und allein um den Schutz der diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik.
Dies spielt meines Erachtens für die Abwägung gegen B.s Kunst- und Meinungsfreiheit eine entscheidende Rolle. Vom 103er geschützt sind nicht E.s Individualrechtsgüter, sondern das freundliche Gesicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diplomatisch verbundenen Staaten, die derlei Unbotmäßigkeiten ebenfalls bestrafen. Und wenn man dies B.s Metadiskurs gegenüberstellt, dessen Niveau man sicher beanstanden kann, der aber zweifelsfrei Kunst darstellt, dann würde ich, wenn ich entscheiden müsste, ich eher pro B. tendieren.
EDIT: Kaufe im ersten Satz ein n und gebe dafür im letzten Satz ein "ich" ab.
Lieber Noricus, ich zitiere aus dem von mir verlinkten Urteil um zu verdeutlichen, dass ich Deinen Gedanken, insbesondere dem, dass es nicht um die Würde der Person gehen kann, nicht nachvollziehen kann (im wörtlichen Sinne):
41 Nach § 103 StGB macht sich strafbar, wer ein ausländisches Staatsoberhaupt beleidigt oder wer in bezug auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist durch das Zeigen der beiden später sichergestellten Spruchbänder sowohl das chilenische Staatsoberhaupt als auch der chilenische Botschafter in der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf seine Stellung beleidigt und dadurch der objektive Tatbestand des § 103 Abs. 1 StGB erfüllt worden. Die Darlegung des Berufungsgerichts zu den achtungsverletzenden Formulierungen und dem gedanklichen Inhalt der beiden Spruchbänder, die in der Feststellung zusammengefaßt sind, die Chilenische Botschaft sei jedenfalls äußerlich durch das Vorzeigen dieser Plakate als Vertretung eines Staates und seiner Regierung hingestellt worden, für die nach Auffassung der Demonstranten die Bezeichnung "Mörderbande" gerechtfertigt sei, schließt sowohl das chilenische Staatsoberhaupt als auch den chilenischen Botschafter in seiner amtlichen Eigenschaft als Mitglieder dieser "Mörderbande" ein. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, daß durch das Zeigen der Spruchbänder der Tatbestand des § 103 StGB nicht erfüllt worden sei. Der eingehend begründeten Feststellung des Berufungsgerichts, die Charakterisierung als "Mörderbande" bedeute ein besonders krasses Unwerturteil über die damit bezeichneten Personen - aus der sich ergibt, daß diese Charakterisierung eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB und damit auch im Sinne von § 103 Abs. 1 StGB darstellt - ist nichts hinzuzufügen. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, daß der beanstandete Ausdruck als Zitat der Äußerung eines Bundesministers kenntlich gemacht worden sei. Insofern hat das Berufungsgericht für den Senat bindend festgestellt, daß die Verfasser der Aufschrift und - wie sich aus dem Zusammenhang der Darlegungen des Berufungsgerichts ergibt - auch die Mitglieder der Klägerin, die die Spruchbänder zeigten, sich diese angeblich fremde Äußerung und die ihr zugrunde liegende Wertung erkennbar zu eigen machen wollten.
42 Die durch das Zeigen der beiden Spruchbänder bewirkte Störung der öffentlichen Sicherheit ist auch nicht deshalb entfallen, weil die nach § 104 a StGB für die Strafbarkeit bzw. Strafverfolgung von Beleidigungen nach § 103 StGB erforderlichen objektiven Bedingungen der Strafbarkeit bzw. Strafverfolgungsvoraussetzungen vorliegend nicht alle gegeben waren und ungewiß ist, ob die für das Anfertigen und Zeigen der Spruchbänder verantwortlichen Mitglieder der Klägerin auch den subjektiven Tatbestand des § 103 StGB erfüllt haben. Diese Fragen betreffen die Strafbarkeit und strafrechtliche Verfolgbarkeit der hier in Rede stehenden mit Strafe bedrohten Handlungen. Für die Frage, ob diese Vorgänge eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit darstellen, kommt es dagegen lediglich darauf an, ob objektiv eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 103 StGB geschützten Rechtsgüter vorlag. Hierfür ist unerheblich, ob die für das Anfertigen und Zeigen der beiden Spruchbänder verantwortlichen Mitglieder der Klägerin den für eine strafrechtliche Ahndung erforderlichen subjektiven Tatbestand erfüllt hatten. Auch die etwa fehlende Gegenseitigkeit, das Fehlen des Strafverlangens der ausländischen Regierung oder das Fehlen der zur Strafverfolgung erforderlichen Ermächtigung der Bundesregierung (vgl. § 104 a StGB) rechtfertigen nicht den Schluß, daß die durch § 103 StGB mittels des Ehrenschutzes seiner amtlichen Repräsentanten geschützte Würde des fremden Staates deswegen kein polizeiliches Schutzgut mehr wäre: Die genannten Voraussetzungen sind nur für die konkrete Strafbarkeit der Täter des § 103 StGB, nicht dagegen für die polizeiliche Schutzwürdigkeit der durch § 103 StGB geschützten Güter bedeutsam. Die Frage, ob bei Fehlen diplomatischer Beziehungen die Würde des fremden Staates kein polizeiliches Schutzgut ist, stellt sich vorliegend nicht.
44 Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung seine Schranke u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Die hier in Rede stehenden Vorschriften des § 15 VersG i.V. mit § 103 StGB sind allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Ob § 103 StGB darüber hinaus auch das Recht der persönlichen Ehre im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG konkretisiert, ist im Hinblick darauf, daß die durch § 103 StGB geschützten Personen nicht als solche, sondern als Amtsträger des fremden Staates geschützt sind, zweifelhaft, mag aber offenbleiben, zumal die Vorschrift des § 193 StGB auch im Rahmen des § 103 StGB Anwendung findet und damit zumindest wie eine Einschränkung der Meinungsfreiheit zur Wahrung des Rechts der persönlichen Ehre wirkt.
50 Maßgeblich ist hierfür die Vorschrift des § 193 StGB. Diese Bestimmung stellt eine besondere Ausprägung des Grundrechts der Meinungsfreiheit dar (BVerfGE 42, 143 [152]). Sie zieht - nach einhelliger Auffassung auch im Anwendungsbereich des § 103 StGB (vgl. z.B. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 20. Auflage, RdNr. 6 zu § 103; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 40. Auflage, RdNr. 4 zu § 103; Lackner, Strafgesetzbuch, 14. Auflage, Anm. 2 zu § 103) - die Grenze zwischen den noch zulässigen Meinungsäußerungen und dem unantastbaren Bereich des Rechts der persönlichen Ehre in der hier interessierenden Beziehung dahin, daß Äußerungen, die zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, nur insofern strafbar - und dementsprechend auch nur insofern eine Störung der öffentlichen Sicherheit -sind, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Die Vorschrift stellt damit sicher, daß der gedankliche Inhalt einer von berechtigten Interessen getragenen Meinungsäußerung von den durch die einschlägigen Strafvorschriften bewirkten Beschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung unberührt bleibt. Sie schützt andererseits das Recht der persönlichen Ehre vor Angriffen, die deswegen unangemessen sind, weil der jeweils in Rede stehende gedankliche Inhalt der Äußerung auch durch den Gebrauch einer anderen Ausdrucksform oder unter anderen Umständen zum Ausdruck gebracht werden kann, die jeweils in Rede stehende - aus Form oder Umständen hervorgehende -Beleidigung also vermieden werden könnte, ohne daß dadurch die Wahrung der berechtigten Interessen des Äußernden wesentlich verkürzt würde.
51 Diesen Grundsätzen kommt auch im Rahmen des § 103 StGB besondere Bedeutung zu. Ebenso wie für die Beziehungen zwischen einzelnen Personen das durch Art. 5 Abs. 2 GG geschützte Recht der persönlichen Ehre die unabdingbare Voraussetzung eines friedlichen Zusammenlebens darstellt, ist die Unverletzlichkeit der Würde der - durch ihr Staatsoberhaupt und den Leiter ihrer diplomatischen Vertretung repräsentierten - am internationalen völkerrechtlichen Verkehr beteiligten Staaten nicht zuletzt auch im Interesse des Empfangsstaats die notwendige unverzichtbare institutionelle Mindestvoraussetzung für das friedliche Zusammenleben der Staaten. Wie das Berufungsgericht hierzu zutreffend festgestellt hat, kommt dieser Mindestvoraussetzung besondere Bedeutung für das friedliche Verhältnis gerade zwischen Staaten zu, deren Ordnungssysteme und Gesellschaftsordnungen sich grundsätzlich voneinander unterscheiden. Es ist deshalb auch für den Anwendungsbereich des § 103 StGB nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht, daß das Grundrecht der freien Meinungsäußerung mit Rücksicht auf die Unverletzlichkeit der Würde fremder Staaten durch § 193 StGB dahin eingeschränkt ist, daß Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen jedenfalls insofern strafbar - und damit gegebenenfalls Störungen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 VersG - sind, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/198...VerwG-1-C-88_77
Eins hat der Böhmermann auf jeden Fall erreicht. Offener Rassismus gegenüber Türken ist salonfähig geworden. Schnauzbärtige Ziegenficker sind jetzt ein ganz normales Phänomen. Na dann, auf gute Nachbarschaft. Wenn wir jetzt noch den Türken verklickern, dass das der deutsche Humor ist und schon immer zur deutschen Leitkultur gehört hat, haben wir uns zumindest in dem Punkt angenähert.
Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #117Eins hat der Böhmermann auf jeden Fall erreicht. Offener Rassismus gegenüber Türken ist salonfähig geworden. Schnauzbärtige Ziegenficker sind jetzt ein ganz normales Phänomen. Na dann, auf gute Nachbarschaft. Wenn wir jetzt noch den Türken verklickern, dass das der deutsche Humor ist und schon immer zur deutschen Leitkultur gehört hat, haben wir uns zumindest in dem Punkt angenähert.
Ja. Doch wie so vieles, hat auch das seine zwei Seiten. Der Journalist Hasnain Kazim heute auf Facebook:
Zitat Es fällt mir schwer nachzuvollziehen, dass jemand mit türkischen Wurzeln sich wegen des Gedichts von Böhmermann persönlich angegriffen und deshalb beleidigt fühlt. Ich höre zu und versuche zu verstehen. Aber dass ausgerechnet diejenigen, deren einzige Argumente seit Jahren "Hurensohn, ich knall dich ab!", "Rosenverkäufer, hau ab nach Pakiland!" und "Ich fick deine Mudda" sind, jetzt rumheulen, weil sie sich so verletzt fühlen, das ist schon eine große Heuchelei-Nummer. Ihnen kann man nur sagen: Heult leise.
Herzliche Grüße, Andreas
"Man kann einen gesellschaftlichen Diskurs darüber haben, was Meinungsfreiheit darf. Oder man hat Meinungsfreiheit." (Christian Zulliger)
Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #117Eins hat der Böhmermann auf jeden Fall erreicht. Offener Rassismus gegenüber Türken ist salonfähig geworden. Schnauzbärtige Ziegenficker sind jetzt ein ganz normales Phänomen. Na dann, auf gute Nachbarschaft. Wenn wir jetzt noch den Türken verklickern, dass das der deutsche Humor ist und schon immer zur deutschen Leitkultur gehört hat, haben wir uns zumindest in dem Punkt angenähert.
Ja. Doch wie so vieles, hat auch das seine zwei Seiten. Der Journalist Hasnain Kazim heute auf Facebook:
Zitat Es fällt mir schwer nachzuvollziehen, dass jemand mit türkischen Wurzeln sich wegen des Gedichts von Böhmermann persönlich angegriffen und deshalb beleidigt fühlt. Ich höre zu und versuche zu verstehen. Aber dass ausgerechnet diejenigen, deren einzige Argumente seit Jahren "Hurensohn, ich knall dich ab!", "Rosenverkäufer, hau ab nach Pakiland!" und "Ich fick deine Mudda" sind, jetzt rumheulen, weil sie sich so verletzt fühlen, das ist schon eine große Heuchelei-Nummer. Ihnen kann man nur sagen: Heult leise.
Herzliche Grüße, Andreas
Irgendwann wird man das vielleicht mal den Böhmermann-Effekt nennen - wenn Rassisten mit Rassismus konfrontiert werden.
Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #117Eins hat der Böhmermann auf jeden Fall erreicht. Offener Rassismus gegenüber Türken ist salonfähig geworden. Schnauzbärtige Ziegenficker sind jetzt ein ganz normales Phänomen. Na dann, auf gute Nachbarschaft. Wenn wir jetzt noch den Türken verklickern, dass das der deutsche Humor ist und schon immer zur deutschen Leitkultur gehört hat, haben wir uns zumindest in dem Punkt angenähert.
Und beleidigt sein können wir doch auch schon ganz gut
Zitat von Erling Plaethe im Beitrag #117Eins hat der Böhmermann auf jeden Fall erreicht. Offener Rassismus gegenüber Türken ist salonfähig geworden. Schnauzbärtige Ziegenficker sind jetzt ein ganz normales Phänomen. Na dann, auf gute Nachbarschaft. Wenn wir jetzt noch den Türken verklickern, dass das der deutsche Humor ist und schon immer zur deutschen Leitkultur gehört hat, haben wir uns zumindest in dem Punkt angenähert.
Und beleidigt sein können wir doch auch schon ganz gut
Gruß Petz
Genau. Vielleicht ist das ja gemeint wenn es heißt, wir müssen den Gesellschaftsvertrag neu verhandeln, aufeinanderzugehen und uns in der Mitte treffen.
Zitat Um die Menschenwürde und Ehre des ausländischen Staatsoberhauptes kann es in dieser Norm also nicht gehen. Dafür spricht auch ein systematisches Argument: § 103 StGB rangiert unter den Delikten gegen Allgemeinrechtsgüter und ist somit anders als § 185 StGB keine Straftat gegen ein Individualrechtsgut (Notiz für Rechtsvergleichende: Der besondere Teil des deutschen StGB beginnt mit Delikten gegen Allgemeinrechtsgüter, jener des österreichischen StGB mit Delikten gegen Individualrechtsgüter. Honni soit qui mal y pense.) Beim 103er geht es einzig und allein um den Schutz der diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik.
Dies spielt meines Erachtens für die Abwägung gegen B.s Kunst- und Meinungsfreiheit eine entscheidende Rolle. Vom 103er geschützt sind nicht E.s Individualrechtsgüter, sondern das freundliche Gesicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diplomatisch verbundenen Staaten, die derlei Unbotmäßigkeiten ebenfalls bestrafen. Und wenn man dies B.s Metadiskurs gegenüberstellt, dessen Niveau man sicher beanstanden kann, der aber zweifelsfrei Kunst darstellt, dann würde ich, wenn ich entscheiden müsste, ich eher pro B. tendieren.
Damit wäre auch meine von Doeding bezweifelte These aus #76 bestätigt. Es geht ihm um die Ehre. Wenn es um Politik gehen würde, wäre das Verfahren nach 103 allein viel besser geeignet. Edit: Vielleicht verschafft er Merkel damit sogar das Schlupfloch, das sie so dringend braucht. Indem sie auf die 185er Klage verweist, das Thema zur Privatsache von Erdogan erklärt und dem 103er Verfahren nicht zustimmt.
Zitat Um die Menschenwürde und Ehre des ausländischen Staatsoberhauptes kann es in dieser Norm also nicht gehen. Dafür spricht auch ein systematisches Argument: § 103 StGB rangiert unter den Delikten gegen Allgemeinrechtsgüter und ist somit anders als § 185 StGB keine Straftat gegen ein Individualrechtsgut (Notiz für Rechtsvergleichende: Der besondere Teil des deutschen StGB beginnt mit Delikten gegen Allgemeinrechtsgüter, jener des österreichischen StGB mit Delikten gegen Individualrechtsgüter. Honni soit qui mal y pense.) Beim 103er geht es einzig und allein um den Schutz der diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik.
Dies spielt meines Erachtens für die Abwägung gegen B.s Kunst- und Meinungsfreiheit eine entscheidende Rolle. Vom 103er geschützt sind nicht E.s Individualrechtsgüter, sondern das freundliche Gesicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diplomatisch verbundenen Staaten, die derlei Unbotmäßigkeiten ebenfalls bestrafen. Und wenn man dies B.s Metadiskurs gegenüberstellt, dessen Niveau man sicher beanstanden kann, der aber zweifelsfrei Kunst darstellt, dann würde ich, wenn ich entscheiden müsste, ich eher pro B. tendieren.
Damit wäre auch meine von Doeding bezweifelte These aus #76 bestätigt. Es geht ihm um die Ehre. Wenn es um Politik gehen würde, wäre das Verfahren nach 103 allein viel besser geeignet.
Gruß Petz
Analog zu Döpfners Klappentext würde ich Dir zugestehen, daß Erdogan zumindest auch seine Vorstellung von Ehre im Blick haben könnte.
Herzliche Grüße, Andreas
"Man kann einen gesellschaftlichen Diskurs darüber haben, was Meinungsfreiheit darf. Oder man hat Meinungsfreiheit." (Christian Zulliger)
Zitat Um die Menschenwürde und Ehre des ausländischen Staatsoberhauptes kann es in dieser Norm also nicht gehen. Dafür spricht auch ein systematisches Argument: § 103 StGB rangiert unter den Delikten gegen Allgemeinrechtsgüter und ist somit anders als § 185 StGB keine Straftat gegen ein Individualrechtsgut (Notiz für Rechtsvergleichende: Der besondere Teil des deutschen StGB beginnt mit Delikten gegen Allgemeinrechtsgüter, jener des österreichischen StGB mit Delikten gegen Individualrechtsgüter. Honni soit qui mal y pense.) Beim 103er geht es einzig und allein um den Schutz der diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik.
Dies spielt meines Erachtens für die Abwägung gegen B.s Kunst- und Meinungsfreiheit eine entscheidende Rolle. Vom 103er geschützt sind nicht E.s Individualrechtsgüter, sondern das freundliche Gesicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diplomatisch verbundenen Staaten, die derlei Unbotmäßigkeiten ebenfalls bestrafen. Und wenn man dies B.s Metadiskurs gegenüberstellt, dessen Niveau man sicher beanstanden kann, der aber zweifelsfrei Kunst darstellt, dann würde ich, wenn ich entscheiden müsste, ich eher pro B. tendieren.
Damit wäre auch meine von Doeding bezweifelte These aus #76 bestätigt. Es geht ihm um die Ehre. Wenn es um Politik gehen würde, wäre das Verfahren nach 103 allein viel besser geeignet. Edit: Vielleicht verschafft er Merkel damit sogar das Schlupfloch, das sie so dringend braucht. Indem sie auf die 185er Klage verweist, das Thema zur Privatsache von Erdogan erklärt und dem 103er Verfahren nicht zustimmt.
Gruß Petz
Er sichert sich ab denke ich und habe gelesen 103 StGB verdrängt 185 StGB. Wenn die Bundesregierung gem. 104a ablehnt, klagt Erdogan gem 185 StGB. Und wird vermutlich verlieren. Er hätte gem. 103 StGB größere Chancen denke ich weil er als Staatsoberhaupt besonderen Schutz genießt. Nach 185 StGB klagt er als Privatperson. Vielleicht hat das M. Döpfner vorhergesehen.
Ich als Medienaverser hätte mich ja glatt auf solche Quisquilien kapriziert wie die Frage, wie ein Deal mit einem Land "das europäischer ist als manche Europas", der monatelang bekakelt wird & "endlich die europäische Lösung bringt", nach nicht mal 24h beerdigt wird, ohne daß es jemanden juckt; was aus den 6€ Mrd & der Visumsfreiheit wird; wie es mit der hartnäckig kolportierten Unterstützung des IS durch Ankara steht; ob sich der Einsatz gegen die Kurden zu einem 1915 2.0 ausweiten könnte & denen, die zuhauf bei uns stranden, wie angedroht die Staatsbürgerschaft entzogen wird, auf daß sie die Rückehr vergessen können. Stattdessen die Frage, ob ein Tyrann (demnächst: der Liebe Führer) den Medien eines immer noch unabhängigen Staates mit verfassungsgarantierter Meinungsfreiheit nach $ 103 oder 185 reingrätschen kann. Schön, daß die Prioritäten gerade gerückt sind. PS. Das ist keineswegs Sarkasmus (gewissermaßen invertierter Böhmermann). Die Regierung dieses Landes ist, erwiesenermaßen, nicht mehr ansatzweise zu einem staatlichem Handeln imstande, das über das wahllose Verteilen von Blankoschecks hinausgeht. Fernsehinterviews/Talkshows & das Bekakeln solcher Formate ist die einzig verbliebene Handlungsoption.
Und nein: auch das "handlungsunfähig" ist wörtlich zu nehmen. Monatelang hat diese Regierung apodiktisch erklärt, "Grenzen seien nicht zu sichern" & sich damit jeglichen Handlungsansatzes entschlagen. Die Grenzen sind dicht; alleiniges Verdienst von Ungarn, Mazedonien, pp. Die einzige Reaktion aus Berlin waren wüste Beschimpfungen. EADS (= Airbus) baut in Saudi-Arabien die modernste High-Tech-Grenze der Welt; da hängt ein gewichtiger deutscher Anteil mit drin. Weder hat man es geschafft, in mehr als 9 Monaten ein bundesweit einheitliches Registrierungssystem einzurichten, noch eine EINZIGE der wolkig ventilierten "Lösungen" von Hotspots bis "europäische Lösung."
Les hommes seront toujours fous; et ceux qui croient les guérir sont les plus fous de la bande. - Voltaire
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